Werkzeug Sachmangel
Fragestellung
Als Einkäufer einer Baumartkette habe ich bei Ihrem langjährigen Lieferanten erneut Werkzeuge nachbestellt. Da es seit Jahren wegen der anerkannt guten Qualität niemals zu Reklamationen gekommen war, wurden auch diesmal die Werkzeuge mit meinem Einverständnis nur oberflächlich geprüft, sie schienen einwandfrei zu sein. Nach zwei Monaten sollten die Werkzeuge nun in den Verkauf gelangen. Als sie nun stichprobenartig ausprobiert haben, stellte sich heraus, dass sich bei einer Partie nahezu jeder zweite Hammer vom Stiel löst und jeder dritte Schraubenzieher aus dem Griff herausfällt. In diesem Zustand können alle ausgelieferten Hämmer und Schraubenzieher dieser Partie nicht in den Verkauf gelangen.
Fragen:
Handelt es sich hier um einen Mangel? Wenn ja, um was für einen
Haben ich noch die Möglichkeit zu reklamieren? Was muß ich hier beachten
Welche Form des Mängelanspruches sollte ich wählen? Begründung meiner Forderung
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach Ihrer Schilderung liegt ein sogenannter Sachmangel nach § 434 BGB vor.
Die Werkzeuge eignen sich allesamt nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und weisen eben nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Denn bei solchen Werkzeugen kann man davon ausgehen, dass sie eben nicht auseinanderfallen. Werkzeuge muss eben haltbar sein, was dann nicht gegeben ist, wenn sie offenbar schon ohne oder bei ersten üblicher Beanspruchunh auseinander fallen.
Dieses Mangel sollten Sie unverzüglich schriftlich rügen.
Sie haben dann das Recht, entweder
eine Nacherfüllung (Lieferung mangelfreier Ware)
eine Kaufpreisminderung ( die allerdings hier wenig Sinn machen würde)
den Rücktritt vom Vertrag (nach Ablauf einer Nachfrist) oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung (ebenfalls nach Ablauf einer Nachfrist)
verlangen. Das wird davon abhängen, was Ihr Ziel ist. Wenn Sie das Werkzeug für den Verkauf noch benötigen, bietet sich die Nacherfüllung an.
Allerdings kann vertraglich eine bestimmte Gewährleistung vereinbart worden sein. Daher wird zu prüfen sein, ob der Vertrag eoine solche Besonderheit beinhaltet.
Nun kommt das berühmte ABER:
Für beide Parteien wird es ein Handeskauf sein.
Dann haben Sie nach § 377 HGB, der hier anzuwenden sein wird, die Pflicht, die Ware unverzüglich zu untersuchen, wobei Stichproben ausreichend sind und Mängel unverzüglich zu rügen. Machen Sie das nicht, laufen Sie Gefahr, die oben geschilderten Rechte zu verlieren.
Fraglich ist nach Ihrer Schilderung, ob eine solche unverzügliche Untersuchung stattgefunden hat.
Dazu müssten Sie belegen können, dass Sie stichprobenartig untersucht und dabei keine Mängel festgestellt haben. Dieses "oberflächlich geprüft" sollte also ganz genau erläutert werden können. Sonst verlieren Sie Ihre Rechte.
Daher sollten Sie genau nachdenken, wie das mit dem "oberflächlich geprüft" gewesen ist. Es müssen schon genügend Stichproben genommen worden sein!
Diese Untersuchungspflicht kann aber wiederum im Einvernehmen ausgeschlossen werden, sogar durch AGB. Schauen Sie also bitte alle Verträge und anzuwendende AGB darauf durch, ob irgendwo ein solcher Ausschluss des § 377 HGB vereinbart worden ist.
Das würde Ihnen natürlich helfen, da dann eine verspätete Untersuchung und Rüge nicht vorgebracht werden könnte.
Dass sollten Sie ganz schnell prüfen und klären.
Der Verkäufer sollte von den Mängeln so genau wie möglich schriftlich unterrichtet werden. Dabei sollten Sie die oben beschriebenen Möglichkeiten Ihrer Rechte geltend machen (also wohl die Ersatzlieferung mangelfreier Ware).
In der Regel wird ein vernünftiger Verkäufer dann nicht über § 377 HGB die Mängel zurückweisen. Denn wenn dessen Name mit so einem "Schrott" in Verbindung gebracht wird, man vielleicht dann auch in der Zukunft keine Geschäfte mehr macht, werden Verkäufer in der Regel vernünftigen Lösungen beitreten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Sie schreiben wie folgt:
Diese Untersuchungspflicht kann aber wiederum im Einvernehmen ausgeschlossen werden, sogar durch AGB. Schauen Sie also bitte alle Verträge und anzuwendende AGB darauf durch, ob irgendwo ein solcher Ausschluss des § 377 HGB vereinbart worden ist.
Das würde Ihnen natürlich helfen, da dann eine verspätete Untersuchung und Rüge nicht vorgebracht werden könnte.
Wie ist das zu verstehen? Ich muss die Werkzeuge nicht prüfen wenn dies in den AGBs vereinbart ist? und dieses es würde mir dann helfen........... verstehe ich nicht genau.
Sowie folgendes zu der Frage ob ich noch die Möglichkeit zum reklamieren habe und was muss ich beachten ist mir nicht eindeutig.
Ist es nicht wie folgt:
Ja, ich habe die Möglichkeiten zu reklamieren. Die Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung der Kaufsache geltend gemacht werden und der Mangel muß bewiesen weden. Da ich innerhalb der ersten sechs Monate reklamiere, gilt die grundsätzliche Vermutung, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Der Lieferant muss dann das Gegenteil beweisen. Danach kehrt sich die Beweislast um: Während der restlichen 18 Monate muß ich also den Mangel beweisen.
Hat aber der Lieferant einen Mangel nachweisbar arglistig verschwiegen, kann ich noch drei Jahre ab Kenntnis dieser Umstände Gewährleistungsansprüche stellen. Die Frist beginnt dann mit dem Ablauf des Jahres, in dem ich den Mangel entdeckt habe
Bitte noch um ein paar Infos
mfg
Welche Form des Mängelanspruches sollte ich denn wählen?
vielfach verwenden Käufer-Frima (so auch einige Baumärkte) gegenüber Ihren Verkäufern hauseigene AGB.
In dieses AGB gibt es dann meistens den Satz:
Die Anwendung des § 377 HGB wird ausgeschlossen.
Das ist rechtlich zulässig und bedeutet für den Käufer (und damit auch für Sie), dass eben NICHT die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, da ja eben § 377 HGB wirksam ausgeschlossen worden ist.
Dann kann auch Monate später eine Mängelrüge, die nach dem HGB ansich unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) erhoben werden, ohne dass der Verkäufer sich dann auf eine verspätete und damit unwirksame Mängelrüge berufen kann.
Was Sie zusätzlich ausgeführt haben, stimmt so bei einem Handelskauf nicht.
Ware die kommt, MUSS untersucht werden.
Macht mal das nicht / nicht ausreichend, kann man später nicht Mägel rügen.
Wurden bei der (notwendigen) Untersuchungen Mängel (wie bei Ihnen) festgestellt, MUSS sofort gerügt werden.
Waren genügend Stichproben bei der Untersuchung, wurden keine Mängel festgestellt, können DANN, aber auch nur dann, später entdeckte Mängel gerügt werden.
Keine ordnungsgemäße Untersuchung ODER keine rechtzeitige Rüge = Kein Anspruch des Käufers.
DAS ist die Konsequenz aus § 377 HGB. Dieser gilt für beide Parteien, wenn sie die Anwendung des § 377 HGB nicht AUSDRÜCKLICH ausgeschlossen haben.
Wurde ARGLISTIG getäuscht (dafür wären Sie aber voll darlegungs- und beweispflichtig), kann der Verkäufer sich gar nicht auf § 377 HGB berufen.
Sie können dann die Mängel rügen.
Eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB, die Ihnen offenbar vorschwebt, gibt es nur dann, wenn Sie als Verbraucher gekauft hätten - das ist hier aber ausgeschlossen. Sie haben für das Unternehmen gekauft. Die Beweislastumkehr greift also nicht.
Unrichtig ist leider auch Ihre Vermutung, dass sie innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Arglistumstände Gewährleistungsansprüche stellen können und die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem Sie den Mangel entdeckt haben.
Nicht nur, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt - bei einer Arglist müssten Sie innerhalb eines Jahres am Kenntnisnahme tätig werden.
Wo immer Sie Ihre Informationen erhalten haben - zumindest mit dem Gesetz stehen diese Informationen nicht im Einklang.
Was Sie nun geltend machen sollten, hängt vom wirtschaftlichen Interesse ab. Und genau das kenne ich nicht.
Wollen Sie die Werkzeuge auch jetzt noch im Sortiment führen, bietet sich die Nacherfüllung an. Das würde ich dann für den Fall, dass Sie diese Werkzeuge nach wie vor in Ihren Märkten verkaufen wollen, anraten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle