Weihnachtsgeld bzw Jahresleistung trotz Kündigung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann
gerne möchte ich wissen, ob es in meinem Fall Sinn machen würde auf Weihnachtsgeld bzw Jahresleistung zu klagen...
Folgender Sachverhalt:
Ich arbeite seit drei Jahren in einer Firma und habe bislang Weihnachtsgeld/ Jahresleistung erhalten. Den Arbeitsvertrag habe ich zum 1. Dezember gekündigt bzw. der Arbeitsvertrag wurde einvernehmlich aufgehoben. Nun hat die Personalabteilung entschieden, dass mir für das Jahr 2020 kein Weihnachtsgeld zusteht...
Wir sind in IGBCE Bayern, also Manteltarifvertrag.
Ich habe über einige Urteile gelesen wo dem Arbeitnehmer ein Anspruch zugesagt wurde.
Wie sieht das ganze in meinem Fall aus. Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mir freundlichen Grüßen
A. A.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage und die ergänzenden Informationen. Da es nach Ihren Angaben keine gesonderten Regelung zu dem Weihnachtsgeld in Ihrem Arbeitsvertrag oder einer ergänzenden Betriebsvereinbarung gibt, ist ausschließlich auf die Regelung in dem geltenden Tarifvertrag abzustellen.
Nach dem Tarifvertrag setzt der Anspruch auf die Jahresleistung voraus, dass sich der Anspruchsberechtigte am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in ungekündigter Stellung befindet. Damit stellt der Tarifvertrag ausschließlich auf ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu dem Stichtag ab. Mit dieser Jahresleistung soll somit die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt und gleichzeitig ein Anreiz geschaffen werden, dass er dem Unternehmen auch zukünftig erhalten bleibt. In den Fällen, in denen mit der Jahresleistung bzw. dem Weihnachtsgeld ausschließlich die Betriebstreue belohnt werden soll, besteht kein Anspruch auf die Zahlung dieser Sonderleistung, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem Stichtag nicht mehr besteht bzw. bereits gekündigt ist.
Anders verhält es sich, wenn die Jahresleistung Mischcharakter hat und mit der Sonderzahlung nicht ausschließlich die Betriebstreue, sondern auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in dem betreffenden Kalenderjahr belohnt werden soll. In diesem Fall hat die Sonderzahlung dann Entgeltcharakter und wird auch für die bereits erbrachte Leistung des Arbeitnehmers gezahlt, so dass er dann auch einen Anspruch auf diese Zahlung hat.
So verhielt es sich in dem von Ihnen genannten Urteil des BAG. In dem Fall hatte der Arbeitgeber mit der Weihnachtsgratifikation auch jeweils den "bisherigen persönlichen Einsatz" des Arbeitnehmers honoriert. Die Weihnachsgratifikation wurde damit nicht nur für die Betriebstreue, sondern auch für die persönlich erbrachte Leistung gezahlt.
Nach den mir vorliegenden Informationen wird in Ihrem Fall aber ausschließlich auf die Betriebstreue abgestellt. Damit besteht nur dann ein Anspruch auf die Jahresleistung, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem Stichtag ungekündigt ist. Sofern sich nicht aus gesonderten Schreiben des Arbeitgebers in den vergangenen Jahren ergibt, dass die Jahresleistung auch für die erbrachte Arbeit und den persönlichen Einsatz gezahlt wird, besteht dann aufgrund der tarifvertraglichen Regelung, die ausschließlich auf die Betriebstreue abstellt, kein Anspruch auf die Jahresleistung, weil Ihr Arbeitsverhältnis zu dem Stichtag bereits gekündigt war.
Dies ergibt sich auch aus der von Ihnen ebenfalls hochgeladenen Mitteilung der IG BCE. Die von der IG BCE angeführte BAG-Entscheidung hat zum einen keine Auswirkungen auf tarifvertragliche Regelungen. Zum anderen wird auch dort klargestellt, dass ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung nur dann besteht, wenn sie Mischcharakter hat und damit nicht ausschließlich für die Betriebstreue gezahlt wird, sondern auch für die in dem vergangenen Jahr erbrachte Arbeitsleistung.
Nach den mir vorliegenden Informationen haben Sie damit aufgrund der tarifvertraglichen Regelung, die ausschließlich auf die Betriebstreue abstellt, keinen Anspruch auf die Jahresleistung.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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