Widerspruch auf Entscheidung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
leider konnten Sie meinen Terminvorschlag nicht entgegen nehmen, was ich zur dieser Uhrzeit gut verstehen kann.
Sie können sich mit Sicherheit noch an das Verfahren erinnern, wo Sie mir schon bei dem ersten Widerspruch geholfen haben. (war Arbeitslos gemeldet, hatte einen Arbeitsvertrag unterschrieben, jedoch war ich in der Zwischenzeit in der USA)
Leider konnte ich mich nicht früher melden, da ich bzgl eines Projekts meines Arbeitgebers zwei Wochen außer Haus war. Daher ist das ganz leider sehr dringend..
Der Widerspruch von damals wurde jetzt als unbegründet zurückgewiesen und ich muss bis spätestens 28.12.2018 reagieren.
Ich hoffe Sie haben noch Zeit, mir aus diesem Dilemma zu helfen. Ich wäre Ihnen sehr dankbar.
Anbei sende ich Ihnen den aktuellen Widerspruchsbescheid.
Herzliche Grüße,
Steven Heisig
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
anliegend erhalten Sie den Entwurf der Klageschrift, die Sie mit den jeweiligen Daten noch komplettieren müssten. Die Klage müsste dann innerhalb der Frist beim Sozailgericht eingereicht werden. Am besten, Sie geben die Klage direkt auf der Geschäftsstelle ab und lassen sich den Eingang bestätigen. Sie können in dem Termin vor dem Sozialgericht dann selbst auftreten, da dort kein Anwaltszwang besteht.
In der Zahlungsaufforderung vom 28. November 2018 steht, dass man den Inkasso-Service benachrichten möge, falls Klage erhoben wird. Dies sollten Sie unbedingt tun, damit keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Ich werde die nächsten Tage nur sporadisch erreichbar sein. Falls noch Rückfragen bestehen, werde ich so schnell wie möglich darauf antworten.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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ich habe eine kurze Frage bzgl. dem kommenden Termin bei dem Sozialgericht. Ich habe Ihnen anbei zwei Fotos gesendet.
Ich wollte wissen, ob ich verpflichtet bin, die aufgeführten Stellen von der Schweigepflicht zu entbinden.
Ich bin mir nicht sicher, ob sich das zu meinem Vorteil auswirken wird, wenn ich das unterschreibe.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß,
Steven Heisig
zunächst vielen Dank für die schöne Bewertung.
Da die Agentur für Arbeit hier Beklagte ist, wird sie ohnehin zu dem Sachverhalt vortragen. Daher halte ich die Entbindung von der Schweigepflicht eigentlich für entbehrlich. Die Aufforderung ist vermutlich nur gekommen, damit die Beklage vollumfänglich zu dem Sachverhalt aussagen kann auch für den Fall, dass sich zum Beispiel ärztliche Atteste o.ä. in der Akte befinden. Ich halte daher eine Entbindung von der Schweigepflicht eigentlich für entbehrlich, auf der anderen Seite aber auch nicht für schädlich, da die Beklagte ohnehin nach der Aktenlage vortragen wird.
Falls Sie sie eher nicht von der Schweigepflicht entbinden wollen, würde ich dies mit dem Hinweis versehen, dass Sie hierfür keine Notwendigkeit sehen, da sich in den Akten der Agentur keine vertraulichen Informationen wie Atteste o.ä. befinden. Grundsätzlich spricht hier aus meiner Sicht aber auch nichts dagegen, die Beklagte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung !
Mir ging es nur darum, dass von meinem letzten Arbeitgeber (vor der Reise) keiner Befragt wird, weil ich das nicht wollen würde. Ist das denn zwingend erforderlich das jemand aus meinem vorherigen Unternehmen befragt wird ?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Steven Heisig
ich kann hier auch keine Notwendigkeit erkennen, dass wegen des USA-Aufenthaltes der frühere Arbeitgeber befragt werden muss. Es geht ja um die Zeit während der Arbeitslosigkeit in den USA und ob Sie sich von Ihrem Wohnort entfernen durften. Hierzu muss dann die Arbeitsagentur gehört werden. Wennn Sie aber Sorge haben, dass auch Ihr früherer Arbeitgeber befragt werden könnte, wovon ich nicht ausgehe, würde ich die Anfrage zur Entbindung von der Schweigepflicht nicht beantworten. Ich gehe nicht davon aus, dass dies dann verfahrensrelevant ist.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann