Vorfälligkeitsentschädigung berechnen
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
da ich aus gesundheitlichen Gründen meine Arbeit kündigen musste, bekam ich eine
Abfindung von meinem Arbeitgeber. Mit diesem Geld wollte ich meinen laufenden Kredit kündigen.
Mein Kredit habe ich 2oo7, mit 5,3 Prozent, abgeschlossen und er würde noch bis 2017 laufen.
Jetzt will ich diesen Kredit kündigen , fallen mir da Vorfälligkeitsentschädigung an ?
Gibt es keine Ausnahmen bei Krankheit oder muss man die Vorfälligkeitsentschädigung immer bezahlen. Wie werden diese berechnet ?
MFG
Tom
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst bedanke ich mich herzlich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt eine Art Schadenersatz der Bank dar, wenn das Darlehen vorzeitig kündigt wird. Konkret betrifft es hier den so genannten Zinsausfallschaden (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB).
Dieser wird zumeist bei der Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung durch das Kreditinstitut berechnet. Hierzu gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden, die nachfolgend kurz dargestellt sind:
Bei der Aktiv-Aktiv-Methode entsteht neben dem Schaden aus der Zinsdifferenz (sog. Zinsverschlechterungsschaden) zusätzlich ein sog. „Zinsmargenschaden“, weil dem Kreditinstitut für die Restlaufzeit der kalkulatorische Gewinn entgeht. Je länger die Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung, desto höher fällt die Entschädigung aus. In der ständigen Rechtsprechung ist hierbei eine „Netto-Zinsmarge“ - also bereinigt um Risikokosten, Verwaltungsaufwand etc. - von 0,500 % anerkannt. In den meisten Fällen ist die Aktiv-Aktiv-Methode für den Kunden die günstigere Lösung - sie wird daher von den meisten Kreditinstituten nicht angewendet.
Bei der Aktiv-Passiv-Methode werden zunächst die ausfallenden Zahlungen in Form eines Zahlungsstroms erfasst. Diese Zahlungsausfälle werden, fingiert durch eine Vielzahl von Hypothekenpfandbriefgeschäften mit jeweils nach Laufzeit gestaffelten unterschiedlichen Renditen, die zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung als abgeschlossen gelten, durch deren Zins- und Rückzahlungsbeträge ausgeglichen. Da der erforderliche Geldbetrag zum Abschluss der Ersatzgeschäfte größer ist als das vorzeitig zurückgezahlte Darlehenskapital besteht eine Differenz. Sie stellt den Schaden (=VFE) dar.
Der BGH hat mit Urteil vom 30. November 2004 (XI ZR 285/03) entschieden, dass bei Verwendung der Aktiv-Passiv-Methode für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung keine sog. „PEX-Renditen“ (Hypothekenpfandbriefindex des Verbands deutscher Hypothekenbanken) verwendet werden dürfen, denn diese stellen keine tatsächlich am Markt erzielten Renditen dar. Es handelt sich um reine Angebotsrenditen, die aber so niedrig sein können, dass Pfandbriefkäufer zu diesen Renditen keine Geschäfte abschließen möchten. Der Vorfälligkeitsschaden fällt unter diesen Renditen somit zu hoch aus.
Grundsätzlich sind unabhängig von der verwendeten Methode alle Tilgungsmöglichkeiten (auch Sondertilgungen) sowie die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten der Bank zu berücksichtigen. Die Bank darf für die vorzeitige Ablösung ein Bearbeitungsentgelt verlangen. Gemäß Urteil des OLG Schleswig, Az.: 5 U 124/95 vom 8. Januar 1998 sind eingesparte Verwaltungskosten von 5,11 € monatlich in Abzug zu bringen. Hinsichtlich des Abzugs der Risikovorsorge versuchen Kreditinstitute diese auf ein Niveau von deutlich unter 0,1 % des Kapitals zu drücken - nach Auffassung von Kreditsachverständigen und des Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V., ist jedoch ein Risikokostenabzug von 0,15 % angemessen.
Ein eventuelles Disagio ist dem Darlehensnehmer nicht anteilig zu erstatten, weil es eine Zinsvorauszahlung darstellt. Da es die Darlehenszinsen reduziert, führt es aber zu einem geringeren Schaden und wird also indirekt berücksichtigt. Eine anteilige Disagioerstattung ist nur noch in solchen Fällen zu beachten, unter denen entweder das Disagio einen größeren Zeitraum als jenen bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit überdeckte oder wenn Sondertilgungen möglich waren.
Darlehensverträge stellen stets Formularverträge dar. Deshalb gelten die ergänzenden Bestimmungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dem Kreditnehmer ist danach auf eine VFE-Berechnung des Kreditinstituts stets die Möglichkeit vorbehalten (BGB § 309 Abs. 5 b), den Gegenbeweis eines geringeren Schadens anzutreten. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Kreditinstitut die VFE nach der Aktiv-Passiv-Methode abrechnet - gleichzeitig aber eine direkte Neuausleihung vornimmt. Dieser Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn zum Beispiel bei einem Hausverkauf, bei dem Darlehen abgelöst werden, die Neufinanzierung des Hauses über das gleiche Kreditinstitut vorgenommen wird. (Quelle: Wikipedia)
Nur in bestimmten Ausnahmefällen darf keine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert werden, zum Beispiel wenn bei Darlehensverhandlungen über eine Erhöhung des Darlehens bei einem bereits bestehenden Darlehen, eine Erhöhung abgelehnt wird und diese aber aus wirtschaftlichen Gründen notwendig wäre sowie bei Zinsfestschreibung die länger als zehn Jahre laufen und der Zehnjahresraum verstrichen ist und innerhalb einer Sechsmonatsfrist nach Verstreichen des Zehnjahreszeitraums das Darlehen gekündigt wird.
Alleine persönliche Umstände, Krankheit oder Arbeitslosigkeit ergeben keinen Anspruch darauf, dass die Bank aus rechtlichen Gründen auf die Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet. Sind sie jedoch länger bei der Bank Kunde, so hilft oftmals ein persönliches Gespräch, dass gegebenenfalls eine geringere Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden muss. Dies würde ich hier zunächst empfehlen.
Bei der weiteren Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss sich auch die Bank Ersparnisse entgegenhalten lassen, die aufgrund der vorfristigen Rückzahlung des Darlehens entstehen, so zum Beispiel, dass das neue Geld wieder neu anlegen kann und hierfür bereits Zinsen erhält. Diese Zinsen müssen sodann bei der Berechnung des Zinsausfallschadens berücksichtigt werden. Hier sollten Sie konkret auf die entsprechende Berechnung achten, s. auch oben.
Ansonsten können Sie nur hoffen, dass die Bank so frei ist, auf einen Teil der Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten. Wirtschaftlich würde es allerdings auch für Sie gegebenenfalls Sinn machen, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, da die Zinsen für das bestehende Darlehen sicherlich höher wären, als die Vorfälligkeitsentschädigung.
Konnte ich Ihnen zunächst helfen? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden. Über ihre positive Bewertung wurde ich mich sehr freuen.
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Die Leistung lässt sich treffend mit dem bekannten "schnell, kompetent, zuverlässig" umschreiben. Mit seiner ruhigen und freundlichen Art hat er mich sehr unterstützt und mir stets mögliche Ziele und Alternativen aufgezeigt.
Sollte ich wieder einmal Rechtsbeistand benötigen gibt es keine Frage, wo diese zu finden ist!
Herzlichen Dank auch an dieser Stelle!""
Das heißt es liegt an der Bank .
Die Sparkasse will einen Art Aufhebungsvertrag uns anbieten,
dann muss ich mal abwarten.
Danke ..
Viele Grüße
59.000€ (Monatliche Zahlung 265€ bei 5,5 %) wären zu ablösen gewesen.Heute habe ich von der Bank bescheid bekommen. 10.200€ müssen wir an Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen .........MfG
Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung.
§ 502
Vorfälligkeitsentschädigung
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.