Vorkaufsrecht Grundstück
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
es geht um folgenden Sachverhalt:
Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags wurden diverse Grundstücke unter den Familienmitgliedern (meine Mutter, drei Geschwister und ich) verteilt.
Für alle Grundstücke wurde im Grundbuch im Falle des Verkaufs durch ein Familienmitglied ein Vorkaufsrecht für die übrigen Familienmitglieder eingetragen.
Nun ist der Fall eingetreten, dass die hiesige Gemeinde einen Bruchteil eines der Grundstücke von einem meiner Brüder kaufen will.
Der Vertragsentwurf liegt allen Vorkaufsberechtigen vor. Der Preis pro qm liegt bei etwa dem Niveau, das die Gemeinde üblicherweise für Land bietet, das unmittelbar erschlossen und als Bauland verkauft werden soll (also weit über dem Preis für Acker- oder Weideland).
Aller Wahrscheinlichkeit nach wird keines der Familienmitglieder von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Natürlich möchte die Gemeinde, dass neben der Erklärung des Verzichts auf Ausübung des Vorkaufsrechts auch die Löschung des Vorkaufsrechts für das (noch zu vermessende) Kaufgrundstück bewilligt wird.
Hierzu nun meine Frage:
Besteht hier für den Verzicht auf Ausübung des Vorkaufsrechts bzw. für die Zustimmung zur Löschung des Vorkaufsrechts für die Verkaufsfläche ein Anspruch auf Entschädigung, und wenn ja, in welchem Rahmen würde sich diese bewegen. Habe im Internet schon mal was von 2 Prozent des Verkaufspreises gelesen. Wäre dies angemessen?
Vielen Dank für eine Antwort und beste Grüße
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob Sie auf das Vorkaufsrecht verzichten ist Ihre freie Entscheidung. Eine Entschädigung ist für einen solchen Fall ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ein Vorkaufsrecht stellt aber dennoch einen wirtschaftlichen Wert dar.
Eine Entschädigungsregelung sieht z.B. § 28 BauGB für den Fall vor, daß jemand ein dingliches, also in das Grundbuch eingetragenes Vorkaufrecht hat und die Gemmeinde erst nach Eintragung z.B. ein allg. Vorkaufrecht gem. § 24 BauGB erhält, welches das dingliche Vorkaufsrecht verdrängt. Wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht dann geltend macht erhält gem. § 28 VI BauGB der Inhaber des dinglichen Vorkaufsrecht eine Entschädigung.
Diese liegt nach der Rechtsprechung bei 5-10 % des Verkehrswertes,
OLG Oldenburg Az. 7 U 4/92.
In entsprechenderr Anwendung wäre das in Ihrem Fall sicherlich eine angemessene Entschädigungshöhe.
Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Baumann
Rechtsanwalt
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Die eigentliche Zielrichtung meiner Frage ist die Löschung des Vorkaufsrechts nach der Umschreibung des Grundstücks auf den neuen Eigentümer. Die Gemeinde als Käufer möchte ja, dass für das Kaufgrundstück das Vorkaufsrecht gelöscht wird, so dass bei einem erneuten Verkauf die bisher Vorkaufsberechtigten eben kein Vorkaufsrecht mehr haben.
Sieht das BauGB hier eine Entschädigung vor bzw. wäre der von Ihnen genannte Spanne von 5 - 10 % auch angemessen?
Grüße
T. Erb.
anhand des von mir aufgeführten Beispiels wollte ich darlegen, daß ein Vorkaufsrecht durchaus einen wirtschaftlichen Wert haben kann.
Der von mir so beschriebene Fall paßt selbstverständlich nicht direkt auf Ihren Fall.
Die 5-15 % des Verkaufswertes sind Schätzungen des jeweiligen Gerichts. Betreffen immer nur den Einzelfall.
Feste Werte, bzw. gesetzliche Regelungen gibt es nicht.
Die 5-15 % können aber für Sie als Richtwert gelten. Letzlich wird es Verhandlungsache sein.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Baumann
Rechtsanwalt