Werbungskosten Flug bei Wohnort in EU-Ausland
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten unseren Wohnort nach Palma verlegen. Ich bin im Aussendienst (ansonsten Heimarbeitsplatz/70.000 Euro p.a.) 3-5 Tage die Woche in der gesamten Republik tätig. Für die Fahrten innerhalb Deutschlands bezahlt mir mein AG eine Bahncard 100. Unser fester Wohnsitz (einziger Wohnort/Eigentumswohnung) soll Palma in Spanien sein.
Mein Freund arbeitet Vollzeit in der Metallelektroindustrie (fester Arbeitsort in Bayern/40.000 Euro p.a.). Auch er wäre in unserer Eigentumswohnung in Spanien gemeldet. Zusätzlich kann er jedoch in der Woche kostenfrei bei seinen Eltern am Arbeitsort wohnen. Steuersitz soll Deutschland bleiben (wir sind weniger als 180 Tage im Jahr in Spanien).
Welche Kosten können wir bei der Steuer ansetzen (Flugtickets (ca. 300 Euro pro Monat/Person)? Beschränkungen in der Höhe des Kosten? Fahrten vom Flughafen zum Arbeitsort?). Gelten für mein Arbeitszimmer etc. die gleichen Regeln wie bei meinem Wohnort in Deutschland? Und gibt es sonst noch etwas wichtiges zu beachten, was unsere Planungen gefährden könnte?
Herzlichen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich gerne im Rahmen dieser Onlineplattform und auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte bedenken Sie, dass unvollständige Angaben oder Ihren Schilderungen abweichende tatsächliche Gegebenheiten zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen können.
Grundsätzlich werden Sie und wohl auch Ihr Freund in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sein und damit dem Grunde nach Ihr Welteinkommen in Deutschland erklären und versteuern müssen. Dazu gehören insbesondere die Einkünfte aus Ihrer nicht selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 19 Einkommensteuergesetz. Sie können jedoch Kosten, die Sie auch selbst und jeder für sich alleine getragen hat und im Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes entstanden sind, als Werbungskosten geltend machen, sofern diese also ursächlich und verhältnismäßig sind. Kosten für den Wohnsitz in Deutschland sind nicht abzugsfähig, da dieser unentgeltlich von den Eltern zur Verfügung gestellt wird. Sofern jedoch aufgrund der freien Wahl des weiteren Wohnsitzes in Spanien in Ausübung Ihres Berufes notwendige Kosten (Flugkosten) entstehen und nicht im Zusammenhang mit parallelen privaten veranlassten Aufenthalten in Deutschland stehen, sind diese auch dem Grunde nach als Werbungskosten geltend zu machen und zwar in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten für das Flugticket. Fahrten zum Flughafen sind dann wieder mit den üblichen Entfernungspauschalen zusätzlich abzugsfähig. Problematisch könnte sich die Sachlage entwickeln, wenn Sie den Flug von Spanien aus nach D. tätigen und ab diesem Zeitpunkt von D aus in D auch den Arbeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte aufzusuchen. Hier könnte das Finanzamt eine reine private Veranlassung der Flugkosten vermuten. Eine Garantie der Abzugsfähigkeit gibt es daher zumindest nach den jetzigen bekannten Angaben nicht. Alternativ könnten man aber die Flugkosten als sogenannte Familienheimfahrten ansetzen, wenn der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt und dies auch nachgewiesen werden kann. Wenn aber beide (Sie und Ihr Freund) immer parallel nach D und zurück fliegen, wird eine Argumentation hier auch fragil. Aber die Finanzverwaltung setzt zur Abzugsfähigkeit voraus, dass man mindestens 6 x im Jahr von D zu seinem Lebensmittelpunkt nach Spanien fliegt. Kosten in Deutschland wegen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung scheiden wohl aus, da keine tatsächlichen Kosten entstehen. Pauschalen gibt es auch nicht anzusetzen.
Hinsichtlich des Ansatzes von Kosten für ein Arbeitszimmer im Ausland gilt grundsätzlich, dass ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur anerkannt wird, wenn es den Mittelpunkt der gesamteneruflichen Betätigung darstellt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Arbeiten Sie von Spanien aus und ist dies arbeitsvertraglich auch so geregelt und begründet, dann wären die Kosten für ein Arbeitszimmer abzugsfähig. Das wiederum setzt voraus, dass Ihnen auch tatsächlich Kosten entstehen und Sie diese auch tatsächlich wirtschaftlich tragen. Ggf. müssten Sie ein Arbeitszimmer in Spanien von Ihrem Freund vermietet bekommen (was wiederum bei ihm zu Einkünften aus Vermietung führen würde, die in D zu erklären wären in Abstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen). Insofern sehe ich hier keinen großen wirtschaftlichen Sinn. Sie fragten, ob in Spanien die gleichen Regeln für die Absetzbarkeit von Arbeitszimmern gelten, wie in D. Antwort: Ja.
Für eine steuerlich wasserdichte Gestaltung und für Ihre rechtssichere Planung müssten Sie mir weitere Angaben machen, auch hinsichtlich der Kausalität der Nutzung der Standorte in D und SP hinsichtlich Ihrer Arbeit. Auch müsse man die Art der Arbeit bei einer tieferen rechtlichen Würdigung mit einbeziehen.
Die Erarbeitung "Gesamtplan" würde sich dann anbieten.
Sie sehen selbst, dass es nicht möglich ist, eine konkrete Aussage zu treffen, weil Unwägbarkeiten und Informationslücken bestehen. Aber für ein erste Einschätzung sollten Ihnen meine Antworten reichen. Ich steh Ihnen gerne für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Ich würde gerne zur endgültigen Beantwortung Ihrer Fragen, auch als Grundalge für einen möglichen zu gestaltenden Gesamtplan folgende Fragen von Ihnen beantwortet bekommen
(1) Wenn Sie von Spanien nach D fliegen, übernachten Sie dann in der Wohnung der Eltern von Ihrem Freund oder in diversen Hotels?
(2) Ist die Eigentumswohnung Ihr Eigentum oder das Ihres Freundes?
(3) Haben Sie bisher auch die Kosten für ein Arbeitszimmer in D steuerlich anerkannt bekommen? Wenn ja in welcher Höhe?
(4) Ist dieses Arbeitszimmer trotz Wohnsitz Spanien immer noch in D verfügbar und wird es genutzt, wenn Sie in D sind?
(5) Haben Sie und Ihr Freund den Lebensmittelpunkt in Spanien? Anhand welcher Umstände könnte dies nachweisbar sein? Nur wegen des besseren Wetters scheidet ein Lebensmittelpunkt aus.
Wenn ich diese Angaben von Ihnen bekommen würde, würde ich Ihnen auch noch im Rahmen dieses ersten Auftrages antworten und meine jetzige rechtliche Würdigung erweitern bzw., ergänzen. Das kann ich aber erst bis zum 04.01. erledigen.
P.S. Ich werde die Plattformbetreiber informieren, dass ich Ihren Anfrage am schwarzen Brett, die mir zugeteilt wurde zweimal bei mir im Account eingestellt bekommen habe. Das kann als Ursache ein technisches Problem sein, auch weil ich einige Minuten über der Deadline lag. Sie zahlen natürlich nur einmal für meine Antwort.
Grüße
Dr. Schenk
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gerne nehme ich die Möglichkeit die Rahmenbedingungen noch genauer zu erläutern an und danke Ihnen herzlich für ihr Angebot.
Aktueller Wohnsitz:
Ich wohne zur Zeit in Regensburg zur Miete und mein Freund im Umland bei seinen Eltern. Nun beabsichtigen wir auf Grund der günstigen Rahmenbedingungen zusammenzuziehen und auf Mallorca eine gemeinsame Eigentumswohnung zu erwerben und zu beziehen. Der Kauf ist noch nicht erfolgt, sollte aber eigentlich gemeinschaftlich erfolgen.
Ich führe deutschlandweit Schulungen durch. Mein AG sitzt in Bremen. Einen Büroplatz gibt es nicht. Ich bin nur 4 bis 6 mal pro Jahr am Hauptsitz. Die Fahrtkosten innerhalb Deutschlands werden mir erstattet bzw. zzg. Bahncard 100. Das Arbeitszimmer wurde vom Finanzamt anerkannt. Der Anteil lag bei ca. 125 Euro im Monat. In der neuen Wohnung würden natürlich nur das Hausgeld anfallen, also der Anteil geringer sein. Werbungskosten für Arbeitsfahrten kann ich aktuell nicht geltend machen. Während der Arbeitseinsätze bin in in verschiedenen Hotels untergebracht. Alle Kosten werden vom AG erstattet. Neu hinzu kämen für mich dann die Flugkosten (ca. 120 Euro pro Hin/Rückflug) nach Spanien 4 mal im Monat, die nicht vom AG übernommen werden. Bei den Eltern meines Freundes komme ich nur privat unter, wenn ich arbeitsfrei hätte. An sonstn wie beschrieben in Arbeitshotels. Ein weiterer Wohnsitz oder Arbeitszimmer steht mir in Deutschland nicht zur Verfügung.
Mein Freund arbeitet aktuell 10 KM vom Wohnort der Eltern entfernt an einem festen Arbeitsplatz. Nach dem Zusammenzug nach Spanien würde er Montags bis Freitags weiterhin bei seinen Eltern kostenlos unterkommen können. 2 bis 3 mal im Monat dann aber von Donnerstag bis Sonntag zu unserer Eigentumswohnung nach Spanien. Den Wohnsitz würde er ebenfalls nach Spanien verlagern.
Gemeinsam fliegen wir in der Regel nicht, da er immer nach Nürnberg fliegt und ich je nachdem wo der nächste Arbeitseinsatz in D liegt.
Es soll also keine Ferienwohnung sein, sondern tatsächlich unser Wohnsitz.
Wie würden Sie die Chancen für eine Anerkennung denn in Anbetracht dieser Umstände einschätzen?
Herzliche Grüße und einen tollen Start in das Jahr 2015 :)
I. G.
konnten Sie bereits etwas in Erfahrung bringen?
Herzliche Grüße und Ihnen und Ihrer Familie einen tollen Start in das Jahr 2015
I. G.
Danke für die Informationen, die für ein abschließende Beurteilung wichtig sind.
Ihre Sachlage:
Da Sie keine erste Tätigkeitsstätte in D haben, sondern wechselnde Tätigkeitsstätten stellen die von Ihnen getragenen Flugkosten von M nach D Reisekosten dar, die im Rahmen Ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig sind. Voraussetzung ist, dass Ihr Lebensmittelpunkt dann in M ist, was aufgrund Ihrer Angaben anzunehmen ist (auch aufgrund der Tatsache, dass Sie mit Ihrem Freund in M einen gemeinsamen Wohnsitz haben werden). Ein Lebensmittelpunkt in M könnte aber in Frage gestellt werden, wenn Sie die meiste Zeit "gemeinsam" in D anzutreffen sind. Das Finanzamt könnte daher die Verlagerung des Lebensmittelpunktes von D nach M in Frage stellen können. Das liegt aber auch an den tatsächlichen und dann von Ihnen nachzuweisenden Gegebenheiten des Einzelfalls. Sollte Ihr Lebensmittelpunkt aus diesen Gründen in D bleiben, wäre auch die Flugkosten nicht abzugsfähig, da nicht mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (also man würde das dann jeweils wie einen Urlaub betrachten.)
In Bezug auf Kosten für ein Arbeitszimmer würden Sie als hälftige Eigentümerin der ETW auch anteilig die Ihnen zuzurechnenden und getragenen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ansetzen können. Natürlich sind die Ihnen sicherlich bekannten üblichen räumlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitszimmer bekannt. Diese sind für M gleichsam zu beachten. Neben dem Hausgeld werden Sie dann aber noch Abschreibungen auf den Teil der ETW haben und ggf. Zinsen bei einer Finanzierung. Eine Vermietung des Ihrem Freund gehörenden anteiligen Arbeitszimmers an Sie wäre gestalterisch möglich, bringt aber wirtschaftlich nichts.
Ihr Freund:
Bei Ihrem Freund würden die Flugkosten als Kosten für Familienheimfahrten anzusetzen sein. Wird die wöchentliche Familienheimfahrt mit dem Flugzeug zurückgelegt, gilt die Entfernungspauschale nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5, Nr. 4 Satz 3 EStG). In dem Fall kann der Arbeitgeber vielmehr die tatsächlich angefallenen Flugkosten in voller Höhe steuerfrei erstatten. Natürlich kann man diese Flugkosten auch nur für tatsächlich ausgeführte Flüge ansetzen.
Sollte jedoch durch die tatsächlichen Umstände Ihrer beider gemeinsamer Lebensmittelpunkt weiterhin in D sein, wie bisher, würde die steuerliche Neugestaltung in sich zusammenbrechen.
Hilfreich für die Annahme eines Lebensmittelpunktes sind nachweisbare Aktivitäten in M (ggf. Vereine etc. oder ein Freundeskreis, der "emotional" wertvoller ist als der bisherige Freundeskreis in D.
Dreh- und Angelpunkt wird für Sie der gemeinsame Aufenthalt von Ihnen bei den Eltern Ihres Freundes sein. Das könnte zum Hindernis für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes werden. Die gemeinsame Zeit von Ihnen beiden müsste zwingend und zum größten Teil in M verbracht werden. Wenn jedoch ihr Freund in D eine vollwertige Wohnung hat, alles an Freizeitaktivitäten in D stattfindet, ist eine steuerlich sichere Gestaltung nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk, StB
www.kanzlei-schenk.eu