Wort-Bild-Marke wird angegriffen
Fragestellung
Guten Tag,
zu folgendem Fall benötige ich eine juristische Beratung. Es geht hierbei um eine markenrechtliche und eine wirtschaftsrechtliche Bewertung eines Sachverhaltes.
Zunächst zum markenrechtlichen Aspekt:
Meine Lebensgefährtin und ich bauen derzeit eine Eisproduktion in Norddeutschland auf. Die Unternehmensform ist die einer „Einzelunternehmerin“ (eben meine Lebensgefährtin). Der Betrieb ist in allen Belangen angemeldet (Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft etc.). Ich als Person gehe nach wie vor einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach.
Der Absatz des Speiseeises findet in erster Linie in Form von Vertrieb von Eisschalen an Gastronomen und Eisbecher an Supermärkte statt. Weniger Umfang nimmt der Verkauf in unserem „Eiscafe“ sowie dem Werksverkauf ein.
Unter hohem finanziellen Aufwand wurde ein Markenname kreiert, der eine starke Regionalität ausdrückt. Dieser Markenname ist in erheblichem Maße für die Nachfrage verantwortlich, da unsere Kunden hohen Wert auf Regionalität legen.
Auf dem Weg zur Produktionsaufnahme mussten wir uns von einem Berater trennen, der durch mangelnde Beratungskompetenz den Unternehmensaufbau in bedrohliche Schieflage brachte. Die Beratung erfolgte nicht auf der Grundlage eines Vertrages. Die Vergütung wäre durch Abnahme von Maschinentechnik erfolgt, bei der er eine Marge kassiert hätte und so für die Beratung "entlohnt" worden wäre. Die Trennung erfolgte vor dem Bestellen von Produktionsmaschinen.
Als wir beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wort-Bildmarke unseres Unternehmens eintragen lassen wollten (Klasse 30) stellten wir fest, dass der „Berater“ etwa eine Woche vor uns eine eigene Wort-Bildmarke angemeldet hatte. Das Logo ist natürlich ein anderes als das unsrige aber die Wortmarke (mit dem starken regionalen Bezug und damit dem Kern der Namensgebung) exakt identisch ist. Daraufhin wählten wir unter Inkaufnahme höherer Gebühren das sog. „Beschleunigte Anmeldeverfahren“. Dadurch erfolgte die Eintragung unserer Wort-Bildmarke zeitlich vor jener des „Beraters“. Daraufhin legten wir beim DPMA fristgerecht Widerspruch gegen die Eintragung dieser Wort-Bildmarke ein.
Zu unserer großen Überraschung und zu unserem Entsetzen teilte uns nun das DPMA mit, dass unser Widerspruch abgelehnt wird, da der „Berater“ vor uns die Anmeldung vorgenommen habe. Dass unsere Wort-Bild-Marke als erste eingetragen wurde spiele bei dieser Entscheidung keine Rolle.
Mein Wunsch hinsichtlich der markenrechtlichen Bewertung ist es, dass hier für uns Klarheit geschaffen wird, ob diese Verwaltungsentscheidung des DPMA von einem gerichtlichen Entscheid widerrufen werden kann.
Nun noch zu dem wirtschaftsrechtlichen Aspekt:
Wir wissen, dass dieser Berater schon einmal in einem anderen Beratungsfall das gleiche getan hat. Er war im Besitz einer Wort-Bildmarke unter der er selbst nie produziert hatte und hat die Unternehmerin, die ihre Marke niemals hatte schützen lassen nach ein paar Jahren erfolgreich zur Beteiligung an ihren Gewinnen aufgefordert. Droht dies uns auch wenn es nicht gelingt doch noch den Widerspruch und damit die Löschung der Wort-Bildmarke des Beraters zu erreichen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aus markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht.
Die Entscheidung des DPMA ist so leider korrekt. Maßgeblich für die Bewertung von zwei identischen Marken ist der Tag der Anmeldung, die Schutzdauer beginnt mit dem Tag der Anmeldung zu laufen. Das beschleunigte Verfahren hilft nur bei der schnelleren Bearbeitung und Eintragung, damit man die Marke schneller im geschäftlichen Verkehr verwenden kann. Ein früherer Anmelder wird damit aber nicht „überholt“. Dies macht auch Sinn, sonst könnte ein finanziell stärkerer Anmelder den ersten Anmelder immer ausbooten.
Ein gerichtliches Vorgehen beim Bundespatentgericht wäre daher nicht erfolgreich. Dies sind letztendlich Grundsätze, die das DPMA selbst aufgestellt hat und vom Gericht nicht in Frage gestellt werden.
Eine Beteiligung an den Gewinnen ist meist eine Regelung aus einem Vergleich, um die Löschung der Marke zu verhindern. Dazu kann Sie niemand zwingen, allerdings besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe fiktiver Lizenzgebühren. Dies wäre also ein Szenario, das Ihnen droht. Man müsste sich dann dergestalt dagegen verteidigen, dass die Markenanmeldung des Beraters erfolgt ist, um Sie bewusst zu schädigen. Dies kann man als rechtsmissbräuchliches Verhalten (Verstoß gegen § 242 BGB) werten. Dadurch würden die Ansprüche des Beraters ins Leere laufen. Allerdings obliegt Ihnen hierzu die Beweislast und so etwas ist regelmäßig schwer zu beweisen.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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