Wohnrecht nach Omas tot
Fragestellung
Hallo,
Mein Anliegen ist etwas kompliziert. Meine Oma hat damals im Grundbuch eintragen lassen (Elternhaus von mir, meine Eltern gehört dieses haus) das meine Tante 1(Tochter von oma) (geistige Behinderung) dort ein lebenslanges Wohnrecht auf ein teil des Hauses hat. 1 Zimmer mit Küche, Bad und Abstellraum. Jetzt ist meine Oma allerdings verstorben 2014 und hat einer anderen Tante 2 ( andere Tochter von oma) per Testament als gesetzlichen Vormund festgelegt von Tante 1. Jetzt ist es aber so, das meine Tante 1 von Anfang an gesagt hat, das sie dieses Wohnrecht nicht nutzen will, da sie dann die Arbeitsstelle wechseln muss (arbeitet in einer behinderten Werkstatt). Die Tante 2 besteht seit dem darauf, da tante 1 ja das wohnrecht hat, daß die Räume leer sind und diese niemand betreten darf. Ist auch von einem anwalt eingefordert worden.Seit Februar 2015 hat also niemand diese Räume betreten, es wird auch nicht gelüftet oder mal die Spülung betätigt. Zumal ist es im haus im winter immer ziemlich kalt, da in den Räumen auch keine Heizung angemacht wird. habe jetzt angst, das meine Tante 2 meinen Eltern schaden will, da die sich auf den tot nicht ausstehen können. Zumal ich und meine 3 Geschwister im Testament bei meinen Eltern als Erben eingetragen sind und wir uns dann damit Rum schlagen müssen. Jetzt meine Frage, kann man dagegen klagen, das sie das nutzt oder aber frei gibt, wenn sie es eh nicht nutzen will? Tante 2 ist da nämlich gegen das sie es freiwillig frei gibt.
Ach ja, tante 1 dürfte einziehen, tante 2 nicht, da der platz dazu nicht da ist
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wenn Ihren Tante 1 als Berechtigte das Recht dauerhaft nicht mehr selbst ausüben kann, erlischt das Wohnungsrecht nach ganz herrschender Rechtsprechung nicht; Grund hierfür ist, dass der Wohnungsberechtigte das Recht mit Zustimmung des Eigentümers Dritten zur Nutzung überlassen könnte.
Es besteht damit ein Nutzungsrecht, aber keine -pflicht dazu.
Dieses kann so leider auch nicht eingeklagt werden.
Bei der Ausübung hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen und hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten.
Bei Verschulden kann in der Tat eine Schadensersatzhaftung in Betracht kommen; erhebliche Beeinträchtigungen sind zu unterlassen.
Das heißt auch, dass im Winter die Heizung laufen muss usw.
Das können Sie schon jetzt verlangen, im Rahmen eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 BGB.
Das Vormundschaftsgericht wird hier wahrscheinlich auch nichts unternehmen können, es sei denn es kommt zu einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht, zu einem größeren Schaden etc, was Ihrer Tante 2 als Vormund zurechenbar wäre.
Das ist also genau zu beobachten und ggf. dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
Ich würde also auf die Pflicht zur Schadensverhinderung und ordnungsgemäßer Nutzung die Tante 2 in einem (Anwalts-)Schreiben hinweisen und dieses anmahnen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In dem Fall wäre es schon eine andere Sache:
Dann wäre es schon eine Sache für das Vormundschaftsgericht, dass den Vormund dazu anweisen könnte.
Gut vertretbar ist aber auch die Gegenmeinung, da es eben nur ein Nutzungsrecht, keine -pflicht ist.
Anfragen sollten Sie trotzdem beim Gericht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In dem Fall müsste man das Nutzungsrecht vom Wert her näher beziffern, um einen für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Streitwert zu haben.
Das Unterlassungsbegehren wird man hier mit 3.000,- bis 5.000,- € ansetzen müssen, was zwischen ca. 330,- bis 500,- € mindestens ausmachen würde.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt