Wohnrecht Schenken und Erben
Fragestellung
Hallo, möchten ein privatrechtlich vereinbartes Wohnrecht für den Vater wertmindernd in der Bewertung von Haus und Grundstück berücksichtigen und stellen uns die Frage, ob dies zwingend notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden muss. Die Frage erfolgt auch vor dem Hintergrund der Bewertung der Steuerlast im Rahmen einer Schenkung. Vielen Dank.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sofern das Grundstück sowieso übertragen wird, empfehle ich Ihnen dringend das Wohnrecht auch in den notariellen Übertragungsvertrag mit hinein zu nehmen. Ein privatrechtlich vereinbartes Wohnrecht, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, wirkt lediglich zwischen den Parteien und nicht nach außen. Es hat insbesondere auch nur einen eingeschränkten oder gar keinen Wert im Hinblick auf die Bewertung des Grundstückes im wirtschaftlichen Sinn.
Damit ist gerade auch ihr Begehr, das Wohnrecht steuermindernd zu berücksichtigen bei einer privaten Vereinbarung, die nicht im Grundbuch eingetragen wird, sehr stark gefährdet, so dass ich dies nicht empfehlen kann. Sprechen Sie mit dem Notar über die Möglichkeiten der Eintragung in das Grundbuch und der Vereinbarung in der notariellen Urkunde. Dies ist in der Regel üblich und ohne Probleme lösbar sowie gegebenenfalls mit dem Steuerberater über die entsprechenden Auswirkungen und Werte des Wohnrechtes.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtanwalt
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