Werbung v. Unternehmen in Blogs kritisch beleuchten
Fragestellung
Und hier meine Frage inkl Ausgangssituation,
angenommen ich schreibe in einem Blog kritisch über eine reale Werbung oder Aussage eines Unternehmens und zwar in der dergestalt,
- dass die Werbung / Aussage in ihrer Form kritisch beleuchtet wird
- die Unsinnigkeit in der Aussage aufgedeckt und ggf durch Fakten belegt wird
- eine wirklich sinnvolle Verhaltensalternative vorgestellt wird
und damit, bei Befolgen der Verhaltensalternative dem Unternehmen Kunden entzogen werden
und darüber hinaus auch das Image, welches das Unternehmen sich gibt, deutlich in Frage wenn nicht sogar die Widersprüche darin aufgedeckt werden.
Welche Dinge und Regeln muss ich bei der Formulierung dieser Blogbeiträge beachten, wie z.B.
- darf ich den Namen eines solchen Unternehmens nennen.
- darf ich die Werbeaussagen wörtlich wiederholen
und alle weiteren Informationen, die mich rechtlich in Schwierigkeiten bringen.
Die besagten Blogbeiträge bewegen sich irgendwo zwischen Satire, aufdeckenden Journalismus und humorvoller Provokation. Ich benötige dazu klare Aussagen. Sofern in der Antwort Paragraphen genannt werden, benötige ich auch eine Übersetzung für "Nichtjuristen"
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Dem Grunde nach geht es um die in der Verfassung verankerte Meinungsfreiheit aus Art. 5 des Grundgesetzes (GG).
In den Schutzbereich fallen hier jedenfalls keine unwahren Tatsachenbehauptungen.
In den Schutzbereich von Art. 5 GG fallen aber gewerbeschädigende Kritik und Boykottaufrufe, wobei die Grenze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort verläuft, wo die eigene Meinung mit Hilfe besonderer Druckmittel oder Gewalt durchgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 25, 256 [BVerfG 26.02.1969 - 1 BvR 619/63] (264 f.).
Der Name eines Unternehmens darf dabei genannt werden. Werbeaussagen sollten Sie insoweit zitieren.
In der Sache verweise ich auf das grundlegende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14).
Es geht insoweit um die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Werturteil /Meinung:
"...Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung
und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum
Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW
2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359).
Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen...
Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird
sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen
Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte..."
Der BGH hat in dieser Entscheidung u.a. den Grundsatz aufgestellt, dass
"eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden."
Bei Ihren Beiträgen müssen Sie demnach darauf achten, dass Sie die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.
Der Begriff der Schmähkritk wird hierbei eng ausgelegt. Überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung per se noch nicht zur Schmähung. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Rechtsprechung des BGH.
Von Art. 5 GG nicht mehr gedeckte Schmähkritik liegt dann vor, wenn es um keine sachliche Auseinandersetzung mehr geht, sondern
"die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll". (vgl. BGH am angegebenen Ort).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen. Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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