Wahl Versammlungsleiters bei außerordentlicher ETV
Beantwortet von Rechtsanwalt Alexander Park
Fragestellung
Betrifft: außerordentliche Eigentümerversammlung zur Abberufung des Verwalters. Frage: laut Teilungserklärung ist das Abstimmergebnis bei "normalen" Eigentümerversammlungen auf Basis des Prinzips der jeweiigen Eigentumsanteile und nicht das Kopfprinzip. Muss bei der außerordentlichen ETV ein Versammlungsleiter gewählt werden (das kann ja dann nicht der abzuberufende Verwalter sein), oder darf das der Verwaltungsbeirat (der diese ETV einberufen hat, nachdem sich der Verwalter geweigert hat, trotzdem 50 % der Eigentümer dies gefordert haben) ohne Wahl übernehmen. Und wenn eine Wahl eines Versammlungsleiters nötig ist, zählt dabei ebenfalls das Prinzip der Eigentumsanteile, oder für diesen Fall das Kopfprinzip? Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrte Ratsuchender,
leider habe ich offensichtlich die Zeit vergessen, meine Antwort auf Ihre Frage erlaube ich mir dennoch an dieser Stelle darzustellen.
Über die Abberufung des Verwalters beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit i.S.d. § 26 Abs. 1 WEG.
Aus § 24 Abs. 5 WEG ergibt sich, dass der Verwalter den Vorsitz der Eigentümerversammlung führt, wenn die Versammlung nichts anderes beschlossen hat.
Hier sollte sich also aus der Natur der Sache ergeben, dass der Verwalter nicht die Versammlung leiten kann, auf der er abberufen werden soll.
Jede Versammlung hat einen Vorsitzenden, auch die außerordentliche. Wird nicht aus der Mitte der Versammlung ein Vorsitzender gewählt, so ist der Verwalter Vorsitzender, § 24 Abs. 5 WEG. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlung vom Verwaltungsrat i.S.d. § 24 Abs. 3 WEG einberufen wurde.
Die Wahl des Versammlungsleiters wird aus § 25 Abs. 2 WEG mit einer Mehrheit der anwesenden Eigentümer durchgeführt. Jeder Eigentümer hat eine Stimme.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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vielen Dank für Ihre Info, aber es beantwortet meine Frage nur zum Teil: wenn in der Teilungserklärung das Prinzip der Eigentumsanteile anstatt des Kopfprinzips eingetragen ist und bei 4 Wahlberechtigten auf der einen Seite das Ergebnis z.B. 2:2 ausgeht (d.h. Beschluss ist abgelehnt), aber ein Eigentumsverhältnis von 60:40 vorliegt....ist dann der Beschluss trotzdem abgelehnt, oder angenommen?
Mit freundlichen Grüßen
Constantin Bögner
Ist nicht das sich aus § 25 Abs. 2 WEG ergebene Kopfprinzip in der Teilungserklärung festgelegt worde, so gilt das dort Vereinbarte. In Ihrem Falle also ein Abstimmen nach Eigentumsanteilen.
Hier wäre ein Beschluss, der 60:40 ausgeht, angenommen, auch wenn er dem Kopfprinzip folgend durch ein 2:2 als nicht angenommen anzusehen wäre.
Sie schreiben, dass der Eigentümeranteil aber nur bei regulären Eigentümerversammlungen zur Anwendung kommt. Hier wurde aber eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen.
Hier wird der Wortlaut der Teilungserklärung genau zu prüfen sein, um heraus zu finden, welches Wahlverfahren zur Anwendung kommen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park