Zahlungserinnerung Bundesagentur für Arbeit Recklinghausen
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True - Bohle,
vor wenigen Tagen, habe ich einen Brief von der Bundesagentur für Arbeit Recklinghausen - Inkasso - Service bekommen, worin ich an eine fällige Forderung in Höhe von 2.660,58 € erinnert werde, vom 10.06.2011 !
Beigefügt ist an dem Brief eine Forderungsaufstellung. Zwischen dem 01.06.2007 & dem 31.12.2009 soll ich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts SGB II erhalten haben. Fälligkeit war der 10.06.2011.
Ich habe für kurze Zeit mal Leistungen erhalten, aber aufgrund der Anzahl der Jahre, kann ich mich nicht mehr erinnern.
Meine Fragen an Sie wären jetzt, wie ich darauf reagieren soll. Ignorieren? Einfach zahlen, bevor die Summe immer mehr wird & es an die Schufa weitergereicht wird? Ratenzahlung vereinbaren?
Es bleibt einem dann doch schon das Herz stehen, wenn nach Jahren solch ein Brief vom Inkasso - Service ins Haus flattert. Bevor ich gar nicht reagiere, habe ich erst einmal folgende E-Mail an das Inkasso Unternehmen geschickt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf ihre Zahlungserinnerung vom 23.07.2019 über den Betrag 2.660,58 € aus dem Jahre 2011 erhebe ich die Einrede der Verjährung.
Ihre Zahlungserinnerung dürfte hinfällig sein.
Mit freundlichen Grüßen.
P. S."
Das wurde mir jedoch in einer E-Mail verneint, da die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen soll.
Ich hoffe, Sie können mir helfen. Meine Freundin & Ich sind gerade im Umzugsstress & planen im kommenden Jahr Nachwuchs, wodurch gerade keine 2.660,58 € zur Verfügung stehen.
Ich danke Ihnen jetzt schon einmal im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
P. S.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten weiterhin auf die Einrede der Verjährung bestehen:
Diese ergibt sich aus § 113 SGB X, der lautet
(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Die Verjährungsfrist beträgt also vier Jahre.
Sollten es sich um darlehensweise erhaltene Leistungen gehandelt haben, sind es sogar nur drei Jahre.
Dabei wird der wird der Fälligkeitszeitpunkt in einem (Rückforderungs-, Leistungs-, Darlehens-) Bescheid festgelegt worden sein (hier offenbar nach den Bescheiden aus den Jahren 2008 -2010), so dass 2019 die Verjährung eingetreten ist.
Etwas davon Abweichendes kann sich nur bei Hemmung oder Neubeginn (z.B. Gerichtsverfahren, Anerkenntnisse oder Verhandlungen über die Rückzahlungsmodalitäten) ergeben.
Davon ist nach Ihrer Schilderung aber nicht auszugehen, so dass Sie die Einrede der Verjährung aufrecht erhalten und Zahlungen verweigern sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Wäre es ratsam, die besagten Paragrafen mit hinzuzufügen?
Oder ganz kurz & knapp einen Einzeiler zu verfassen?
Sie sollten schon reagieren und mitteilen, dass Sie
der Forderung ausdrücklich widersprechen, eine Weiterletung und Speicherung ausdrücklich untersagen.
Mehr sollten Sie außergerichtlich nicht machen und dann abwarten, ob die Gegenseite sich meldet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle