WEG Kostenübernahme Kaminrohr für Brenntwerttherme
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Eigentumswohnung im Dachgeschoss muss die Gastherme ersetzt werden (25 Jahre alt und zu hohe Abgaswerte).
Es sind insgsamt 3 Wohnungen auf dieser Gebäudeseite, jede Wohnung gehört einem anderen Eigentümer.
Da meine Gastherme (bereits beim Vorbesitzer) immer erhöhte Abgaswerte hatte und auf Störung ging, wurde meine THERME an einem anderen vorhandenen, eigenen Kamin angeschlossen, den die anderen Eigentümer nicht nutzen.
Der Schornsteinfeger besteht nun darauf, dass eine Brennwerttherme eingbaut werden muss
(enev und Störung), dafür muss in den Kamin ein Rohr eingesetzt werden - bis zu meiner Therme - damit der Durchmesser verkleinert wird.
Kosten lt. Angebot 1.500,-- €.
Frage: Müssen alle Eigentümer die Kosten der Kaminsanierung/Rohr tragen?
wenn ja:
pro Eigentümer oder pro qm?
oder muss ich diese Kosten alleine bezahlen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Der Kamin oder Schornstein stellt Gemeinschaftseigentum dar auch wenn dieser nur durch eine Sondereigentumseinheit genutzt wird. ( BayObLG, Beschluss vom 20.08.1998, 2Z BR 44/98). .Folglich ist die Verkleinerung des Kamindurchmessern eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, auch wenn diese nur einer Sondereigentumseinheit zugute kommt.
2. DIe Rohrleitungen von der Brennwertherme bis zum Kaminrohr stellen ebenfalls Gemeinschaftseigentum darf. Gemäß § 5 Abs. 2 WEG gilt, dass Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, nicht Sondereigentum sein können. Allerdings können Leitungen, die nur der Versorgung einer einzelnen Wohnung dienen, ab der Abzweigung von der Hauptversorgungsleitung (Kamin) dem Sondereigentum zugeordnet werden. Eine Zuordnung solcher Leitungen zum Sondereigentum bedarf alllerdings einer Regelung in der Teilungserkläriung.
In der Teilungserklärung wird das Sondereigentum in § 1 Abs. 3 näher definiert. Eine Regelung, woanch die Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich des Sondereigentums dem Sondereigentum zugeordnet werden, findet sich in der Teilungserklärung nicht.
3. Im Ergebnis ist die bauliche Maßnahme dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen und bedarf der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt. DIe Kosten sind danach durch die EIgentümergemeinschaft zu tragen. Die Aufteilung der Kosten richtet sich nach den Miteigentumsanteilen der jeweiligen Eigentümer.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und wünsche für die Eigentümerversammlung viel Erfolg. Hilfreich ist aus meiner SIcht, wenn Sie sich vor der Versammlung mit dem Hausverwalter abstimmen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Vielen Dank.