Vorsteuerabzug E-Mail Duplikat
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
ich bitte Sie um Hilfe für folgenden Fall:
Wir (das Unternehmen) haben Waren bezogen und per E-Mail eine Rechnung mit folgender Betitelung erhalten: "Vorauskasse-Rechnung, 1. Duplikat". Die E-Mail ist elektronisch signiert.
Das ist die einzige Rechnung, die wir erhalten haben bzw. ist die "Originalrechnung" nie aufgetaucht bzw. verschollen.
Der Betrag wurde überwiesen, da wir auf die Ware angewiesen waren. Nun besteht meine Buchhaltung auf die Originalrechnung, da sie diese sonst nicht verbuchen könnten und der Vorsteuerabzug nicht möglich wäre.
Das genaue Zitat lautet:
"Wir buchen grundsätzlich nur bei Vorlage einer Originalrechnung bzw. einer gültigen Zweitschrift und nicht auf Grundlage einer Kopie. Dies beruht auf der Tatsache des deutschen Steuerrechts."
Nun behaupte ich das Gegenteil, da es ein Duplikat und keine Kopie ist. Es sind alle notwendigen Angaben einer Rechnung enthalten.
Wer hat in diesem Falle Recht? Ich bitte Sie um Gesetzesquerverweise, wo dies klar hervorgeht und um eine ausführliche Antwort.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Hife!
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Übermittlung elektronischer Rechnungen kann auf verschiedensten Wegen erfolgen:
- als E-Mail mit und ohne PDF- oder Textanhang
- über Computer-Fax
- über Fax-Server
- per Web-Download
- via De-Mail
- via E-Post
Wichtig: Standardfax und Computerfax
Rechnungen von Standard- oder Computer-Fax an Standard-Faxgeräte gelten nicht als elektronische, sondern als Papierrechnungen. Dies ist für die Form der Aufbewahrung relevant.
Da auch der Empfänger elektronischer Rechnungen bezüglich des Vorsteuerabzugs die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen muss, sollte er dem elektronischen Übermittlungsverfahren zustimmen. Ebenso sollte eine Übereinkunft darüber getroffen werden, ob ein Verschlüsselungsverfahren und gegebenenfalls welches zum Einsatz kommt. Dies hat praktische Erwägungen hinsichtlich der Lesbarkeit und der Archivierung der elektronischen Belege beim Rechnungsempfänger.
Praxis-Tipp: Zustimmung durch Bezahlung
Die Zustimmung kann auch durch eine so genannte „stillschweigende Willenserklärung“, also durch Bezahlung, erfolgen. Besser ist es aber, die Zustimmung vorab schriftlich einzuholen.
Elektronische Rechnungen: Zeit und Kosten sparen
HIER DIE GESETZESGRUNDLAGE für Ihr PROBLEM!
Durch das Steuererleichterungsgesetz 2011 wurde der Umgang mit elektronischen Rechnungen wesentlich vereinfacht (EU-Rechnungsrichtlinie vom 13.7.2010 (2010/45/EU).
Seitdem können sowohl kleine als auch große Unternehmer im Geschäftsleben viel Zeit und Geld sparen, da der zeitaufwendige Weg der Papierdokumente über den Zustelldienst entfällt das Kuvertieren und Frankieren von Papierrechnungen entfällt
die Ablage der Papierrechnung entfällt
die notwendigen Informationen zeitlich schneller übermittelt werden und somit wesentlich weniger Archivierungsfläche verbraucht wird auf die elektronisch archivierten Rechnungen später schneller zugegriffen werden kann
Hinweis: Keine elektronische Signatur erforderlich
Vor dem 1.7.2011 musste die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. zusätzlich mit einer Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz nachgewiesen werden.
Seit 1.7.2011 ist für die Versendung elektronischer Rechnungen eine elektronische Signatur - gleich welcher Art auch immer - nicht mehr zwingend erforderlich. Solche aufwändigen Verfahren dürfen aber natürlich weiterhin verwendet werden.
eRechnung: Bedingungen für eine "ordentliche" Rechnung
Nach wie vor muss der Unternehmer im Besitz einer „ordentlichen“ Rechnung sein, um die Vorsteuer hieraus abziehen zu dürfen. Ein Vorsteuerabzug ist demnach nur möglich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Echtheit der Herkunft
Unversehrtheit des Rechnungsinhalts
Lesbarkeit der Rechnung
Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen für eine Rechnung in umsatzsteuerlichem Sinne
Hinweis
Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei nicht zwischen Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen.
eRechnung: Keine Unterschiede bei der Buchung !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Elektronische Rechnungen werden wie Papierrechnungen gebucht. Für sie gelten ebenfalls die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).
Praxis-Tipp: Trennung empfehlenswert
Aus praktischen Erwägungen heraus ist es jedoch empfehlenswert, elektronische Vorgänge von Papiervorgängen kontenmäßig zu trennen. Dadurch wird der Zugriff von den Aufzeichnungen zur Registratur erleichtert.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Buchhaltung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Mit freundlichen Grüßen
J. S.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk