Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich bin aktuell für ein produzierendes Unternehmen im strategischen Vertrieb tätig und möchte eventuell den Arbeitgeber wechseln. Dieser kann unter Umständen als Wettbewerb definiert werden. (Vertreibt ähnliche Produkte, ist aber kein Hertsteller)
In meinem Arbeitsvertrag findet sich als einziger Satz zum Thema Weetbewerb dieser Text:
"Der Beschäftigte darf nach Ausscheiden aus dem Betrieb im Zeitraum von zwei Jahren keine Tätigkeit bei direkten Wettbewerbern antreten."
Es gibt keine Angaben bezüglich Karenzahlung oder sonstige Entschädigungszahlungen in anderen Abschnitten. Meiner Recherche nach ist diese Klausel somit unwirksam.
Können Sie das so bestätigen? Wenn ja, gibt es hier ein Verweis auf ein Urteil oder eine ähnliche Quelle, welche ich meinem aktuellen Arbeitgeber hierzu nennen kann.
Es gibt keine weiteren Inhalte zum Thema Wettbewerb. Nur noch die üblichen Hinweise bezüglich Vertraulichen Daten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
SV
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Das ist richtig, dass ein Wettbewerbsverbot nur dann wirksam ist, wenn für die Dauer des Wettbebwerbsverbots eine Karenzentschädigung gezahlt wird. Dies ergibt sich aus § 110 der Gewerbordnung in Verbindung mit § 74 Abs. 2 HGB. Sieht der Arbeitsvertrag eine solche Karenzentschädigung nicht vor, ist die Wettbewerbsklausel unwirksam.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. März 2017 (10 AZR 448/15) erneut bestätigt. Die entsprechende Pressemitteilung zu diesem höchstrichterlichen Urteil können Sie auf der website des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de) unter dem link "Entscheidungen" unter dem Monat März 2017 einsehen.
Die Rechtslage ist damit eindeutig. Da die Klausel in Ihrem Vertrag keine Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots vorsieht, ist sie unwirksam.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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