Vollmacht fuer Grundstuecksverkauf bei Erbengemeinschaft
Beantwortet
Fragestellung
Ich moechte Sie hiermit um Ihre Hilfe bitten. Es geht um zwei Fragen bezueglich eines Grundstuecksverkaufs durch eine Erbengemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft besteht aus 4 Anteilhabern. Wir besitzten zusammen ein Grundstueck mit Immobilie sowie ein weiteres Grundstueck.
Fall 1: Grundstueck mit Immobilie und Kauefer
Wir moechen das Gruendstueck mit Immobilie verkaufen und haben bereits einen Kaeufer sowie Einigung uber den Verkaufspreis.
Ich wohne im Ausland und moechte einem der andren Teilhabern gerne eine notariel beglaubigte Vollmacht geben, um beim Notar fuer mich den Verkauf abzuwickeln.
Mir ist bewusst, dass die Erbengemeinschaft ihre Zustimmungen muss und all Teilhaber die Vollmacht unterschreiben muessen. In welcher Reihenfolge muss die Vollmacht unterschrieben werden. Ist es moeglich, dass ich die Vollmacht bei einem Notar in Grossbritannien unterschreibe, und die anderen Teilhaber sie dann beim Notar in Deutschland unterschreiben. Fallen dann die doppelten Gebuehren an?
Fall 2: Grundstueck ohne Immobilie und ohne Kaeufer
Falls wir das Gruendstueck ohne Immobilie verkaufen moechten, ist es moeglich eine solche Vollmacht im Voraus auszustellen? Ich bin besorgt, ob es moeglich ist eine solche Vollmacht von allen Beteiligen zu bekommen, falls einer der Teilhaber gesundheitlich nicht in der Verfassung ist eine Vollmacht zum spaeteren Zeitpunkt zu geben.
Vielen Dank fuer Ihre Hilfe.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Fall 1:
Selbstverständlich können Sie jemanden bevollmächtigen, um für Sie die erforderlichen Willenserklärungen im Rahmen des Immobilienverkaufs abzugeben. Eine solche Vollmacht kann bei der für Ihren Wohnort im Ausland zuständigen deutschen Auslandsvertretung, sprich der deutschen Botschaft oder dem Konsulat, beurkundet bzw. beglaubigt werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der Beglaubigung bei einem britischen Notar - hiernach wäre jedoch eine Apostillierung beim FCO erforderlich.
Die in Deutschland befindlichen Miterben können dann ihrerseits ggf. eine Vollmachtserklärung bei einem deutschen Notar beurkunden oder beglaubigen lassen.
Für die Beurkundung bzw. Beglaubigung der Vollmacht im Ausland fallen gesondert Gebühren an, entweder in Höhe der Verwaltungskosten für die konsularische Dienstleistung oder in Höhe der Gebühren für die Tätigkeit des britischen Notars sowie die Apostillierung.
Es gibt keine Vorgaben bezüglich der Reihenfolge, in der Willenserklärungen abzugeben bzw. Vollmachten zu erteilen sind.
Zu Fall 2:
Es ist stets möglich, eine Vollmacht zu jedem beliebigen Zeitpunkt auszustellen und deren Geltung über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum oder gar transmortal anzuordnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
*anonymisiert*
- Rechtsanwalt -
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