Wer hat Anspruch auf die Domain
Fragestellung
Ich habe mehrere Domains auf meinen Namen (Domain Inhaber und Admin-C) registriert und darauf Shops installiert. Im Vorfeld suche ich mir Verkäufer, die entsprechende Produkte auf anderen Kanälen (Ebay oder Amazon) verkaufen. Wird man sich einig (Höhe der Verkaufsprovision) stelle ich Artikel ein und sorge dafür, dass über den Shop Kunden kommen und bestellen. Die Bestellungen werden direkt an den Verkäufer weitergeleitet. Der Verkäufer steht auch im Impressum und in den AGB's zum Shop.
Mit dem Shop selber hat der Verkäufer nichts zu tun. Er muss weder den Shop installieren, aktualisieren, noch stellt der Verkäufer Artikel ein. Sämtliche Arbeiten, die den Shop betreffen, werden von mir erledigt. Auch das Webhosting und alle Service-Verträge, die die Domain und das Webhosting betreffen, laufen auf meinen Namen.
Meine Frage ist nun: Wenn einmal ein Streit entstehen würde, hat der Verkäufer das Recht eine Übertragung der Domain auf seinen Namen zu verlangen, weil er im Impressum stand? Oder bleibe ich alleiniger Verfügungsberechtigter.
Entsteht irgend ein Rechtsanspruch an dem Domainnamen dadurch, dass der Verkäufer im Impressum steht? Hat der Verkäufer Anspruch auf Herausgabe der Domain?
In den älteren, mit den Verkäufern geschlossenen Verträgen, ist dieser Punkt nicht behandelt. In den neuen Verträgen wird die Domain "vermietet". Die Frage bezieht sich also auf die Situationen die vertraglich nicht eindeutig geregelt ist.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Angabe im Impressum besagt lediglich, wer die Verantwortung für die über diese Domain abrufbaren Inhalte trägt. Auf die Inhaberschaft an der Domain selbst hat diese Angabe keine Auswirkungen.
Wenn der Verkauf der Domain in den älteren Verträgen nicht ausdrücklich vereinbart wurde, hat der Kunde auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe.
Soweit es sich bei den Domains allerdings um (Marken-)Namen des Kunden handelt, kann wie bei jeder anderen Domain auch ein kennzeichenrechtlicher Anspruch auf Herausgabe bestehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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