von der PKV in die GKV/Familienversicherung wechseln
Fragestellung
"Guten Tag,
ich Rentner 68, BKK-KVersichert, Jahres Netto ca 18.000€/Jahr.
Ehefrau 62, 25 Jahre Sebständig bis 31.3.17 zur Geschäftabgabe , PKV ca.300.-€/Monat, Einkommen zZ. weniger 400€/Monat, voraussichtliche Rente ab 12.2020 ca 400.-€/Monat.
ZZ wird eine 50% Behinderung geprüft.
Ist unter diesen Tatsachen eine Rückkehr in die GKV bzw. Familenversicherung möglich?
Und wenn JA wie sollte man da vorgehen.
Freundlichte Grüße
Artikel Finanztest: Wechsel für über 55-Jährige kaum möglich
Privat Krankenversicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, haben es sehr schwer, sich überhaupt noch bei einer gesetzlichen Kasse zu versichern. Der Gesetzgeber hat die Wechselmöglichkeiten für diese Personen stark beschränkt, auch wenn sie etwa ein neues Arbeitsverhältnis eingehen und damit eigentlich versicherungspflichtig würden.
Betroffene haben nur dann eine Chance, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren mindestens einen Tag gesetzlich versichert waren. Die Rückkehr in die GKV ist außerdem ausgeschlossen, wenn in diesem Zeitraum mehr als die Hälfte der Zeit keine Versicherungspflicht bestand, zum Beispiel weil das Jahreseinkommen des Versicherten zu hoch war, er im Hauptberuf selbstständig tätig oder von der Versicherungspflicht befreit war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Faktisch läuft das darauf hinaus, dass Rückkehrer in den fünf Jahren zuvor mindestens zweieinhalb Jahre in der GKV gewesen sein müssen.
Lediglich der Umweg über die Familienversicherung, steht auch älteren Privatversicherten noch offen. Dieser ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft (§ 10 SGB V). So muss der Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich versichert sein, und das eigene Einkommen darf 425 Euro im Monat (Stand: 2017) nicht überschreiten; für Minijobber liegt diese Grenze bei 450 Euro.
Weitere Ausnahmen bestehen für Schwerbehinderte: Wer zu mindestens 50 Prozent schwer behindert ist, kann die freiwillige Aufnahme in eine gesetzliche Kasse beantragen. Die Frist dafür beträgt drei Monate, nachdem die Behinderung festgestellt wurde. Auch hier muss der Rückkehrer – oder alternativ auch der Ehegatte oder ein Elternteil – bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 SGB V).
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, ich dich auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:
Eine Rückkehr in die GKV ist aus meiner Sicht unter den von Ihnen geschilderten Umständen nur dann möglich, wenn der Antrag auf Anerkennung einer Behinderung im Grade von mindestens 50% positiv beschieden wird.
Eine Versicherung in der GKV wäre dann aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V möglich, wenn neben der Anerkennung der Behinderung auch eine dreijährige Versicherungszeit in der GKV in den letzten 5 Jahren vorlag.
Ist auch dies nicht gegeben, so wäre aus meiner Sicht auch dieser Weg versperrt.
Sie tragen vor bei der BKK versichert zu sein, somit wäre mit Anerkennung der Behinderung aus meiner Sicht der Weg frei für Ihre Frau über § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V zu gehen. Ihre Frau wäre dann bei Ihnen familienversichert.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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Wer von beiden ist gemeint?
Ich bin seit 30 Jahre bei der BKK und die Ehefrau die letzten 25 Jahre in der PKV versichert.
Danke
Hier reicht es aus, wenn Sie als ehemann in den letzten fünf Jahren drei Jahre versichert waren.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park