Wertpapierhandel in einer vermögensverwaltenden UG
Fragestellung
Guten Tag,
Ich interressiere mich für eine vermögensverwaltende UG
Aktien, Fonds und Beteiligungen werden ja steuerlich begünstigt.
Mich interessiert ob Derivate sprich Hebelprodukte, Options-, Optionsscheingeschäfte ebenfalls steuerlich begünstigt werden innerhalb der vermögensverwaltenden Gesellschaft.
Desweiteren würde ich gerne erfahren, ob ich ab einem gewissen Punkt die UG in eine Gmbh umwandeln muss und die Nachteile mit einer UG zu starten.
MfG
M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Begünstigt nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG sind alle Finanzinstrumente, deren Leistungen (Ausschüttungen) als Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 (und Nr. 2, 9, 10 Buchstabe a, dies ist aber weniger relevant) behandelt werden können. Also vereinfacht, alles was als Kapitalgesellschaft Dividenden, Gewinne etc. ausschüttet. § 8b KStG stellt diese Gewinne, mit Ausnahme hypothetischer Kosten von 5 %, in der UG steuerfrei. Erst bei Ausschüttung erfolgt die Besteuerung durch Kapitalerstragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Termingeschäfte sind demnach in der Regel nicht begünstigt (da § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG), Indexzertifikate ebenfalls nicht (da i.d.R. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), Investmentfonds sind hier ebenfalls nicht erfasst (da i.d.R. § 20 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 3a EStG).
Allerdings ist die Begünstigung nach § 8b KStG insbesondere dann von Bedeutung, wenn Sie häufig umschichten. Bei eher seltenen Umschichtungen können Sie trotzdem von der UG profitieren, da keine Begrenzug der Werbungskosten (in der UG heißen diese dann Betriebsausgaben) vorliegt.
Ob ein Fonds gehebelt oder ungehebelt ist, sollte in der Regel keinen Unterschied machen.
Die UG muss nicht zwingend in eine GmbH umgewandelt werden. Eine Umwandlung ist möglich, sobald 25.000 € Eigenkapital erreicht sind, passiert aber nicht automatisch.
Nachteilig bei einer UG ist die Verpflichtung, 25 % der Gewinne in die Rücklage einzustellen (was aber bei einer Thesaurierungsstrategie egal sein sollte), die etwas strikteren Insolvenzvorschriften und die etwas schlechtere Außenwirkung (eine GmbH wirkt seriöser).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Existenzgründung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen