Wie ist Zahlungspflicht erfüllt ?
Fragestellung
Meine Ehescheidung datiert aus dem Jahr 1985. Der Versorgungsausgleich wurde im Verbund mit der Ehescheidung geregelt aber nicht vollständig durchgeführt, da das Anrecht meiner Ex Frau in meiner betrieblichen Altersversorgung zum Zeitpunkt der Scheidung nicht ausgleichsreif und aus dem Grund oder der Höhe noch nicht hinreichend verfestigt war ( §19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom ??.??.17 wurde ich verpflichtet, an die Antragstellerin ( ExFrau) zum Ausgleich des erworbenen Anrechts bei dem Versorgungsträger xxx beginnend ab 1.3.17 eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich xxx zu zahlen.
Dieser Verpflichtung komme ich seitdem durch Order-Scheck Zahlung nach.
Nunmehr erhalte ich von meiner Ex folgendes Einschreiben :
".... Danke für den April Scheck. Wie ich schon mit Mail vom 20.3.17 gebeten habe, bitte ich den Überweisungsweg einzuhalten.
Zur Sicherheit nochmals die Bankdaten für die zukünftigen Überweisungen:
xxxxx
Sollte es Dir zukünftig nicht möglich sein den üblichen Zahlungsweg einzuhalten, muss ich den Überweisungsweg einklagen, oder den xxxx ( Versorgungsträger ) per Gericht anweisen zulassen, die Beträge direkt an mich zu überwesen.
MFG
xxx "
Meine Frage daher : Gibt es gesetzliche Vorschriften, die den Ausgleich schuldrechtlicher Forderungen nur auf dem Überweisungsweg vorsehen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen wie folgt zu beantworten:
Hier haben Sie aus meiner Sicht ein Problem, da der Scheck nach KWG kein gesetzliches Zahlungsmittel ist. Sie hier also mit einem Scheck nicht mit schuldbefreiender Wirkung i.S.d. § 362 BGB leisten werden können.
Ihre Frau kann den Scheck erfüllungshalber annehmen, muss dies aber nicht tun. Sie könnte die Annahme auch verweigern.
Es gibt also keine Vorschrift, die die Überweisung zwingend vorschreibt, es gibt aber leider auch keine Vorschrift, die einen Scheck als Zahlungsmittel anerkennt. Dies wirkt sich zu Ihrem Ungunsten aus.
Ich rate Ihnen daher entweder auf eine Barzahlung oder Überweisung umzusteigen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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