WEG-Erfassungsgeräte
Beantwortet
Fragestellung
"Wir übernahmen 2014 die Hausverwaltung von einer alten Frau (die es bisher verwaltete) in einem 30-Parteien-Haus, wovon Wir 4 Wohnungen darin besitzen (also Selbstverwaltung).
Die Übergabe war ziemlich unvollständig, weil sie auch die ganzen Jahre über keine richtige Ordnung einhielt. Nun folgendes:
Seit wir einzogen (1994) wurden Wasserzähler und Heizkostenverteiler immer als Sondereigentum dem jeweiligen Eigentümer separat in der Jahresabrechnung verrechnet.
Es liegt kein beweisbarer Beschluss oder Vereinbarung aus der Vergangenheit vor, der dies zu dieser
Verrechnung geregelt hätte.
Die Teilungserklärung spricht, was Gemeinschaftseigentum sei auch von -Zitat: „ die gesamte Ölzentralheizungsanlage mit Tank“.
Nun stehen dieses Jahr der Austausch vieler Wasserzähler an und wir fragen uns, wie wir weiter vorgehen:
Frage 1: Brauchen wir einen Umlaufbeschluss, der mehrheitlich bestimmt, dass die Erfassungsgeräte fortan als Gemeinschaftseigentum in der Jahresabrechnung verrechnet werden oder reicht einfach eine Info hier aus?? Die Jahresabrechung 2017 wurde im Februar einstimmig angenommen, beschlossen und unangefochten. Es würde also die Abrechnung ab 2018 betreffen....
Diskutiert wird auch mit den Beiräten, ob wir grundsätzlich zur Miete der Erfassungsgeräte übergehen, was rechtlich dem Mieter umgelegt werden kann.
Frage 2: Kann man dadurch Rechtsstreitigkeiten mit Mietern, Eigentümern und Verwaltung verursachen, da evtl. manch Mieter argumentieren könnte, es handelte sich bisher viele Jahre um „betriebliche Übung“ , KEINE Miete der Erfassungsgeräte zu zahlen....?
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragensteller,
1) Man kann in diesem Fall sicher aus der Teilungserklärung sowohl das eine als auch das andere ableiten zu suchen.
Die Wendung: "Die Teilungserklärung spricht, was Gemeinschaftseigentum sei auch von -Zitat: „ die gesamte Ölzentralheizungsanlage mit Tank“."
kann man als versehentliches Auslassen des Erfassungssysteme wie aber auch als absichtliches Nichterwähnen der im Sondereigentum befindlichen Bestandteile der Heizsysteme wie auch der Erfassungseinheiten deuten.
So heißt es auch K. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Rn. 29 zu § 5 WEG
"Obgleich Verbrauchserfassungsgeräte wegen der Feststellung der Abrechnungsparameter für alle Wohnungseigentümer von Bedeutung sind, sind auch sie Sondereigentum, da die Funktionsfähigkeit der gesamten Heizungsanlage hiervon nicht betroffen wird."
Siehe auch:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zaehler_idesk_PI17574_HI637601.html
2) Ich würde also der Vorsicht halber zu einem Beschluss in der Hinsicht raten.
3) Mieter können sich nicht auf konkludente Verzichte oder ähnliches berufen, wenn über längere Zeit keine Ansprüche geltend gemacht worden sind. Es kommt stets nur auf die mietvertragliche Vereinbarung an. Wenn dort die Posten als umlagefähige deklariert sind, wird eine zukünftige Umlage möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Siehe nur:
"So heißt es auch bei K. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Rn. 29 zu § 5 WEG
"Obgleich Verbrauchserfassungsgeräte wegen der Feststellung der Abrechnungsparameter für alle Wohnungseigentümer von Bedeutung sind, sind auch sie Sondereigentum, da die Funktionsfähigkeit der gesamten Heizungsanlage hiervon nicht betroffen wird.""
Nur weil die Antwort nicht dem Wunschdenken entspricht, muss man sie nicht hinterfragen, wenn Ihnen genügend Quellen an die Hand gegeben wurden, die eigene fehlerhafte Ansicht zu hinterfragen.
Aber nun gut: viel Erfolg und mfG RA Saeger