Wegerecht Auslegung des Verlaufs
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA. Saeger, Ich benötige Urteile BGH od.OLG zur Auslegung des Verlaufs einer Grunddienstbarkeit Weg und Fahrrecht, das ein Stellplatz noch lange nicht gleich ein Hindernis ist.
Bin Eigentümer des vorderen Grundstücks also dienendes, hier ist zu Gunsten der beiden hinterlieger eine Grunddienstbarkeit aus 1970 eingetragen mit dem text "längs der Parzelle in einer breite von 5 meter, die Bordsteinabsenkung ist ebenfalls genau dort wo wir und die beiden hinterlieger und alle anderen vorderen Anwohner auch zu fahren, die Zufahrt gesamt hat eine breite von 9 meter. links steht seit 35 J. Mülltonnen Stellplatz , und zwei Pkw der eine hinterlieger hat das Grundstück 2010 erworben u. fordert jetzt aus Schikane das ich den Müllstellplatz entferne. obwohl
die fünf meter voll zu seinem Grundstück erfüllt und gewährleistet sind.
längs der Parzelle, heißt doch nicht ab der Parzelle, dieser Eigentümer legt es aber so aus.
Für mich steht fest das längs nur eine Richtung vor gibt jedoch in keiner weise, ist es auszulegen ab der Parzelle. Somit kann ich doch frei entscheiden ,wo die fünf Metr. verlaufen, zumal dort entsprechend auch seit vielen Jahren die Absenkung des Bürgersteigs ist. aber selbst wenn es die Absenkung auch gar nicht gäbe. Hierzu benötige ich Ihre kompetente Unterstützung und Beurteilung . Mfg Fragesteller
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
schon das Gesetz besagt in § 1020 BGB:
"1Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert."
Das heißt, dass es im Grunde nur darum geht, das eigene Grundstück einfach zu erreichen.
Auch kann ich "längs der Parzelle in einer Breite von 5 Meter" nur nach §§ 133, 157 BGB nur im allgemeinen Sinne von "längs" als Richtungsangabe verstehen.
Sonst hätte man "entlang" oder "(unmittelbar) angrenzend" schreiben müssen.
Überdies spricht die vorherige jahrelange beanstandungslose Nutzung auch durch den neuen Eingentümer dafür, dass "jedermann" zu dieser Auslegung kommen muss. Hinzu kommt noch die örtliche Gegebenheit der Bordsteinabsenkung an der entsprechenden Stelle.
So auch BGH, Urteil vom 30.04.1965 – V ZR 17/63 :
"Allerdings muß auch eine an und für sich die ganze Fläche des belasteten Grundstücks erfassende Grunddienstbarkeit schonend ausgeübt werden unter Berücksichtigung des durch die Verkehrsauffassung bestimmten und durch äußerliche Merkmale sich ausprägenden Charakters des dienenden Grundstücks (Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 4. Aufl. S. 582); daher mag zur Schonung des belasteten Grundstückes nach Lage des einzelnen Falles vom Berechtigten gefordert werden können, daß er sich entscheidet, an welcher bestimmten Stelle er Ein- und Ausfahrten vornehmen will."
Diese Entscheidung ist hier durch die bislang beanstandunglose Nutzung aber bereits getroffen worden. Zu anderen Ergebnissen könnte man nur gelangen, wenn die Erreichbarkeit des Nachbargrundstückes tatsächlich erschwert wäre.
Sollten Sie Nachfragen haben, stellen Sie diese gerne. Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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