Wasserechte Fischteiche Verkauf Pacht
Fragestellung
Guten Tag,
meine Mutter ist Eigentümerin von 3 Fischteichen in einem Naturschutzgebiet in Hessen, die 1975 angelegt worden sind. Die gesamte Anlage umfaßt 5 Fischteiche, die 2 anderen sind im Eigentum einer befreundeten Familie. Damals war es noch kein Naturschutzgebiet. Bei der damaligen Erteilung der Wasserechte wurde zur Auflage gemacht, daß die Teiche "ganz oder teilweise zurückgebaut" werden müssen, wenn die Wasserechte ausgelaufen sind.
Die Wasserrechte sind 2015 ausgelaufen. Ich habe im Auftrag meiner Mutter (86, ich habe Genralvollmacht) Verhandlungen mit den zuständigen Behörden geführt mit dem Ziel, einen teilweisen Rückbau umzusetzten. Dazu gibt es eine gemeinschaftliche Erklärung (s. Anhang).
Zwischenzeitlich habe ich mir überlegt, daß man die Teiche auch verkaufen könnte und habe eine entsprechende Anzeige geschaltet (s. Anhang - die Rede ist von nur 2 Teichen, da der 3. inzwischen verschlammt ist). Daraufhin habe ich eine Schreiben der Unteren Wasserbehörde erhalten (s. Anhang).
Dazu habe ich nun folgende Fragen:
1. Darf die Untere Wasserbehörde die Erteilung der Wasserechte von vorn herein gänzlich ausschließen oder darf sie lediglich Auflagen erteilen ?
2. Nach § 24 HWG – (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes) heißt es:
"...Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die nicht den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, wenn sich das Land unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.."
Müßte die Wasserbehörde/das Land demnach einen Teil der Rückbaukosten übernehmen, wenn sie den Rückbau verpflichtend anordnet ?
3. Können wir die gemeinschaftliche Erklärung widerrufen, z.B. weil die Förderung durch das Land nicht bekannt war bzw. von den Behörden nicht genannt worden ist?
4. Wäre es möglich die Teiche so zu verpachten, daß der Pächter die Wiedererlangung der Wasserrechte betreibt und das Risiko der Nichterteilung bzw. der Auflagen trägt (ein solches Angebot liegt mir vor) ? Welches Risiko verbleibt dann auf jeden Fall beim Eigentümer ? Wird dann der Pächter ggü. den Behörden direkt verantwortlich sein für die Einhaltung/Umsetzung der Auflagen ?
5. Wenn wir die Teiche verkaufen: Sind wir dann aus jeder wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verpflichtungen entlastet. Dürfen wir überhaupt verkaufen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Sehr geehrter Fragesteller,
(1) eine Gewässerbenutzung bedarf einer Erlaubnis oder eine Bewilligung nach § 8 WHG. Über einen entsprechenden Antrag hat die Wasserbehörde gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen zu entscheiden. Wenn jedoch klar ist, dass eine erforderliche Befreiung von Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung nicht erteilt werden kann und nicht erteilt werden wird, fehlt für den Antrag nach § 8 WHG das Sachbescheidungsinteresse. Insoweit hatte die Wasserbehörde Sie darauf hingewiesen, dass die zuständige obere Naturschutzbehörde eine solche Befreiung ablehnen wird. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Wasserbehörde auf dieser Grundlage schon jetzt erklärt, dass eine Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 WHG nicht in Betracht komme. Auch die Beifügung einer Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung setzt voraus, dass der Grundverwaltungsakt (hier also die Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 WHG) erteilt wird.
(2) § 24 HWG ist nicht einschlägig. Fischteiche sind schon kein Gewässer, wenn sie keine Verbindung zum Grundwasser haben, zum Beispiel mit einer undurchlässigen Tonschicht ausgekleidet sind (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rz. 233 m.w.N.). Auch wenn das nicht der Fall ist (d.h. Durchlässigkeit gegeben ist), gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HWG, dass sie bei wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung von der Anwendung des Wasserrechts ausgenommen sind (allgemein dazu Breuer/Gärditz, a.a.O., Rz. 280). Das gilt selbstverständlich nicht auch für eine erforderliche Benutzung eines Gewässers, etwa durch die Herstellung eines Zu- und Abflusses (Breuer/Gärditz, a.a.O., Rz. 282). Die Fischteiche selbst sind keine oberirdischen Gewässer im Sinne des § 24 HWG, § 39 WHG.
Die Gewässerunterhaltung ist ein umfassender Begriff des Wasserrechts; dazu gehören beispielsweise die Erhaltung des Gewässerbettes, die Erhaltung der Ufer, die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG). Die Änderung eines Gewässers der geplanten Art unterfällt auch nicht mehr dem Begriff der Gewässerunterhaltung. Dagegen handelt es sich um einen Gewässerausbau, wenn die Maßnahme über die Unterhaltung hinausgeht und etwa die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer zum Inhalt hat (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Von Rechts wegen kann daher eine Kostenbeteiligungspflicht des Landes nicht begründet werden.
(3) Nach meiner Auffassung könnten Sie die gemeinschaftliche Erklärung widerrufen. Es handelt sich nicht um einen rechtsverbindlichen Vertrag zwischen Ihnen und der Wasserbehörde. Ich halte das Schreiben für eine Absichtserklärung, die keine weitergehende Rechtsbindung erzeugt. Für einen Widerruf gibt es jedoch keinen Grund (s.o.).
(4) Selbstverständlich können Sie einen Pachtvertrag mit dem Inhalt abschließen, dass der Pächter das Risiko der Nutzbarkeit des Grundstückes als Fischteich trägt. Dagegen sind weiterhin die damaligen Adressaten der wasserrechtlichen Genehmigung aus der benannten Auflage verpflichtet (vgl. § 7 Abs. 2 WHG a.F., § 8 Abs. 4 WHG n.F.). Diese Verpflichtung kann nicht mit Wirkung gegenüber der Behörde ebenfalls auf den (bloßen) Pächter übertragen werden.
(5) Die Teichgrundstücke dürfen Sie selbstverständlich jederzeit verkaufen und das Grundstückseigentum auf einen Käufer übertragen. Es fragt sich natürlich, ob es dafür einen Interessenten geben wird. Im Falle des Eigentumswechsels geht auch die Auflage aus der wasserrechtlichen Genehmigung auf den neuen Eigentümer über und der alte Eigentümer wird davon befreit. Die wasserrechtliche Auflage ist nämlich grundstücksbezogen. Es liegt eine Rechtsnachfolge im Sinne der vorgenannten Vorschriften des WHG vor.
Rückfragen beantworte ich gerne.
Mit besten Grüßen,
Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
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zunächst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Eine Frage habe ich noch:
Wenn ich nun nicht verkaufe/verpachte: Die damalige Erteilung der Wasserrechte war ja mit einer g
(teilweisen) Rückbauverpflichtung verknüpft. Kann mir die Behörde nach eigenem Ermessen die Rückbaumassnahmen vorzuschreiben ? Die Kosten für den teilweisen Rückbau, so wie er zuletzt mit den Behörden besprochen worden ist, liegen in der Grössenordnung von 15.000 €; das ist meiner Mutter zuviel. Ich habe den Auftrag, nachzuverhandeln, frage mich aber, ob der Schuss nach hinten losgehen kann, wenn ich die bisherige Rückbau-Erklärung widerrufe.
Gruß M. B.
Falls Sie die gemeinsame Erklärung widerrufen, besteht Anlass für den Landkreis, die Auflage im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen. Dazu wird man Ihrer Mutter zunächst eine Frist setzen, die Auflage freiwillig umzusetzen. Danach könnte es mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld oder mit einer sog. Ersatzvornahme weitergehen (d.h., die Behörde setzt die Auflage selbst um und stellt Ihrer Mutter die Kosten in Rechnung, ggf. auch als Vorschussrechnung, ggf. verbunden mit einer Absicherung der Forderung im Grundbuch). Aber auch bei einer Ersatzvornahme (wohl durch Beauftragung eines Privatunternehmens) muss die Behörde darauf achten, unnötige Kosten zu vermeiden - Sie haben es allerdings dabei nicht in der Hand, dann noch steuernd einzugreifen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt