Welches Testament ist ausschlaggebend? Das Notar, oder das geändert handschrift
Fragestellung
Guten Tag Herr Bartels,
Bevor ich Sie vergebens persönlich aufsuche, schon einmal
meine Frage. Vielleicht ist diese ja auch eindeutig zu beantworten!? Letzte Nacht verstarb mein Großonkel. Ich hatte seit zehn Jahren alle Bevollmächtigen und Bankbevollmächtigungen!Es gibt seit 2012 vier handgeschriebene Testamemte, in denen ich immer als Alleinerbin vorkomme.Dann erschien jetzt plötzlich von Nov2017 ein notarielles Testament, in dem ich nicht mehr benannt wurde!! Mein Onkel war zu dem Zeitpunkt aber schon demenziell, phasenweise tüddelig! Er wurde wohl auch etwas unter Druck gesetzt! Das Testament hat er dann sehr bereut und es durchgestrichen. Dann hat er ein neueres Testament niedergeschrieben , aber wieder handschriftlich !! Dort bin ich wieder Alleinerbe! Habe ich eine Chance, dieses neues Testament geltend zu machen?
Vielen Dank schon einmal!
Grüße von Susan Kuntter
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Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Email-Anfrage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten und dem angebotenen Honorar im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Als Begünstigter können Sie Ansprüche aus dem neuen Testament geltend machen, sofern das Testament formel wirksam errichtet worden ist.
Für die formelle Wirksamkeit muss das Testament von Ihrem Großonkel handschriftlich verfasst und mit dessen Unterschrift versehen sein. Außerdem muss aus dem Testament der Names Ihre Großonkels hervorgehen, sowie das Datum, an dem das Testament von ihm verfasst worden ist.
Selbstverständlich muss Ihr Großonkel gesundheitlich auch noch dazu in der Lage gewesen sein, seinen letzten Willen uneingeschränkt erklären zu können. Eine demenzielle Erkrankung kann dazu führen, dass eine Person nicht mehr testierfähig ist. Sofern Sie sich für den Zeitpunkt November 2017 hierauf berufen möchten, müssten Sie die Erkrankung auch nachweisen.
Sofern Ihr Onkel seine vorangegangenen Testamente nicht jeweils ausdrücklich widerrufen hat, gelten alle Testamente nebeneinander. Dabei gilt das ältere Testament weiter, sofern die darin befindlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen in einem jüngeren Testament stehen.
Wurde ein Testament beim Notar in die amtliche Verwahrung gegeben, gilt es bereits durch die Abholung aus der Verwahrung als widerrufen. Ein notarielles Testament kann aber auch durch ein neues - eigenhändiges oder notarielles - Testament widerrufen oder abgeändert werden.
Das Durchstreichen eines Testaments stellt für sich genommen noch keinen Widerruf dar. Dies folgt daraus, dass der Erblasser das Testament unschwer hätte vernichten können, um die darin von ihm getroffenen Regelungen aus der Welt zu bekommen. Es müssten also weitere Umstände hinzutreten, die das Durchstreichen als eindeutigen Widerruf erscheinen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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vielen Dank! Das war seeehr hilfreich !
ich werde aber dennoch lieber mit allen Unterlagen zu Ihnen kommen !
Viele Grüße, Susan Kuntter