Vorwurf des Betruges vom Jobcenter
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Ich werde vom Jobcenter wegen Betruges angezeigt, da ich mich vor einem Jahr nicht explizit abgemeldet habe. Ich bin davon ausgegangen, dass das Jobcenter durch die Anmeldung meines neuen Arbeitgebers ausreichend informiert wird (wie auch die Krankenkasse) und hatte nie die Intention mich zu bereichern. Bevor ich damals die neue Anstellung eingegangen bin, habe ich in einem Gespräch bereits mit meiner Vermittlerin über die eventuelle Option gesprochen. Für die einmonatige Überzahlung habe ich bereits mit dem Jobcenter eine Zahlungsvereinbarung getroffen. Das Hauptzollamt hat mich informiert, dass die Anzeige unabhängig vom Begleichen des Betrages ist, da es um den Vorsatz geht. Leider habe ich zu spät reagiert und die Angelegenheit wurde an die Staatsanwaltschaft übergeben. Ich weiß nicht was ich nun tun soll. Sollte ich eine Stellungnahme schreiben? Oder einen Anwalt beauftragen? Da ich Schulden habe, weiß ich nicht wie ich die Kosten begleichen soll. Kann ich überhaupt noch etwas tun, wenn die Staatsanwaltschaft bereits eingeschaltet wurde?
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Antwort von Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrte Ratsuchende,
üblicherweise ist es während eines Ermittlungsverfahrens stets sinnvoll, zunächst eine Akteneinsicht zu nehmen und sich erst zur Sache zu äußern, wenn einem der gesamte Sachverhalt bekannt ist. Das Akteneinsichtsrecht können Sie jedoch nicht selbst wahrnehmen sondern nur über einen Anwalt. Falls Ihnen an einer solchen Akteneinsicht gelegen ist, kann ich Ihnen gern weitere Informationen über die damit einhergehenden Kosten zukommen lassen.
In Ihrem Fall könnte eine solche Akteneinsicht allerdings durchaus auch entbehrlich sein, da Ihnen der Sachverhalt ja zumindest hinsichtlich der Tatsache, dass Sie die erforderliche Abmeldung nicht vorgenommen haben, bekannt ist und Sie inzwischen nachvollziehen konnten, dass Sie zur Rückzahlung der für einen Monat zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet sind.
Rechtlich ist es erst einmal wichtig für Sie, zu wissen, dass eine Strafbarkeit wegen Betruges vorsätzliches Handeln erfordert. Ein bloß fahrlässig begangener Betrug ist nicht strafbar. Ihr wichtigstes Argument zur Verteidigung besteht deshalb darin, zu versuchen, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass Sie die Bundesagentur für Arbeit nicht täuschen wollten und nicht die Absicht hatten, sich rechtswidrig zu bereichern, sondern dass Sie die erforderliche Abmeldung versehentlich vergessen haben, weil sie irrtümlich davon ausgegangen sind, dass dies quasi automatisch durch die Meldungen des Arbeitsgebers geschehen würde.
Voraussichtlich wird dieses Argument allein aber nicht ausreichen, die Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung zu veranlassen. Denn in dem Formular, welches Sie für das Jobcenter zur Beantragung des Arbeitslosengeldes ausfüllen mussten, befindet sich ein entsprechender Hinweis, unter den Sie gesondert Ihre Unterschrift setzen mussten. Der entscheidende Passuns in diesem Formular lautet: "Ich versichere, dass meine Angeben zutreffend sind. Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. [...]" Sollten Sie sich daran nicht erinnern können, könnte über die oben angesprochene Akteneinsicht geklärt werden, ob Sie diese Unterschrift bei Beantragung geleistet haben.
In ähnlich gelagerten Fällen, die ich bereits in diesem Zusammenhang bearbeitet habe, ließen sich die Staatsanwaltschaften leider häufig nicht zu einer Verfahrenseinstellung veranlassen. Allerdings lag diesen Fällen stets ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg unberechtigte Leistungen bezogen hatte. Die Staatsanwaltschaft begründete den Vorsatz dann damit, dass der Betroffene die versäumte Abmeldung zumindest nach Erhalt der ersten unberechtigten Zahlung hätte aufklären müssen. Der mehrmalige Leistungsbezug beweise faktisch den Vorsatz. Daher sollten Sie in jedem Fall deutlich darauf hinweisen, dass es ja in Ihrem Fall nur zu einer einzigen unberechtigten Zahlung gekommen ist. Weiter sollten Sie klarstellen, dass die diesen Betrag bereits zurückzahlen, da dieser Umstand zumindest strafmildernd zu berücksichtigen ist.
Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen sollte, ist nicht mit einem Gerichtstermin zur Hauptverhandlung zu rechnen sondern vielmehr wäre ein schriftlicher Strafbefehl mit einer relativ geringen Geldstrafe sehr viel wahrscheinlicher.
Sollten Sie wünschen, dass ein Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung nimmt, könnten Sie mich natürlich gern damit beauftragen. Allerdings dürfte der Fall nicht so kompliziert sein, dass Sie eine entsprechende Stellungnahme nicht auch selbst verfassen und so die weiteren Anwaltskosten sparen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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Leider hat mich eine starke Migräne außer Gefecht gesetzt und somit melde ich mich verspätet mit einer Rückfrage zurück: dem Schreiben lag ein Anhörungsbogen bei. Dieser umfasst die Angabe meiner Personalien, welcher ich verpflichtet bin. Zusätzlich noch die Möglichkeit zur Angabe meiner wirtschaftlichen Verhältnisse und meiner persönlichen Stellungnahme ("Angaben zur Sache"). Ich habe eine persönliche Stellungnahme in einem separaten Anschreiben verfasst. Mir scheint die freiwillige Angabe meiner leider schlechten, wirtschaftlichen Lage als ein Zeichen des guten Willens und hilfreich in der Sache. Sollte ich das tun?
Darf ich Ihnen mein Schreiben zum Gegenlesen zusenden oder entspricht das nicht dem Rahmen einer Erstberatung?
Mit freundlichen Grüßen,
A. O.
zunächst einmal hoffe ich, dass es Ihnen inzwischen bereits besser geht.
Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sollten Sie aus eigenem Interesse angeben, damit keine Schätzung erfolgt und eine etwaige Geldstrafe nicht zu hoch ausfällt. Zudem wäre es auch denkbar, dass es bei Fehlen dieser Angaben nur deshalb zu einer mündlichen Hauptverhandlung kommen kann, andernfalls aber u.U. im schriftlichen Strafbefehlsverfahren entschieden werden könnte.
Die Prüfung eines Schreibens ist in der Tat nicht mehr vom Begriff "Erstberatung" gedeckt. Auch halte ich das bisherige Honorar dafür leider nicht für ausreichend. Dennoch wäre ich Ihnen diesbezüglich gern behilflich.
Gern können Sie mir den zu prüfenden Entwurf Ihres Schreibens im Rahmen einer neuen Anfrage (sog. X-Mail) zukommen lassen, wobei ich ein weiteres Honorar i.H.v. 30,00 € für ausreichend erachte.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt