Weiterbildungskosten absetzen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Blum,
kurz zum Hintergrund: Ich habe letztes Jahr ein berufsbegleitendes Zweitstudium absolviert, dessen Kosten ich, da ich Rechnungsempfänger bin, von der Steuer als Werbungskosten absetze. Dies habe ich auch schon im vorletzten Jahr erfolgreich praktiziert.
Zur eigentlichen Frage: Im letzten Jahr habe ich dann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit meinem Arbeitgeber vereinbart, dass er meine Weiterbildung fördert. Hierzu habe ich eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen: Für die Gegenleistung, dass ich zwei Jahre im Unternehmen bleibe, hat er sich mit 5.000 € an den Weiterbildungskosten beteiligt und mir diesen Betrag ausgezahlt.
Wie wird dieser Betrag bei der Einkommensteuererklärung behandelt? Er taucht nicht auf meinem elektr. Lohnsteuerausdruck auf. Muss ich diesen Betrag trotzdem bei der Einkommensteuer berücksichtigen/als Einkommen angeben oder von den Werbungskosten abziehen? Oder kann der Betrag, da es sich auch um eine Art Darlehensvertrag handeln könnte - der durch meine Arbeitsleistung zurückgezahlt wird - bei der Steuererklärung unberücksichtigt bleiben? Wenn ich den Betrag versteuern muss und nach einem Jahr ginge, müsste ich ja dann die Hälfte zurückzahlen. Könnte ich diesen Betrag dann auch als Kosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Ratsuchender,
Die Erstattung von Werbungskosten ist grundsätzlich Arbeitslohn und deswegen steuerpflichtig. Die steuerfreie Erstattung stellt eine Ausnahme von dem Verbot der Saldierung von Einnahmen und Ausgaben dar. Grundsätzlich setzt daher die steuerfreie Erstattung von Werbungskosten eine gesetzliche Grundlage voraus.
Folgende Leistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei, soweit die Höchstbeträge nicht überschritten werden:
•Erstattung von Reisekosten,
•Erstattung von Umzugskosten,
•Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung.
steuerfreier Werbungskostenersatz geht auch bei:
•Werkzeuggeld (Entschädigung für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers), § 3 Nr. 30 EStG;
•unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung, § 3 Nr. 31 EStG;
•unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab Vz 2014 erste Tätigkeitsstätte), § 3 Nr. 32 EStG.
Nicht dabei ist die Fortbildung. Die 5.000,00 € sind bei den von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten abzuziehen.
Zu überlegen wäre noch, ob die Regelung für ein Arbeitgeberdarlehen greifen, dass der Arbeitgeber zinsfrei gewähren kann bis 2.600,00 €. Ihr Arbeitgeber hat aber einen Betrag in Höhe von 5.000,-- € gezahlt.
Hier könnte die monatliche Freigrenze von 44,00 €/mtl. gelten, wenn die monatlichen Zinsen, die nicht berechnet werden unter 44,00 € liegen.
Dazu holen Sie sich ein Angebot von einer Bank über einen gleichhohen Kredit, liegt dieser Zinssatz unter 10,5%, kann Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Darlehensvertrag mit 0,00 € zinsen vereinbaren, weil der monatliche Vorteil unter 44,00 € liegt ist dieser steuerfrei.
Berechnung: 5.000,00 € x 10,5% = 525,00 € p.a. = 43,75 €!
Fazit:
Wenn Sie nichts weiter tun wollen müssen Sie die Erstattung bei Ihren Werbungskosten abziehen.
Wenn Sie sich nicht scheuen mit Ihrem Arbeitgeber noch einen Darlehensvertrag abzuschließen, der durch Ihre Arbeitsleistung getilgt wird sollte die Tilgung am besten über die Lohnabrechnung erfolgen mittels Nettobezug (steuerpflichtig) und Nettoabzug.
Sollten Sie noch Fragen haben stellen Sie diese bitte. Ich würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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Gehe ich recht der Annahme, dass wenn ich jetzt die Weiterbildungsförderung versteuern muss, ich andererseits aber eine Teilrückzahlung der Förderung bei vorzeitigem Arbeitgeberwechsel dann wiederum auch als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann?
für die Werbungskosten gilt das Zufluss-/Abflussprinzip.
Der Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen steht zweifellos fest. Sollten Sie nun vorzeitig die Stelle wechseln, aus welchem Grund auch immer! Ist die Zahlung der Ablösung als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum