Vorabausschüttung bei der GmbH
Fragestellung
Sachverhalt:
Bei der X-GmbH bestand per 31.12.2019 ein HB-Gewinn in Höhe von ca. 10.000,00€
(incl. Gewinnvortrag)
Durch eine falsche Sachverhaltsbeurteilung (Pensionsverpflichtung) war der Gesellschafter der X-GmbH der Meinung, dass der HB-Gewinn 100.000,00€ beträgt. Daher wurde in 01/2020 eine ordentliche Ausschüttung in Höhe von 50.000,00€ vorgenommen, die KapESt Anmeldung erstellt und an das Finanzamt gesendet sowie überwiesen
Nach Erstellung des Jahresabschluss 2019 wurde in 05/2020 festgestellt, dass der ausschüttbare HB-Gewinn doch nur 10.000,00€ beträgt und somit die Vorabausschüttung zu hoch war und eine Ausschüttung in der Höhe hätte nicht erfolgen dürfen.
Frage:
Welche Korrekturen müssen nun vorgenommen werden ?
1. In der HB
2. Beim Gesellschafter
3. Beim Finanzamt, insbesondere die Frage, muss hier die KapESt Anmeldung berichtigt werden ?
Vielen Dank.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich müsste die Handelsbilanz zum 31.12.2019 nicht geändert werden, weil die Ausschüttung ja erst in 01/2020 erfolgt ist. Handelsrechtlich bzw. nach GmbH-Gesetz besteht die Verpflichtung nach § 31 GmbHG, dass diese "verbotene" Ausschüttung an die GmbH zurückgewährt werden muss. Da der Gewinnvortrag 10.000 EUR betragen hat, wären also von 50.000 EUR Ausschüttung dann brutto 40.000 EUR vom Gesellschafter an die GmbH zurück zu zahlen. Die GmbH muss nun (in 2020) die Überzahlung als Forderung geben den Gesellschafter ausweisen.
Auch eine unerlaubte Ausschüttung führt nach Rechtsprechung des FG Münster zu einer zugeflossenen Gewinnausschüttung, so dass bei diesem keine Änderungen vorzunehmen sind. Auch die Kapitalertragsteuer kann daher nicht korrigiert werden. Steuerlich werden Ihnen diese Einkünfte also zugewiesen (siehe auch: https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/rueckzahlung-einer-gewinnausschuettung-und-die-besteuerung-des-gesellschafters-323917).
Sofern für das Jahr 2020 ein entsprechender Gewinn ausgewiesen werden könnte, könnte man diese erfolgte Ausschüttung ggfs. als Vorabausschüttung für 2020 handhaben. Hier wäre natürlich das Ergebnis für 2020 erst einmal abzuwarten.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Damit haben Sie mir schon sehr weitergeholfen !
wie wird nun der Sachverhalt in der BF 2020 verbucht SKR 03 ? Insbesondere fragt der GF noch, welchen Vorteil die nun "fälschlicherweise" zuviel gezahlte KapESt für die GmbH bringt bzw. zu welchem Zeitpunkt. Das wäre ja "rausgeschmissenes Geld".
Können Sie mir hier weiterhelfen, gerne auch gegen ein weiteres Honorar. Auch per Telefon 02244-920418
Vielen Dank. C.
Aus meiner Sicht müssten Sie wie folgt buchen:
1. 10.000 EUR (korrekter Anteil der Ausschüttung):
per 860 (Gewinnvortrag vor Verwendung) an Bank
2. 40.000 EUR (unerlaubte Ausschüttung):
per 1381 (Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter) an Bank
Die Kapitalertragsteuer wird ja dem Gesellschafter von der Ausschüttung abgezogen. Somit ist diese nicht als Aufwand der GmbH zu buchen, sondern in den 10.000 EUR bzw. 40.000 EUR enthalten (siehe oben).
Der Gesellschafter muss diese Ausschüttung im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage KAP eintragen und kann dann ggfs. zuviel gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet bekommen. Das wird aber nur dann passieren, wenn er einen persönlichen Steuersatz von unter 25% hat und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen unter 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Verheirateten.
Schöne Grüße!