WEG Anfechtungsklage
Beantwortet von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller in unter 1 Stunde
Fragestellung
Kundennummer 10445
Sehr geehrter Herr Müller
danke für Ihr Antwortschreiben vom 26.09 . Wir möchten nun die Anfechtungsklage beim Amtsgericht einreichen. Ich bitte Sie diese zu überprüfen und wenn notwendig zu korrigieren.
Wir haben in dem Zusammenhang zwei Fragen.
1) Wie wird der Streitwert festgestellt ( noch ist der Beschluss nicht ausgeführt worden)?
2) Zur Erstellung der Eigentümerliste ist uns bei einer Gegenpartei unbekannt, ob nur der Mann Eigentümer der Wohnung ist oder auch die dort lebende Lebensgefährtin. Ist das für die Erstellung der Eigentümerliste relevant ?
Sollte es dazu kommen, werde ich Sie bei der noch ausstehenden Klagebegründung kontaktieren.
Danke im Voraus
David Meyer
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Antwort von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Sehr geehrter Herr Meyer,
vielen Dank für Ihre EMail und Anfrage.
Zunächst zur Eigentümerliste. Grundsätzlich ist der Verwalter verpflichtet, Ihnen eine Eigentümerliste zukommen zu lassen, in der alle Eigentümer aufgelistet sind. Es gibt hierzu auch eine Entscheidung des BGH, wonach die Liste vom Verwalter im Prozess vorzulegen ist.
Regelmäßig macht es Sinn, dass Sie nach Einreichung der Klage die Verwaltung auffordern, Ihnen eine Liste auszuhändigen, die Sie dann weiterreichen können. Verweigert die Verwaltung dies, wäre das Gericht hierüber zu informieren. Das Gericht wird dann regelmäßig die Liste beim Verwalter anfordern.
Zum Streitwert:
Dies ist schwierig zu beantworten. § 49a GKG enthält hier die gesetzliche Regelung. Grundsätzlich wird man sagen müssen, dass als Streitwert der fünffache Betrag des Interessen von Ihnen angenommen wird. Würde man also sagen, dass alle Kläger mit 5.000 € an den Kosten belastet werden, so würde dies zu einem Streitwert von 25.000 € führen. Maßgeblich dürfte hierbei - wie geschildert - letztlich die Kostenbelastung sein, die die Gemeinschaft erhält.
Hier geht es ja aber auch darum, dass der Gemeinschaft Eigentum entzogen wird. Die Frage ist, wie man dies bewertet. Man könnte hier auf die verlorene Fläche und den Bodenrichtwert abstellen.
Wichtig erscheint mit, dass Sie in der Klage hierzu etwas sagen und zumindest Ihre eigenen Vorstellungen dem Gericht mitteilen, damit dieses einen Einsatz für die Wertbestimmung hat. Wenn Sie hier eine realistische grobe Schätzung vornehmen, spricht viel dafür, dass das Gericht vorläufig Ihren Wert zugrundelegen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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danke für die Beantwortung der Fragen 1 und 2. Können Sie aber bitte auch die Anfechtungsklage (siehe Dok.-Anlage) auf Korrektheit prüfen. Einen Kommentar bezüglich Streitwert werden wir ihrere ersten Mail entsprechend ergänzen.
Mfg
grundsätzlich ist es schwierig, ohne gesammelte Informationen und Unterlagen eine konkrete Prüfung vorzunehmen.
Wichtig ist:
1)
All diejenigen,die als KLäger auftreten möchten, sollten im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein.
2.)
Die Angaben zum Verwalter sollten inhaltlich stimmen, damit die Klage auch zugestellt werden kann.
3.)
Wichtig ist, dass die WEG richtig bezeichnet ist. Es müssen die Eigentümer der gesamten WEG laut Teilungserklärung bezeichnet werden. In der Regel ist es sinnvoll, wenn man sich an der Bezeichung in den Protokollen orientiert.
4.)
Es sollte der Beschluss bezeichnet werden, der angegriffen wird. Auch hier macht es Sinn, auf das Protokoll oder die EInladung zu verweisen, die möglichst beigefügt werden sollten.
5.)
Das zuständige Amtsgericht sollte ermittelt werden. Zuständig ist das AG am Sitz des Objektes.
Meines Erachtens ist dies bei Ihrer Klage eingehalten worden.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
wir haben eine Klage gegen einen WEG Beschluss beim Amtsgericht eingereicht. Nun muss noch die Klagebegründung nachgereicht werden.
Wir würden Sie gerne damit beauftragen. Könnten Sie uns bitte vorab Ihr Honorar mitteilen und die Informationen, die Sie noch benötigen.
Yours Faithfully
David Meyer
ich würde von Ihnen zunächst das gerichtliche Aktenzeichen benötigen. Ich würde dann dort mitteilen, dass wir Sie vertreten und uns zunächst die Gerichtsakte schicken lassen, damit wir einen vollständigen Überblick haben.
Ebenso wäre es wichtig, dass Sie mir das Protokoll der Eigentümerversammlung zusenden (falls dieses nicht in der Gerichtsakte vorhanden ist).
Die Höhe der Gebühren entspricht den gesetzlich festgelegten Gebühren. Diese orientieren sich am Streitwert. Wenn ich den genauen Streitwert kenne, könnte ich IHnen die Gebühren genau berechnen.
Am besten Sie senden mir die Unterlagen direkt an meine EMailanschrift.
Bitte beachten SIe, dass die Klage binnen zwei Monaten nach Beschlussfassung zu begründen ist, so dass wir hier gegebenenfalls kurzfristig tätig werden müssten.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Unterlagen an Kanzlei@seither.info gesandt.
Yours Faithfully
David Meyer