Vorerbe - Nacherbe - Erbschaftssteuer
Beantwortet
Fragestellung
Meine Ehefrau ist verstorben. Ich bin Vorerbe für das Wohnhaus und ein Wochenendgrundstück.
Die beiden Söhne aus erster Ehe meiner Frau sind Nacherben, d.h. der Älterere bekommt nach
meinem Tod das Wohnhaus und der Jüngere das Wochenendgrundstück.
Meine Frage: Da ich aus gesundheitlichen Gründen das Wochenengrundstück nicht mehr pflegen
und nutzen kann, kann ich das Grundstück schon jetzt dem Jüngeren Überschreiben? Wie wird er
dadurch steuerlich belastet?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls die Beauftragung eines Anwalts ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ja, das ist ohne weiteres möglich.
Als Schenkung gilt nach § 7 Absatz 1 Nr. 7 ErbStG, was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt.
Wird das Nacherbschaftsvermögen vorzeitig an den Nacherben herausgegeben, kann der Nacherbschaftsfall nicht mehr eintreten, so dass eine Besteuerung nach § 6 ErbStG ausscheidet.
§ 7 Absatz 1 Nr. 7 ErbStG fingiert daher eine Schenkung im Zeitpunkt der vorzeitigen Herausgabe des Nacherbschaftsvermögens.
Die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Nr. 7 ErbStG setzt insoweit voraus, dass
der Vorerbe das Nacherbschaftsvermögen ganz oder teilweise an den Nacherben
vor Eintritt des Nacherbfalls
mit Rücksicht auf die Nacherbschaft herausgibt.
In dem Übertragungsvertrag sollten Sie unbedingt ausdrücklich festhalten, dass es sich bei dem übertragenen Vermögensgegenstand um Nacherbschaftsvermögen handelt und die Herausgabe im Vorgriff auf den Nacherbfall vorzeitig erfolgt.
Für den Fall der Herausgabe des Nacherbschaftsvermögens vor Eintritt des Nacherbfalls soll der begünstigte Nacherbe die Wahl haben, ob er der Besteuerung das Verhältnis zum Vorerben oder zum Erblasser zugrunde legen will.
Letzteren Falls muss der Nacherbe nach § 7 Absatz 2 ErbStG einen entsprechenden Antrag stellen. Maßgeblich für die Wahl sind die günstigere Steuerklasse bzw. höhere persönliche Freibeträge im Verhältnis zum Vorerben oder zum Erblasser.
Der Freibetrag im Verhältnis zum Vorerben oder zum Erblasser wäre hier gleich: EUR 400.000,00.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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