Vorsteuerabzug bei GbR
Fragestellung
A hat ein Einzelunternehmen (Einzelhandel).
Er hat sich einen Food-Truck gekauft ( 50.000,00 € zzgl. USt). Rechnung ist auf A ausgestellt.
Die Vorsteuer ist bisher nicht im Einzelunternehmen geltend gemacht. Auch der Darlehensvertrag läuft auf A.
Nun möchte sich B finanziell an der Anschaffung beteiligen. Dafür wird eine neue Gesellschaft, nämlich die A+B GbR gegründet. Zweck der GbR ist die gewerbliche Vermietung des Food-Trucks.
Frage )
Kann A den Truck und das Darlehen in die GbR als Sonderbetriebsvermögen bringen und kann dann die GbR die Vorsteuer ziehen, wenn nein, wie wäre hier die optimale Lösung, damit der Vorsteuerabzug und die ertragssteuerliche Behandlung nicht gefährdet werden ?
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben.
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Food-Trucks ist zunächst nur für den A möglich, da die Rechnung auf ihn lautet. Voraussetzung ist, dass er den Truck als Unternehmer für sein Unternehmen angeschafft hat und dass er über eine ordnungsgemäße Rechnung, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genügt, verfügt.
Wenn der Truck in die neue Gesellschaft eingebracht wird, kann dieser Vorgang umsatzsteuerbar sein, dies hieße, beim Einzelunternehmer entsteht Umsatzsteuer, die bei der Personengesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden kann. (Sacheinlagen eines Gesellschafters sind umsatzsteuerbar, wenn es sich um Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen seines Unternehmens handelt und keine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Die Einbringung von Wirtschaftsgütern durch den bisherigen Einzelunternehmer in die neu gegründete Gesellschaft ist auf die Übertragung der Gesellschaftsrechte gerichtet). Allerdings müssen Sie dabei den tatsächen Leistungsaustausch nachweisen können, hierzu sollten Sie gegebenenfalls noch einmal nachfragen, sonst ist der Vorsteuerabzug gefährdet!
Zu beachten ist, dass bei einer Einbringung des Trucks gegebenenfalls auch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen könnte, diese wäre nicht umsatzsteuerbar.
Insgesamt beinhaltet das Vorgehen hohe steuerliche Risiken, deswegen sollten Sie sich bei der Abfassung der Verträge unbedingt steuerlich beraten lassen.
Ich hoffe, das hilft Ihnen erst einmal weiter, bitte fragen Sie nach, wenn Ihnen Dinge unklar geblieben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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