Wohnungskündigung
Fragestellung
Hallo zusammen,
Ich wohne seid neun Jahren im einer Einliegerwohnung.Meine Vermieterin wohnte damals über mir in der Haupt Wohnung. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus. Als meine Vermieterin vor Jahren starb wurde auch diese Wohnung an ein Geschwisterpaar vermietet und der Sohn erbte das Haus.Vor einem Monat bekam ich die Nachricht das das Haus verkauft wird und ein Gutachter sah sich die Räume an.Heute dann der grosse Schock in meinem Briefkasten .Mir wird gekündigt mit einer Frist von 3 Monaten mit folgenden Worten:
Bei der Begehung des Hauses hat sich ergeben ,dass die von ihnen bewohnten Räume nicht als eigenständige Einheit vermietet werden dürfen.Dies steht dem Verkauf im Wege.Ich bin 56 Jahre alt allein stehend und ein Umzug kann ich mir finanziell als 8.50 Verdiener nicht leisten
Die Kündigungsfrist erscheint mir für 8 Jahre sehr kurz .Wie sieht die Rechtslage aus? Habe ich Chancen bei Gericht wenn ich zu einem Anwalt gehe? MfG
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kündigungsfrist ist nicht richtig! Ihnen kann nicht mit der kurzen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden, die für Mieter gilt. Für Vermieter gilt nach 5 jährigem Bestehen des Mietverhältnisses eine Kpndigungsfrist von 6 Monaten und nach über 8 jährigem Bestehen - wie in Ihrem Fall- eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.
Zudem braucht der Vermieter einen Kündigungsgrund, außer es ist eine echte Einliegerwohnung, d.h. Sie wohnen nur mit dem Vermieter in einem Haus. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wohnt der Vermieter allerdings gar nicht mehr mit im Haus, so dass ich Zweifel daran habe, dass es nich als Einliegerwohnung anzusehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, berufen Sie sich bitte auf die im Mietrecht vorhandene Sozialklausel. Tragen Sie vor, dass die Kündigung aufgrund Ihrers Einkommens für Sie eine soziale Härte darstellt.
Wehren Sie sich gegen die Kündigung und widersprechen ihr bitte schriftlich ( per Einschreiben).
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
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