Vorladung als Beschuldigter
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
bereits am 9.9.2013 fragte ich Sie um Rat (frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=238248).
In dieser Angelegenheit möchte ich Sie ein weiteres Mal um Rat fragen.
Gemäß Ihren Angaben wendete ich mich am 23.9.2013 an die Kanzlei, die mich im selben Fall in einem Bußgeldverfahren vertrat. Leider verwies sie mich nur an den Anwalt, der die Kfz-Versicherung vertritt und dieser beantwortete meine Frage, nach der Notwendigkeit meiner Anwesenheit nur sehr ausweichend. Natürlich handelt er in erster Linie im Interesse der Versicherung und nicht in meinem.
Am 26.11.2013 habe ich an das Landgericht einen Brief mit der Bitte um Aufhebung meiner Ladung geschrieben, mit der Begründung, da ich zu der vorigen Sitzung in gleicher Sache auch nicht geladen wurde und da ich mir nicht vorstellen könne zur Sachaufklärung noch etwas beitragen zu können. Ferner bevollmächtigte ich den RA der Kfz-Versicherung per schriftlicher Vollmacht (gemäß § 141 Abs. 3 ZPO).
In der Antwort des Landgerichts vom 29.11.2013 wurde mir mitgeteilt, dass das Gericht keine Veranlassung sieht, mich von der Pflicht vom persönlichen Erscheinen zu entbinden.
Meine Frage an Sie ist, ob ich persönlich vor Gericht erscheinen muss, oder ob es eine Alternative gibt (z. B. schriftliche Aussage).
Da ich mich z. Zt. in einer eher komplizierten Hörgeräteanpassung befinde, deren Abschluss sich durchaus noch länger hinziehen kann, bin ich noch nicht einmal im Stande, voraus zu sagen, ob ich bis zum Gerichtstermin überhaupt gut genug hören kann.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 141 ZPO müssen Sie der Ladung Folge leisten. Wenn Sie trotz Ladung nicht erscheinen, kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen Sie festsetzen, d.h. Sie zu einer Strafzahlung verdonnern.
Allerdings kann Ihnen (wie Sie bereits angedeutet haben) § 141 Absatz 3 ZPO helfen, da Sie laut diesem einen Vertreter entsenden können, der allerdings genau so viel wissen muß wie Sie und die gleichen Willenserklärungen (Ablehnung/Zustimmung etc.) wie Sie abgeben muß. D.h. er muß über alle Informationen zu der Sache verfügen, die Sie haben, und er muß umfassend bevollmächtigt sein.
Allerdings rege ich an, dass Sie nochmal überlegen, ob Sie wirklich den RA der Versicherung bevollmächtigen wollen, da er der Versicherung verpflichtet ist, d.h. im Zweifel wird er zugunsten der Versicherung und zu Ihrem Nachteil handeln.
Weiter empfehle ich, das Gericht auf Ihre Hörsituation hinzuweisen. Wenn das Gericht das ignoriert, müssen Sie weiter der Ladung Folge leisten oder gemäß § 141 Absatz 3 ZPO einen umfassend informierten und bevollmächtigten Vertreter entsenden.
Eine andere Alternative als Erscheinen bzw. Vertreter entsenden gibt es leider derzeit nicht. Allerdings wäre es ein Versuch wert, dem Gericht Ihre Bereitschaft zur schriftlichen Aussage mitzuteilen. Das Gericht ist aber leider nicht verpflichtet, darauf einzugehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Folgende Rückfragen hätte ich noch:
Kann ich bei Entsendung eines Bevollmächtigten dem Prozess fernbleiben, ohne dass meine Ladung zuvor vom Gericht aufgehoben wurde?
Wie ist der korrekte formelle Weg der Bevollmächtigung eines Vertreters?
Wie hoch wären die Kosten, wenn ich einen Rechtsanwalt bevollmächtigen würde (ich weiß nicht, ob die Rechtsschutzversicherung einspringt)?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
ja, das können Sie. Allerdings tragen Sie das Risiko, dass sich Ihr Vertreter als ungenügend informiert erweist. Ich verweise insofern auf OLG Stuttgart (Beschluß vom 14.9.2009, 10 W 34/09).
Der formelle Weg besteht einfach in der Übergabe einer entsprechenden Vollmacht an den Bevollmächtigten. Zusätzlich können Sie dem gericht das Erscheinen eines Vertreters ankündigen (kurzer formloser Brief an das Gericht unter Nennung des Aktenzeichens).
Die Kosten hängen von dem Streitwert ab und richten sich nach dem RVG. Bitte teilen Sie diesen mit.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
ich habe ein Schreiben des Landgerichts vom 26.05.2011 lt. dem der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Klageantrages auf 4000,00 EUR festgesetzt wurde.
Gruß,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Bei dem Streitwert müssen Sie mit Kosten in Höhe von € 383,66 rechnen (inkl. USt.).
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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