Warenbetrug
Fragestellung
hallo ich hatte ein verfahren wegen betruges das jetzt aufgrund § 154 eingestellt wurde ohne auflagen, die tat war 20.11.12
im dez 12 bin ich rechtskräftig zu einer geldstrafe veruteilt worden, wegen betruges
jetzt habe ich eine anzeige bekommen wegen betruges, tat am 05.11.12
meine frage was habe ich jetzt zu befürchten, die geldstrafe habe ich noch in rheinland pfalz erhalten dies zahle ich in raten auch ab
wird die tat zusammengefasst? da sie ja vor dem urteil war
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Antwort von Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB in Betracht.
Nachfolgend habe ich Ihnen zum besseren Verständnis diese Vorschrift beigefügt:
§ 55 StGB
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wurde die Tat am 5.11.2012, also vor der Verurteilung im Dezember 2012 begangen.
Daher kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 53,54,55 StGB in Betracht.
Dieses ist für Sie grundsätzlich günstig.
Voraussichtlich werden Sie für den zweiten Betrug, falls sich dieser nachweisen lässt und der Schaden in ähnlicher Höhe ist wie beim vorherigen Mal, eine Geldstrafe erhalten.
Bei der Gesamtstrafe wären dann bei der Geldstrafe zusammen zu zählen, wobei Sie insgesamt aufgrund der Gesamtstrafenbildung mit einer niedrigeren Geldstrafe rechnen dürfen, als wenn man die beiden einzelnen Geldstrafe zusammen zählen würde.
Im Allgemeinen kann ich Ihnen noch dringend anraten, keine Angaben zur Sache zu machen, bevor Sie mit einem Verteidiger vor Ort nach durchgeführter Akteneinsicht die Verteidigungsstrategie und insbesondere die Beweislage besprochen haben.
Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen dringend anraten, falls noch nicht geschehen, einen Strafverteidiger vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Sofern noch etwas unklar sein sollte, fragen Sie bitte nach.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rückfrage des Kunden
was heißt denn §154 genau,. heißt das nicht das ich eine größere strafe zu erhalten habe oder haben die gesehen das ich bereits eine strafe zahle?
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Nein, Gefängnis brauchen Sie nich zu befüchten, sofern es kein riesiger Schaden (mehrere tausend €) gewesen ist.
§ 154 StPO besagt im Kern, dass ein Verfahren eingestellt werden kann, wenn gerade wegen einer anderen Sache ein Verfahren läuft und die andere Tat (=hier also der Betrug, der