Wiederspruch gegen den Bauantrag meines Nachbarn
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Fritsch
ich habe folgende Problematik mit dem aktuellen Bauantrag meines Nachbarn.
Folgende Ausgangslage zum Sachverhalt:
1. Bauantrag des Nachbarn wurde dieses Jahr (2016) in Rheinland-Pfalz gestellt
2. Es handelt sich um ein Neubaugebiet mit einem Bebauungsplan
3. Mein Nachbar muss nach dem Bebauungsplan mit dem Hauptgebäude mind. 5 Meter Abstand zu meiner Grenze Abstand halten
Der Nachbar sieht aktuell folgende Bauvariante vor:
Hauptgebäude mit direkter Verbindung (Durchgangstür) zur Garage. Das Hauptgebäude hält einen Mindestabstand von 5 m zu meiner Grenze ein. Die Garage wird als Grenzbebauung errichtet oder zumindest innerhalb der nicht überbaubaren Fläche.
Nach der neuen LBauO Rheinland-Pfalz (Änderung 2015) bezüglich einer Grenzbebauung darf eine Garage mit Verbindung zum Hauptgebäude an der Grenze errichtet werden, solange das Hauptgebäude die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält.
Vor 2015 zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes war das nicht möglich. Hier gab es auch bereits Gerichtsurteile, dass Garagen, welche direkt an das Hauptgebäude anschließen, nicht als einzelnes Bauwerk gelten und somit auch nicht unter die Sonderregelung der Grenzbebauung fallen.
Mein Anliegen an Sie:
Ich als Nachbar möchte nicht, dass mein Nachbar eine Garage als Grenzbebauung oder innerhalb des 5 Meter Grenzabstandes errichtet. Ich habe bereits Widerspruch beim Bauamt eingelegt und wurde mit folgendem Textlaut abgewiesen:
''...bei dem o.g. Bauantrag sind keine Zulassungen zu Abweichungen von Bestimmungen beantragt bzw. erforderlich. Somit natürlich auch keine, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen. Der Bauantrag wird im Freistellungsverfahren behandelt. Des weiteren dürfen gemäß neuer Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (seit 01.08.2015 in Kraft, §8Abs.9LBauO) Grenzgaragen auch einen Zugang zu einem anderen Gebäude haben und mit diesem im Bereich der Dächer baulich verbunden werden, wenn das andere Gebäude für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält. Ihre Unterschrift als Zustimmung wird also nicht benötigt.."
Frage:
1. Der Bebauungsplan wurde vor der Gesetzesänderung der LBauO erstellt. Habe ich somit die Möglichkeit mich auf die zum Zeitpunkt gültigen LBauO zu berufen? Wenn ja, wo steht das schriftlich?
2. Gibt es eine andere Möglichkeit im Nachbarschaftsrecht, welche hier mehr Bestand hat als die aktuelle Fassung der LBauO?
3. Haben Sie eine Idee, auf was ich mich hier berufen kann, was aktuell auch gesetzlich nachweisbar ist um den bau der Grenzgarage zu verhindern?
Anlagen:
Bebauungsplan vom Neubaugebiet
MFG Daniel Rech
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Rech,
zunächst einmal möchte ich mich bei Ihnen für die Kontaktaufnahme und das in mich gesetzte Vertrauen bedanken.
Gerne habe ich mir Ihr Anliegen sowie die Entwicklung der geänderten Normen angesehen und möchte Ihnen zu Ihren Teilfragen die folgenden Informationen zukommen lassen:
1.
Das Bauamt muss aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Gesetzlichkeitsprinzips die entscheidungserhebliche Norm - hier also die Landesbauordnung - in der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung anwenden.
Der relevante Entscheidungszeitpunkt ist dabei derjenige, zu dem über den Bauantrag entschieden wird.
Da es vorliegend um ein Baugenehmigungsverfahren aus dem Jahre 2016 geht, muss die Landesbauordnung in der Fassung vom 15.06.2015 (gültig ab dem 01.08.2015) angewandt werden.
Sie können sich vorliegend also leider nicht mehr auf die für Sie günstigere alte Fassung berufen.
2.
Das Bauvorhaben Ihres Nachbarn kann in der Tat nur dann zulässig sein, wenn es den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans nicht widerspricht.
Dabei gilt grundsätzlich auch, dass der Inhalt des Bebauungsplans auch dann maßgeblich ist, wenn die Landesbauordnung hiervon abweichende Anforderungen an die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens stellt (siehe hierzu Jäde, ZfBR 2006, 9/17 f.) (Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum Baugesetzbuch, 10. Auflage 2007; § 30 Rz. 13).
Zusätzlich hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz - also für Sie landesrechtlich relevant - nochmals klargestellt, dass die Vorschriften des Bauordnungsrechts Ihres Bundeslandes nach § 29 Abs. 2 BauGB (Bundesrecht) zwar unberührt bleiben müssen. Dies gilt aber nur soweit, als keine abweichenden planerischen Festsetzungen im Bebauungsplan vorhanden sind (siehe hierzu OVG Koblenz, ZfBR 1980, 249 f.).
Damit gelten die Festsetzungen des örtlichen Bebauungsplans also durchaus vorrangig, wobei vorliegend nicht von einem Verstoß hiergegen auszugehen ist:
Festgesetzt ist der Grenzabstand für Hauptgebäude, zusätzlich wird auf die Landesbauordnung verwiesen, wonach ein Verstoß gerade eben nicht gegeben ist. Es liegt lediglich eine Neudefinition dessen vor, was als Hauptgebäude und was als Nebengebäude zu verstehen ist. Diese Definitionen sind vorliegend bindend.
Im hier vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gibt es leider auch keine anderen Anspruchsgrundlagen, auf die Sie sich berufen könnten. Die Bauordnungsrechtlichen Normen gehen als speziellste Regelungen für den fraglichen Bereich allen anderen Normen vor.
Eine andere Frage ist, ob gegebenenfalls ein nachbarrechtliches Vorgehen in Frage kommt.
Ein solches richtet sich zivilrechtlich nach den Vorschriften des BGB und betrifft gegebenenfalls Ansprüche wegen Grenzüberbauungen etc.
3.
Andere Möglichkeiten, die ein erfolgreiches Vorgehen versprechen, kommen damit leider nicht in Betracht.
Damit sieht es also leider so aus, dass die ablehnende Begründung des Bauamts tragen dürfte und ein weiteres, möglicherweise auch gerichtliches Vorgehen Ihrerseits als betroffener Nachbar nach überschlägiger Einschätzung der Sachlage im Rahmen dieser ersten Beratung nicht erfolgversprechend ist.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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