Wohnwerter Vorteil
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 2 Stunden
Fragestellung
Mein Mann und ich leben seit 6 Montane getrennet. Ich lebe mit den zwei Kindern (6,8) derzeit noch in seinem Haus in der Wohnung im 1. OG. Ebenfalls im Haus leben meine Schwiegereltern (EG). Ich zahle meinem Mann einen wohnwerten Vorteil und die Nebenkosten, die vom Unterhalt abgezogen werden.
Jetzt will mein Mann eine Rückübertragung der Wohnung an seine Eltern machen (ist im Vertrag festgehalten: bei Scheidungsantrag möglich). Dies tut er natürlich nur, damit er mir bei meinem Auszug keinen wohnwerten Vorteil zahlen muss. Mein Mann wohnt seit ca. 18 Jahren in dem Haus. Die Übertragung fand 2004 statt. Er hat noch nie Miete gezahlt und wird dies auch nie tun. Das ist nur eine Scheinmiete, die dann erhoben wird.
Meine Frage: Ist das rechtlich so o.k. und was kann ich dagegen tun? Das ist ein sehr unfaires Verhalten und ich möchte es so nicht hinnehmen, denn es bedeutet, dass mein Mann keine Miete zahlen muss, mir keinen Ausgleich zahlen muss , während ich mit den zwei Kindern eine hohe Miete zahlen muss.
Weitere Frage: Kann die Rückübertragung vor dem Scheidungsnatrag, der ja erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden kann, gemacht weren und falls ja, können mich meine Schwiegereltern dann aus der Wohnugn werfen?
Danke.
C. Lehr
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Leider können Sie rechtlich nichts gegen die Vorgehensweise Ihres Mannes machen.
Wenn es im notariellen Vertrag so formuliert ist, dass die Rückübertragung erst mit Stellen des Scheidungsantrages erfolgen kann, dann ist das erst dann möglich. Ein Scheidungsantrag kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Sehen Sie aber zur Sicherheit lieber nochmal im Vertrag nach, was genau dort bestimmt wurde.
Es ist dann möglich, dass Ihre Schwiegereltern, die ja dann Eigentümer der Wohnung sind, Sie aus der Wohnung werfen. Bislang wohnten Sie dort ja mit Ihrem Mann zusammen in dessen Eigentum. Einen Mietvertrag gab es nicht, auf Grund dessen Sie in der Wohnung bleiben könnten.
So ist die Rechtslage. Ich erlaube mir noch eine persönliche Anmerkung, hoffe, Sie verst
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Er muss sich einen wohnwerten Vorteil anrechnen lassen bei seinem für den Unterhalt relevanten bereinigten Nettoeinkommen.
Das bedeutet, dass er sich eine ortsübliche Miete als wohnwerten Vorteil anrechnen lassen muss.
Auszahlen muss er diesen Betrag aber nicht, er ist Grundlage für die Berechnung von Unterhalt.
Vom rechtlichen Terminus zahlen Sie ihm derzeit auch keinen wohnwerten Vorteil, sondern eine Nutzungsentschädigung für das Bewohnen der t in seinem Eigentum stehenden Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Ihre persönliche Anmerkung kann ich leider immer noch nicht lesen. Sie ist nicht mehr abgedruckt.
Derzeit muss er sich auch keinen wohnwerten Vorteil anrechnen lassen, weil er ja nicht mehr mit Ihnen dort wohnt.
Sorry für die Verwirrung
Ihre Schwiegereltern müssten eine ortsübliche Miete versteuern. Das wird oftmals vergessen.
Das bringt Ihnen aber natürlich nichts.