Wegfall der Geschäftsgrundlage?
Fragestellung
Ich bin seit ca. 30 Jahren privat krankenversichert.
Am 04.02.2012 habe ich eine Beratungsgesellschaft (BG) beauftragt, nach Einsparmöglichkeiten bei meiner Krankenversicherungsgesellschaft (KV) zu recherchieren. Im März 2012 erhielt ich einen entsprechenden Umstellungsvorschlag, den ich aber bis Ende Februar 2013 nicht umgesetzt habe.
Ende Februar 2013 erhielt ich von meiner KV im Rahmen einer Tariferhöhung zum 01.04.2013 verschiedene Umstellungsangebote, u.a. auch den von der BG empfohlenen Tarif. In diesen Tarif bin ich dann am 21.03./16.04.2013 ohne Einschaltung der BG zum 01.04.2013 gewechselt.
Die Dienstleistungsvereinbarung mit der BG und die Vollmacht habe ich am 05.03.2013 mit sofortiger Wirkung gekündigt bzw. widerrufen. Begründung: Die KV macht inzwischen selbst entsprechende Umstellungsvorschläge und hat mir den von der BG empfohlenen Tarif jetzt von sich aus vorgeschlagen. Damit ist die Geschäftsgrundlage für die Dienstleistungsvereinbarung weggefallen. (Die KV hat mit telefonisch bestätigt, dass ihr Umstellungsangebot nichts mit den Aktivitäten der BG zu tun hat, sondern dass sie dass bei allen entsprechenden Kunden macht)
In der Vereinbarung mit der BG ist folgender Passus enthalten: "Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparmöglichkeit in Anspruch, die durch die BG recherchiert wurde, so erhält die BG vom Kunden die Einsparung (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal 8 zzgl. MwSt".
Die BG verlangte zunächst die Zahlung in voller Höhe, hat dann aber telefonisch einen deutlich niedrigeren Pauschalbetrag angeboten.
Frage: Muss ich zahlen oder ist die Geschäftsgrundlage für die Dienstleistungsvereinbarung entfallen?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Nach Ihrer Schilderung ist der Vertrag als Maklervertrag für die Vermittlung oder den Nachweis günstiger Krankenversicherungstarife einzuordnen.
Danach stellt sich hier in erster Linie nicht so sehr die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB. Denn dazu wäre erforderlich, dass ein erkennbarer Umstand, der Vertragsgrundlage war, später wegfällt und dadurch das Festhalten am Vertrag unzumutbar wird.
Dass aber Versicherungsgesellschaften Ihren Bestandskunden Vorschläge zu einem Tarifwechsel machen, kann nicht als derart ungewöhnlich und unvorhersehbar eingestuft werden, dass hierdurch die Geschäftsgrundlage entfiele.
2. Hier stellt sich vielmehr die Frage, ob die Klausel der BG Bestand hat.
Dabei gehe ich davon aus, dass es sich um ein von der BG vorformuliertes Vertragswerk handelt, also um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
AGB Klauseln unterliegen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307ff BGB und dürfen den anderen Vertragsteil nicht unangemessen benachteiligen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie erheblich von der gesetzlichen Regelung abweichen.
Die gesetzliche Regelung sieht für den Maklervertrag vor, dass der Maklerlohn nur verlangt werden kann, wenn ein Vertragsschluss ursächlich auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist (§ 652).
Für die zum Maklerlohnanspruch führend Ursächlichkeit ist auch erforderlich, dass das Geschäft in zeitlich angemessenem Rahmen auf den Nachweis des Maklers hin erfolgte.
Dafür werden z.B. für einen Immobilienkauf 4 Monate als angemessener Zeitraum angesehen (BGH, Urteil vom 25. 2. 1999 - III ZR 191/98; OLG Frankfurt a. M), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bedenkzeit von der Bedeutung des Geschäftes abhängt.
Für die Tarifumstellung einer Krankenversicherung kann bei Ablauf von fast einem Jahr – wie in Ihrem Fall - dagegen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der BG und dem Vertragsabschluss vorliegt.
Der Vertragsabschluss stellt sich nicht mehr als Verwirklichung des von der BG erbrachten Nachweises des günstigen Versicherungstarifes dar.
Daher liegt eine erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Maklerrechts vor, so dass die Klausel unwirksam sein dürfte.
Die BG kann sich auf die Klausel insoweit nicht berufen.
3. Die BG müsste daher nach der statt der Klausel geltenden Vorschrift des § 652 BGB nachweisen, dass ihre Tätigkeit für den Vertragsabschluss ursächlich war.
Hierzu gelten jedoch die o.g. Ausführungen zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss.
Bei Ablauf von fast einem Jahr kann die BG einen Lohnanspruch daher nicht mehr geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion – für Nachfragen stehe ich ab morgen Vormittag wieder zur Verfügung.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Die Frage und die Ergänzung wurden pünktlich und m.E. solide beantwortet. War für mich sehr hilfreich.
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Grund eines dringenden längeren Telefongespräches hier wird sich die Bearbeitung bis 19:30 Uhr verzögern.
Ich bitte um Verständnis.
vielen Dank für Ihre hilfreiche Stellungnahme.
Zum "Wegfall der Geschäftsgrundlage" noch folgende Ergänzung des Sachverhalts:
Im Herbst 2011 ging schon durch die Presse, dass die KV`s aufgrund der Rechtsprechung ihren Altkunden günstigere Verträge auch einräumen mussten. Auf Anfrage teilte mir mein zuständiger Ansprechpartner der KV schriftlich mit: "Leider ergibt sich kein Vorteil bei einer möglichen Tarifumstellung....Ich empfehle Ihnen daher, zunächst den Tarif zu halten". Die KV hat auch schon früher Umstellungsmöglichkeiten aufgezeigt, aber nie günstige Verträge für Neukunden, in die sie nach der neuen Rechtsprechung auch Altkunden wechseln lassen müssen.
Deshalb konnte ich nicht davon ausgehen, dass die KV mir freiwillig diese Verträge anbietet und ich habe die BG eingeschaltet. Als dann die KV mir wider Erwarten zusammen mit anderen Umstellungsmöglichkeiten dann doch den neuen Tarif anbot, war das für mich wirklich unvorhersehbar und ungewöhnlich. Sonst hätte ich die BG ja garnicht beauftragt.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für die Ergänzung.
Wenn die Krankenversicherer aber schon vor Vertragsabschluss mit der BG auf Grund einer geänderten Rechtsprechung verpflichtet waren, die günstigeren Tarife auch den Bestandskunden anzubieten, dann kann insoweit kaum von veränderten Umständen im Sinne von § 313 BGB gesprochen werden.
Auch wenn Sie telefonisch bei der KV eine andere Auskunft zum Tarifangebot erhalten haben, war dann ja ersichtlich, dass auch Ihre KV sich der Rechtsprechung unterzuordnen hat.
Aber unabhängig von der Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage besteht nach den Ausführungen zu der Klausel der BG keine Verpflichtung, die Forderung zu begleichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt