Werbungskosten bei beschränkter Steuerpflicht
Fragestellung
Liebe Experten,
seit einem Jahre lebe ich im Ausland in einem Land ohne Steuerabkommen mit Deutschland und bin in Deutschland nicht mehr gemeldet. Da ich in Deutschland zwei vermietete Eigentumswohnungen habe muss ich dieses Einkommen versteuern und mich um den Erhalt der Wohnung auch wieterhin kümmern.
Ist es möglich einen Flug im Jahr nach Deutschland als Werbungskosten für diese Wohnungen abzusetzen?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich sind Reisekosten, auch Flugkosten, (z.B. bei Mieterwechsel oder aufwändigen Reparaturen) zu den Vermietungsobjekten als Werbungskosten nach § 9 EStG abziehbar. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ändert sich auch nicht durch die beschränkte Steuerpflicht.
Sie sollten sich jedoch als Nachweis möglichst von den Mietern unterzeichnen lassen, dass Sie jeweils vor Ort waren und zudem den Grund des Aufsuchens dokumentieren.
Grundsätzlich würde das Finanzamt skeptisch werden, wenn der Aufenthalt in Deutschland den Anschein erwecken könnte, dass er auch privat veranlasst ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Aufenthalt mehrere Tage andauert und die Tätigkeit für die Immobilien nur geringfügig ist. Hier würde es sich dann um gemischte Aufwendungen handeln für die es sehr strenge Maßstäbe bzgl. der Anerkennung gibt. Diesbezüglich könnte ich Ihnen im Rahmen eines weiteren Auftrags weitergehende Informationen geben.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne eine Rückfrage ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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