Während Krankschreibung (Depression) unentgeldlich arbeiten gewesen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich bin seit 01.06. krank geschrieben (Depression, Persönlichkeitsstörung), inkl. 11 Wochen Klinikaufenthalt, bis 31.12. bin ich noch krank geschrieben (von meiner Therapeutin, die ich wöchentlich besuche), habe mir auch einen neuen Job gesucht, der ab 01.01.2017 startet. Anfang Dezember habe ich bei einer Freundin unentgeltlich an einem Crêpe-Stand für mehrere Stunden an einer Eissporthalle ausgeholfen (Getränke an Kunden aus dem Crepe-Wagen gereicht), dabei bin ich von Jemanden aus meiner Noch-Firma gesehen wurden. Mein Noch-Arbeitgeber hat daraufhin einen Brief per Einschreiben an mich geschickt, dass er meine Krankmeldung anzweifelt und den Zuschuss zum Krankengeld einbehält, bis meine Krankenkasse bzw. der medizinische Dienst Stellung genommen hat. Wie verfahre ich ier weiter? Warte ich ab, bis die Krankenkasse sich meldet? Kann es passieren, dass die Kasse ihr Krankengeld zurückfordert? Letzten Endes hat mir das Aushelfen gut getan, das ich zu Haus allein auf trübe Gedanken komme, ich Gesellschaft brauche und außerdem meine Belastbarkeit testen wollte, da ich ab 01.01. wieder Vollzeit arbeiten werde.
Vielen Dank!!
Viele Grüße
M. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Soweit Sie mir mitteilen, dass letzten Endes Ihnen das Aushelfen gut getan hat, da Sie zu Haus allein auf trübe Gedanken kämen, Sie Gesellschaft bräuchten und außerdem Ihre Belastbarkeit testen wollten, ist das meines Erachtens nach nicht zu beanstanden.
Es gilt der Grundsatz der Gesunderhaltung während der Arbeitsunfähigkeitsphase wegen einer Erkrankung, was aber eben höchst unterschiedlich ausfallen kann.
Insofern sind Sie weder einer unerlaubten Nebentätigkeit nachgegangen noch haben Sie etwas gemacht, was kontraproduktiv hinsichtlich Ihrer Genesung wäre.
Ich würde mir das jetzt noch derart therapeutisch bzw. ärztlicherseits protokollieren lassen, damit weder Ihr (jetziger) Arbeitgeber noch die Krankenkasse etwas dagegen haben kann.
Denn letztlich haben Sie in der Tat eher damit an Ihrer Genesung mitgewirkt als umgekehrt.
Das würde ich schon jetzt in diesem Jahr so wie dargestellt angehen (Einholung eines Attests), damit man Ihnen das nicht anlasten kann - von welcher Seite auch immer.
Sollte hier eine Rückzahlung etc. jedoch verlangt werden, so würde ich dagegen angehen und notfalls mich an Ihrer Stelle mithilfe eines Anwalts dagegen zur Wehr setzen.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihrerseits keinen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Gesunderhaltung erkennen.
Die Dienstpflicht zur Gesunderhaltung ist eben nur dann verletzt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers im Krankenstand generell geeignet ist, seine Wiedergenesung zu verzögern oder gar zu beeinträchtigen. Ausreichend ist, dass bei einer Gegenüberstellung von Krankheitsbild und beanstandeter Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand liegt, dass das beanstandete Verhalten der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsnehmers abträglich ist - hier nicht, im Gegenteil.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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