Wasserschaden in Keller
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Krause,
Es geht um einen Fall von Wasserschaden in meinem Keller, bei dem die Versicherung versucht, unter dem Vorwand grober Fahrlässigkeit 50 % der Kosten auf mein Konto zu schieben. Die Gesamtkosten betragen etwa 38,000 Euro.
Eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs:
1) Im April 2019 wurde festgestellt, dass die Wände des Kellers nass waren. Wasserflecken von etwa 30 cm wurden beobachtet. Es wurde festgestellt, dass die Hebeanlage (Pumpe) blockiert war und ihre Funktion nicht erfüllt. (nicht defekt). Dies bedeutete, dass das Wasser unbemerkt aus der Anlage austrat.
2) Der Schaden wurde unter der Duschwanne gefunden, wo das Rohrsystem (Silikon) ein Leck hatte. Dadurch wurde die Wasserleckage durch den Rückfluss, der in den Estrich eintrat, unbemerkt.
3) Dies wurde von einem professionellen Handwerker behoben und eine neue Pumpe wurde installiert. Die alte Pumpe wurde getestet und für funktionsfähig befunden, nachdem die Papierblockade beseitigt worden war. Der Grund für die Installation einer neuen Pumpe ist, dass sie bei mir bereits vorhanden war und dass sie angesichts dieser Erfahrung leicht zu warten ist. Ich hatte sie bereits im Voraus bestellt, in Erwartung/Bereitschaft.
4) Nach ein paar Monaten war das Laminat verbogen, und es stellte sich heraus, dass der darunter liegende Estrich noch nass war.
5) Die Versicherung übertrug den Fall an ein spezielles Team.
6) Das Versicherungsteam ermittelte mit einem Team von Gutachtern und kam zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Pumpe aufgrund meiner groben Fahrlässigkeit, der fehlenden Wartung und der nicht ordnungsgemäßen Montage, beschädigt worden war.
7) Aus den im obigen Punkt genannten Gründen wurde ich gebeten, mit 50% der Kosten teilzunehmen.
Ich bin aus folgenden Gründen nicht einverstanden.
1) Die Hauptursache für die Schäden war das nicht auffindbare Leck unter der Duschwanne.
Die Verstopfung der Pumpe war ein Auslöser, um den Schaden durch die Rückströmung ans Licht zu bringen. Dieser Grund wurde von der Versicherung gut akzeptiert und die Reparaturkosten des damaligen Schadens wurden von der Versicherung genehmigt. Wäre es kein Leck gewesen, dann hätte ich gesehen, wie das Wasser aus der Duschwanne ausgelaufen wäre.
2) Die Gutachter kamen ins Spiel nachdem der Schaden bereits behoben war und das System normal funktionierte, daher treffen viele Annahmen zu.
Als die Versicherungsgesellschaft erfuhr, dass der Schaden größer ist, kam der Gutachter ins Spiel und begutachtete den Schaden, tatsächlich nachdem der Schaden behoben war und das System voll funktionsfähig war. Es handelte sich also um eine Bewertung nach der Schadensbeseitigung. Der Gutachter lenkte die Erkenntnisse so, dass die Verstopfung der Pumpe für den Schaden ursächlich war. Der Bericht stellt eine grobe Fahrlässigkeit meinerseits fest, die auf das Fehlen einer angemessenen Wartung der Pumpe und der Installationsnormen zurückzuführen ist. Aber die ursprüngliche Pumpe funktioniert immer noch normal.
3) Ein Defekt in der Pumpe hat ein Leck in der Leitung unter der Duschetasse verursacht, wie soll man das begreifen?
Mir ist es immer noch ein Rätsel und unbegreiflich, wie die Verstopfung der Pumpe den Schaden unter der Duschwanne verursachen kann. Ich habe auch das Wartungshandbuch von Sanipack gelesen, aber ich habe keinen Punkt gefunden, der zu einer Beschädigung des Silikons unter der Duschwanne führen kann.
Zusammengefasst: Ein Rohrleitungsschaden wird durch die Entschuldigung der Pumpe auf meine grobe Fahrlässigkeit gelenkt, um den Beitrag der Versicherungsgesellschaft zu reduzieren.
Können Sie uns freundlicherweise beraten, was in einer solchen Situation getan werden kann? Ist dies ein Fall von grober Fahrlässigkeit meinerseits, die den Schaden verursacht hat?
Die Korrespondenz der Versicherungsgesellschaft ist hier beigefügt.
Ich danke Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
K. S.
+49 172 670 4750
Feldpreul 5b,
61191 Rosbach .v.d.Höhe
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Thomas Krause
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage. In dieser Sache hat die Versicherung wegen angeblich grob fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten eine Quotelung nach § 28 Abs. 2 S.2 VVG vorgenommen. Begründet hat die Versicherung diese Quotelung insbesondere mit Falschmontage und fehlende Wartung der Hebeanlage. Durch Blockierung der Hebeanlage mit Toilettenpapier kam es zu einem Rückstau, durch den über ein Leck im oberen Bereich des Abflussrohres Wasser ausgetreten sein soll. In diesem Zusammenhang stellen sich mehrere Fragen:
1. Lag tatsächlich eine Falschmontage der Hebeanlage vor und wenn ja, durch wen erfolgte die Falschmontage? Diese Frage kann von mir mangels Informationen leider nicht beantwortet werden, selbst aber bei Vorliegen einer Falschmontage würde sich weiter die Frage stellen, ob gerade die Falschmontage zur Blockierung der Hebeanlage und somit zum Rückstau geführt hat oder ob das Toilettenppapier auch bei ordnungsgemäßer Montage zum Defekt geführt hätte. Diese Frage kann letztlich nur von einem Sachverständigen beantwortet werden, vieles spricht aber dafür, dass eine Falschmontage nicht ursachlich für den Schaden war, den die Anlage lief offensichtlich jahrelang ohne Probleme, Auf eine solche Ursächlichkeit kommt es gemäß § 28 Abs. 3 S.1 VVG aber an.
2. Wurden Wartungspflichten verletzt? Leider liegen mir die Versicherungsbedingungen nicht vor, nach den allgemeinen Musterbedingungen sind aber wasserführende Anlagen und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten. Bei einer Hebeanlage handelt es sich um eine soclhe Rückstausicherung. Diese sind entsprechend der Herstellerangaben zu warten, in der Regel einmal jährlich, was im Schadenfall durch Wartungsprotokolle nachgewiesen werden muss. Sollte den Wartungspflichten nicht nachgekommen worden sein, liegt eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 28 VVG vor. Allerdings müsste auch diese Obliegenheitsverletzung ursächlich für den Schaden gewesen sein, was beim Austritt des Wassers aus einer undichten Stelle im oberen Bereich des Rohrsystems fraglich ist. Erfolgte der Austritt durch das Leck aufgrund eines Rückstaus des Wassers, weil die Hebeanlage aufgrund des sich angehäuften Toilettenpapiers das Wasser nicht mehr abgepumpt hat, ist von Ursächlichkeit auszugehen, selbst wenn das Wasser letztendlich durch ein Leck ausgetreten ist. Denn ohne Defekt der Pumpe wäre es auch nicht zu einem Rückstau bis auf Höhe des Lecks gekommen. Denkbar ist aber auch, dass Wasser von oben beim Duschen ausgetreten ist und so zum Schaden geführt hat. Auch diese Frage müsste letztlich aber ein Sachverständiger klären. Den Schilderungen nach handelt es sich aber um einen Wasseraustritt, der über einen längeren Zeitraum erfolgt ist, so dass eine kurzzeitige Blockade der Hebeanlage als Hauptursache eher ausscheidet und eine Quotelung bzw. ein Abzug in Höhe von 50 % daher unangemessen wäre.
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen weitestgehend beantworten. Bitte beachten Sie auch, dass eine Antwort nur aufgrund der mir vorliegenden Informationen und Unterlagen und auch nur als grober Überblick gegeben werden. Sollten Sie eine weitere Vertretung wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M. (Rechtsanwalt)
Holstenbrücke 4-6, 24103 Kiel, Telefon: 0431/1284453
Sie haben eine Frage im Bereich Versicherungsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Wie gestern besprochen, habe ich einen langen Brief (HDI-Response 3) an HDI mit allen Begründungen und dem Vorschlag, meinen Fall für 20.000 Euro beizulegen, hochgeladen. Bitte lassen Sie mich wissen, ob ich diesen Brief an sie schicken soll. Falls es Änderungen gibt, schlagen Sie diese bitte vor.
Mit freundlichen Grüßen
K. S.