Vorabpauschale ETFs
Fragestellung
Hallo,
ich habe seit mehreren Jahren verschiedene ETFs im Depot, seit dieses Jahr (Januar) wurde bei mir das erste mal eine Vorabpauschale erfasst, leider war zu diesem Zeitpunkt mein Konto nicht vollständig gedeckt, so das der Betrag von der Bank nicht abgebucht worden konnte und dies eine Meldund an das Finanzamt erfolgt ist. Meine Frage ist nun was soll ich jetzt tun? Kommt das Finanzamt nun auf mich zu oder muss ich es in der Steuerklärung angeben? Ich habe auch schon Kontakt mit meiner Bank aufgenommen, aber ich glaube sie wissen es auch nicht ganz genau, sie wollten mir eine Kopie von der Meldung an das Finanzamt zukommen lassen, nach mehreren Schreiben, hieß es aufeinmal das die Meldung erst nächstes Jahr rausgeht, aber nach meiner Aufassung ist die Vorabpauschale letztes Jahr angefallen und sollte dieses Jahr erfasst werden. Wenn ich sie in der Steuererklärung angeben muss, in welcher Zeile tut man das?
Mit freundlichen Grüßen
D. T.
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Mit der neu eingeführten Vorabpauschale hat das Bundesfinanzministerium (BMF) folgendes im Sinn:
Diese pauschale Bemessungsgrundlage tritt im neuen System an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge. Es soll vermieden werden, dass durch ETF´s etc. als Steuerstundungsmodelle genutzt werden.
Während ein Steuerpflichtiger, der direkt in Aktien und verzinsliche Wertpapiere oder in Immobilien investiert, jedes Jahr die ihm zufließenden Dividenden, Zinsen, Mieten und Pachten versteuern muss, konnte das nach altem Recht für Fonds verhindert werden.
Die Vorabpauschale kommt zum Zug, wenn im Veranlagungszeitraum die Ausschüttungen des Investmentfonds die Höhe einer risikolosen Marktverzinsung, den sogenannten Basisertrag, nicht erreichen. Vorabpauschalen müssen erstmalig in der Steuererklärung 2019 aufgeführt werden, da diese erst zum 1. Januar 2019 als zugeflossen gelten. Die Gesetzesänderung trat zum 1. Januar 2018 in Kraft, damit ist in der Steuererklärung 2018 keine Angabe von Vorabpauschalen notwendig.
Bei der Vorabpauschale handelt es sich bei Ihnen ja vermutlich um das Veranlagungsjahr 2019. Wenn Sie im Zeitpunkt der Abbuchung wie Sie schreiben kein Geld auf dem Konto hatten, kann es sein, dass die Banken sie anschreiben und sie bitten, für Deckung zu sorgen. Die Banken können die Steuer auch innerhalb eines eingeräumten Disporahmens abbuchen. Wenn die depotführende Stelle das Geld für die Steuer nicht beschaffen kann, meldet sie es dem Finanzamt und Sie müssen es in Ihrer Erklärung berücksichtigen.
M. E. ist von Ihnen im Rahmen Ihrer Steuererklärung die Anlage KAP-INV auszufüllen.
Aufgrund der Investmentsteuerreform wurde zur Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, die Anlage KAP-INV aufgelegt. Hintergrund für die separate Abfrage dieser Investmenterträge ist, dass die betreffenden Beträge nicht aus der Steuerbescheinigung übernommen werden können. Die Anlage KAP-INV soll die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vereinfachen.
In den Zeilen 4 bis 8 werden die laufenden Erträge aus Investmentanteilen, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (z. B. bei Depotführung im Ausland) erfasst. Die Ausschüttungen sind je nach Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, Auslands-Immobilienfonds und sonstigen Investmentfonds) aufgeteilt zu erklären. Die Erträge sind einschließlich eines etwaigen ausländischen Steuerabzugs, vor Anwendung der jeweiligen Teilfreistellung einzutragen. Die Teilfreistellung wird dann automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt.
Die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben werden in den Zeilen 9-23 abgefragt. Hierbei sind die Gewinne/Verluste getrennt nach Fondsarten und vor Abzug der entsprechenden Teilfreistellung in den Zeilen 9, 12, 15, 18 und 21 einzutragen. Die Berechnung der Gewinne/Verluste ist unter Zuhilfenahme des Berechnungsschemas auf der zweiten Seite der Anlage KAP-INV (Zeilen 31 bis 40) vorzunehmen und die Ergebnisse der Zeilen 38-40 sind in die Zeilen 9-23 zu übertragen. Die in den oben genannten Zeilen enthaltenen Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen werden in den Zeilen 10, 13, 16, 19 und 22 jeweils gesondert abgefragt. In den Zeilen 11, 14, 17, 20 und 23 sind je nach Fondsart die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen einzutragen. Für Zwischengewinne aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 i. S. d. § 56 Abs. 3 InvStG steht die Zeile 24 zur Verfügung.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
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