Wie kann ich die Wahrheit beweisen
Fragestellung
Hallo, am 20.11 habe ich erfahren, dass mein Freund mir fremd geht, die andere Frau hatte mir selbst geschrieben, dass sie über 1.5 Jahre sich treffen, wir sind fast 4 Jahre zusammen. Ich habe rausgekriegt dass die Frau verheiratet ist und mit ihrem Mann Kontakt aufgenommen. Jetzt sagen die beiden natürlich ( mein Freund und die Frau) dass das ganze nicht Stimmt. Kann man irgendwie Antrag stellen auf Einzelverbindungsnachweiss, dass die beiden ständig Telefonate miteinander hatten und evtl. Whatsapp Nachrichten wiederherstellen? Ich bin voll fertig, weiß nicht wie wir sonst die Wahrheit beweisen können. MfG Elena K.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie Whatsapp Nachrichten haben, die Sie mit dem Freund oder mit der Frau ausgetauscht haben, dann könnten diese schon als Beweismittel verwendet werden. Keine Möglichkeit gibt es jedoch, auf das Smartphone Ihres Freundes zuzugreifen. Man könnte zwar – für die Zukunft – wenn man die technischen Voraussetzungen hat, eine Spysoftware installieren, allerdings ist hiervon dringend abzuraten, da dies eine strafbare Handlung darstellt.
Soweit meine Kenntnis reicht, ist es auch möglich im eigenen Whatsapp Account gelöschte Chats wieder sichtbar zu machen. Somit könnten Sie wenigstens die „Gespräche“ mit der Frau nachweisen.
Einen Einzelverbindungsnachweis können Sie nur für Ihren eigenen Anschluss bei Ihrem Vertragspartner anfordern. Dies geht leider auch nur für einen Zeitraum von 8 Wochen nach Rechnungsstellung.
Allerdings gilt beim Einzelverbindungsnachweis nur, dass man damit nachweisen kann, dass Telefonate zu einer bestimmten Nummer und in welcher Länge geführt wurden. Der Inhalt der Telefonate wird durch diesen Verbindungsnachweis leider nicht bewiesen.
Sollte die Beziehung noch nicht beendet sein, könnte man z.B. an die Einschaltung eines Detektivs denken.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben, falls es dennoch noch Fragen geben sollte, teilen Sie mir dies bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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