Wegerechte auf Waldgrundstücken
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
wir sind im Besitz einiger kleiner Waldgrundstücke. Auf einem dieser Grundstücke wurden 1945 Wegerechte eingetragen. Real existieren jedoch keine Wege, es ist alles Wald und von den Inhabern der herrschenden Grundstücke weiß vermutlich keiner mehr von den Wegerechten.
Vom Grundbuchamt habe ich mir den zu Grund liegenden Vertrag schicken lassen und hier wird u.a. eine Nutzungsgebühr von 7 RM festgesetzt, die die Besitzer der herrschenden Grundstücke zu tragen haben. Diese Gebühr wurde seit wenigsten 50 Jahren nicht mehr bezahlt. Das Grundstück liegt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.
Ich würde gern diese Wegrechte löschen lassen.
Besteht die Möglichkeit einer Nachforderung und in welcher Höhe kann diese festgesetzt werden?
Wie kann ich feststellen ob meine Grundstücke Wegerechte an anderen Grundstücke haben?
Vielen Dank im Voraus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Grunddienstbarkeit dürfte mittlerweile von Gesetzes wegen erloschen sein. Dementsprechend könnte beim Grundbuchamt die Berechtigung des Grundbuches, spricht die Löschung der eingetragenen Grunddienstbarkeit beantragt werden. In der Folge besteht damit natürlich auch kein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts.
Eine Grunddienstbarkeit erlischt daher, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt (Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1019 BGB (Stand: 01.07.2020), Rn. 11). Das wird man hier annehmen können, da der Weg zugewachsen ist und sich seit Jahrzehnten niemand von den Eigentümern der herrschenden Grundstücke für dieses Wegerecht interessiert. Möglicherweise wissen die Rechtsnachfolger der damaligen Grundstückseigentümer auch gar nicht, welches Recht der Rechtsvorgänger damals vereinbart hatte.
Die Zahlungsverpflichtung ist wohl nicht grundbuchlich gesichert als Reallast. Schuldrechtliche Verpflichtungen unterliegen der 3-jährigen Verjährung und absolut der 30-jährigen Verjährung. Das Stammrecht ist also schon längst verjährt, und Zahlungsansprüche bestehen nicht mehr (würde das Wegerecht gleichwohl heute noch bestehen, so würden Zahlungsansprüche aus der Zeit vor 2016 mittlerweile verjährt sein).
Wenn Sie selber prüfen wollen, ob Ihre eigenen Waldgrundstücke als herrschende Grundstücke begünstigt sind an bestimmten dienenden Grundstücken, so müssen Sie bei dem Grundbuchamt Akteneinsicht beantragen oder Kopien anfordern. Dazu müssen Sie aber ein rechtliches Interesse darlegen. Notwendig wäre z.B. die Vorlage eines entsprechenden Vertrages aus vergangener Zeit oder andere Beweisdokumente. Der bloße Verdacht genügt nicht, um Akteneinsicht oder Auskunft bei dem Grundbuchamt zu bekommen. Sie müssten auch ein bestimmtes Grundstück benennen, zu dem Sie Auskunft bekommen wollen.
Nachfragen beantworte ich gerne.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
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Antwort des Experten: Herzlichen Dank!
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bei den Grundbuchunterlagen ist ein Übersichtsplan des Grundstückes(Flur 428) beigelegt(siehe Anlage). Hierauf ist ein ca. 4m langer Holzlagerplatz an der Grundstücksgrenze eingezeichnet, der real existiert und auch genutzt wird.
Hat der was mit den Wegerechten zu tun ?
VG
der Holzlagerplatz hat nach dem maßgeblichen Vertrag keinen Bezug zum Wegerecht. Er wird genutzt zur entsprechenden Grundstücksnutzung. Das Wegerecht betrifft nur die Frage, ob und wie man das Grundstück überqueren darf.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt