Vorzeitige Ablösung ImmoDarlehen gegen Vorfälligkeitsentschädigung
Beantwortet von Finanz & Versicherungsmakler Hans-Peter Ramächers
Fragestellung
Ich bin Finanzierungsvermittler und kann derzeit zwei Umschuldungen nicht machen, da eine erstrangige Besicherung des ablösenden Instituts (DEVK Lebensversicherung) nicht möglich ist.
Abzulösende Bank stimmt der vorzeitigen Ablösung eines kleinen später als die übrigen aufgenommen Darlehen (Restschuld zum Zeitpunkt der beabsichtigten Ablösung unter 4.000 bzw. 7.000 €) zeitgleich mit der Ablösung der anderer Immobiliendarlehen (ca. 150.000 €) nicht zu, obwohl Zahlung Vorfälligkeitsentschädigung angeboten. Ich habe ausgeführt, dass Umschuldung durch Forward-Darlehen nur in den nächsten 60 Monaten und nur Komplett möglich ist, weil Lebensversicherer aufgrund gesetzlicher und gemäß der Finanzierungsrichtlinien Darlehen nur gegen erstrangige Grundschuldbesicherung anbieten dürfen. Bank sieht darin kein berechtigtes Interesse des Kunden zur vorzeitigen Ablösung der Nachfinanzierungsdarlehen.
So können die Kunden für Sie sehr günstige Umschuldungen Ihrer Darlehen in den nächsten 5 Jahren durch ein Forwarddarlehen zu 2,08% fest für 20 Jahre nicht abschließen. Das derzeitige Institut wäre auch nicht in der Lage ein vergleichbares Angebot zu machen (DEVK bietet im Rahmen befristeter Sonderaktion Forwarddarlehen für die nächsten 60 Monate ohne Aufschlag an). Selbst wenn die Kunden alle Ihnen möglichen Sondertilgungsrechte schaffen Sie es nicht das zuletzt aufgenommene Darlehen innerhalb von 60 Monaten zu tilgen.
Es steht zu erwarten, dass die Kunden, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt umschulden, deutliche höhere Zinsen zahlen werden.
Gibt es eine Rechtsgrundlage, dass die abzulösenden Institute der Ablösung gegen Vorfälligkeitsentschädigung zustimmen müssen bzw. welche Vorgehensweise wäre zu empfehlen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Finanz & Versicherungsmakler Hans-Peter Ramächers
Hallo Herr Kollege, nein es gibt kein Gesetz welches Dir zum Geschäft verhilft. Ganz im Gegenteil, die Vertragsbindung gilt für beide Seiten und wenn die Sparkasse nicht freigibt kannst Du nur mit einem Forwardarlehen arbeiten. Zudem sind immer weniger Banken bereit eine Anschlussfinanzierung aus einer erstrittenen Darlehenskündigung heraus zu finanzieren.
Der von Dir in der Argumentation erbrachte Kundennachteil gilt auch für die Bank, die derzeit nur zu schlechteren Konditionen ihre "Ware" Geld verleihen kann.
Die Sparkasse ist zudem im Glauben, sie mache generell keine Beratungsfehler...............
Aber selbst wenn Du mithilfe eines Fachanwaltes einen Deal erreichts bleibt das Risiko der Anschlussfinanzierung.
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Der von Dir in der Argumentation erbrachte Kundennachteil gilt auch für die Bank, die derzeit nur zu schlechteren Konditionen ihre "Ware" Geld verleihen kann.
Die Sparkasse ist zudem im Glauben, sie mache generell keine Beratungsfehler...............
Aber selbst wenn Du mithilfe eines Fachanwaltes einen Deal erreichts bleibt das Risiko der Anschlussfinanzierung.
Der Bank entsteht durch die Vorfälligkeitsentschädigung ja kein finanzieller Nachteil. Den Kunden allerdings, kann Sie durch Ihre Weigerung knebeln.
Ich war immer der Meinung gewesen und hatte auch schon selbst erfolgreich so gegenüber meiner Bank argumentiert, dass wenn ich als Kunde durch die Vertragsbindung einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, die Bank mir keine gleichwertige Alternative anbieten kann und Kunde bereit ist der Bank Ihren Schaden durch Zahlung der vertragsgemäßen Vorfälligkeitsentschädigung zu ersetzen, dass dann ein "berechtigtes Interesse" hat und folgende Vertragspassus zutriff:
11.2. Außerordentliche Kündigung
Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung … richtet sich nach Nr. 26 Abs. 2 und 3 AGB. (…) Ein berechtigtes Interesse ist inbesondere anzunehmen, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der beliehenen Sache hat. In diesem Fall hat er den Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsent-schädigung).
Da die Anschlussfinanzierung durch ein Forwarddarlehen gegeben ist und ich häufiger mit diesem Problem konfrontiert bin, würde ich diese Frage gerne grundlegend mit einem Juristen erörtern. Die Umschuldung von z.B. 200.000 € mit Hinweis auf eine Restdarlehen von 2.000 € Verweigern zu können, obwohl der Ausgleich des wirtschaftlichen Schadens angeboten wird, widerspricht meinem Rechtsempfinden (uns ist für mich natürlich auch geschäftsschädigend). Gibt es im Kreis für YourExpert auch einen Fachanwalt, der auch auf eine Einigung mit der Bank. hinwirken könnte?