WEG Recht - baulicher Eingriff oder nicht ?
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Hallo Herr Schröter,
wir haben eine WEG mit 3 Parteien.
An einen vorhandenen Schornsteinzug über alle 3 Etagen wollten wir nun bei uns im EG einen Kaminofen anschliessen. ( die anderen Parteiien haben dies schon .. )
Der Anschluss des Rauchrohres in unserer Wohnung im EG war etwas schwierig, sodass die Kaminbau/Schornsteinbaufirma im Gemeinschaftskeller(Gemeinschaftseigentum) den Schornsteinwartungsklappe temporär erweitern musste und danach wieder ordnungsgemäss verschlossen hat. (siehe Fotos)
Es wird noch gestrichen , damit ist der Keller optisch und funktionell wieder genau wie vorher.
Da die Entscheidung zu den "Arbeiten" im Keller spontan getroffen wurde, konnte es nicht mit den anderen Eigentümern abgesprochen werden.
In Kürze steht die ETV an.
Da es öfter zu Streitigkeiten um Banalitäten kam, ist meine Frage, ob der Eingriff der Schornsteinbaufirma eine bauliche Veränderung darstellte, die eine Zustimmung durch alle Eigentümer benötigt hätte - oder ob das Öffnen und Wiederherstellen im Gemeinschaftskeller ohne Beschluss auch rechtens war.
In unserer Wohnung im EG wurde ebenfalls ein Kaminzugang gelegt indem ein T-Stück in den bestehenden Edelstahl-Schornsteinzug eingefügt wurde.
Hätte dieses Einfügen des T-Stücks auch einen Beschluss gebraucht ?
Alles erfolgte durch eine Fachfirma.
Grüsse
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
Eine baulicher Veränderungen, bei der sich nicht um eine bloße Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung handelt, bedarf gem. § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Vornahme einer baulichen Veränderung die Belange der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden.
Der Einbau eines Kaminofens im Bereich des Sondereigentums stellt zunächst keine Beeinträchtigung der Miteigentümer dar. Der Anschluss an das Kaminrohr, welcher sich im Gemeinschaftseigentum befindet, stellt aber eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums dar.
Alleine die Tangierung des Gemeinschaftseigentums führt aber nicht zu einer zustimmungspflichtigen baulichen Maßnahme. Gerichtliche Entscheidungen die einen Beschluss der Eigentümerversammlung für erforderlich hielten, hatten eine Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer zur Grundlage. Der Anschluss des Kamins an das Kaminrohr wurde hierbei nicht als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung angesehen.
Das OLG München sah eine Zustimmungspflicht, weil die anderen Wohnungseigentümer durch den Anschluss den Kamin (das Kaminrohr) nicht mehr nutzen können. (OLG München, 08.09.2008 - 32 Wx 99/08 und LG München I, 26.05.2008, Az.: 1 T 22910/07).
Das Landgericht Hannover, sah auch eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer vor, da diese durch den Anschluss des Kamins durch Rauch und Gerüche beeinträchtigt wurden. (LG Hannover, Az.: 70 II 279/04).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass wenn von dem Kamin eine Störung der Gemeinschaft ausgeht bedarf es einer Zustimmung. Besteht keine Störung, wovon bei Ihrem geschilderten Fall auszugehen ist, ist eine Zustimmung nicht erforderlich.
Etwas anderes könnte sich aus der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung ergeben, wenn diese bei einer baulichen Veränderung grundsätzlich eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft vorsieht, unabhängig von einer vorliegenden Beeinträchtigung.
Die kurzzeitige Erweiterung des Kaminzugangs sehe ich hierbei nicht als zustimmungspflichtige Maßnahme an, dass der ursprüngliche Zustand wie vorgesehen, wieder hergestellt wurde.
Auch wenn im Ergebnis nicht von einer Zustimmungserfordernis auszugehen ist, handelt es sich nicht um eine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass das bei Ihnen zuständige Amtsgericht auch anders entscheiden kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Die Teilungserklärung sieht vor, dass auch bauliche Veränderungen am Sondereigentum der Zustimmung des Verwalters bedürfen. Diese Zustimmung ist danach noch einzuholen. Wenn keine Beeinträchtigung der Miteigentümer vorliegt, kann der Verwalter seine Zustimmung nicht verweigern.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt