Wertpapierdepot im Rahmen einer UG/GmbH
Fragestellung
Guten Tag,
ich führe seit kurzem ergänzend ein Wertpapier-Depot, lautend auf eine operativ tätige UG (haftungsbeschränkt). Folgende Fragen zur grundsätzlichen steuerlichen Einordnung von Wertpapiertransaktionen habe ich dazu, für die ich um eine kurze Beantwortung bitte.
1) Die Versteuerung von Aktiengewinnen ist klar.
Können realisierte Verluste aus Aktiengeschäften gegengerechnet werden,
a) entweder gegen andere realisierte Aktiengewinne (Versteuerung des Saldos aus Gewinnen/Verlusten im Kalenderjahr) oder
b) gegen Gewinne aus anderen Kapitalmarkttransaktionen (Optionen, Zertifikate etc.) oder
c) gegen andere operative Einnahmen der Gesellschaft (quasi im Sinne einer Betriebsausgabe)
oder finden diese keinerlei steuerliche Berücksichtigung?
2) Besteuerung anderer Kapitalmarkttransaktionen
a) Können realisierte Gewinne/Verluste anderer Kapitalmarkttransaktionen außerhalb von Aktien
(z.B. Optionen, Futures, Zertifikate) einschränkungsfrei untereinander verrechnet werden?
b) Sind Verluste in das nächste Kalenderjahr übertragbar (ähnlich wie im Privatvermögen)?
c) Können Verluste gegen andere operative Einnahmen der Gesellschaft (quasi im Sinne einer
Betriebsausgabe) oder ggf. gegengerechnet werden oder finden diese keinerlei steuerliche
Berücksichtigung?
Vielen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Ergebnisse aus Veräußerungen von Aktien können nicht gegengerechnet werden, denn diese sind steuerfrei. 5 % gelten allerdings als fiktive Betriebsausgaben. Letztendlich sind 95 % steuerfrei.
Verlust aus Derivaten bzw. Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen daraus verrechnet werden. Die Verlustverrechnung ist jedoch betragsmäßig nicht eingeschränkt.
Neben der Einschränkung für Derivate gibt es keine Verrechnungsbeschränkung zwischen Verlusten und Gewinnen. Lediglich steuerfreie Einkünfte (Veräußerungsverluste aus Aktien) können nicht mit Gewinnen verrechnet werden.. Die Verluste werden jeweils ins nächste Kalenderjahr vorgetragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüße,
Björn Balluff
Sie haben eine Frage im Bereich Körperschaftsteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen