Vollmacht AGBs
Fragestellung
Wir sind Vertriebspartner von Stromanbietern und haben folgendes Problem:
In vielen Fällen hat der Kunde (privatkunde) die Rechnung oder den Vertrag mit dem bestehenden Anbieter nicht zur Hand, sodass er uns die Vollmacht gibt, diese Daten bei dem bestehenden Anbieter anzufragen.
Obwohl auf dieser, vom Kunden unterschriebenen Vollmacht folgender Vermerk enthalten ist:
Ich widerspreche, widerrufe hiermit sämtliche in der Vergangenheit abgegebene Werbe– und Anrufgenehmigungen, außer Pemcontrol, mit sofortiger Wirkung. Dies umfasst auch Rückwerbeversuche und Beratungen jeglicher Art.
wird er dennoch vom bestehenden Anbieter kontaktiert, mit dem Versuch, den Kunden zu halten oder zurück zu gewinnen.
Darf der bestehende Anbieter (meist Grundversorger) dies tun, obwohl der Kunde den oben genannten Widerruf bezüglich Kontaktaufnahme verboten hat?
Wie kann man sich hier absichern?
Vielen Dank für baldige Rückmeldung
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage. Leider ergibt die Aussage "wird er dennoch vom bestehenden Anbieter kontaktiert, mit dem Versuch, den Kunden zu halten oder zurück zu gewinnen." keinen Sinn.
Meinen Sie damit, dass in den AGBs der Passus enthaltenen ist, dass der Kunde vom bestehenden Anbieter kontaktiert werden darf, um diesen zu halten?
Ist dieser Passus vereinbart, so darf der bestehende Anbieter den Kunden zwecks Rückwerbung kontaktieren. Ist dieser Passus allerdings nicht enthalten, so wäre der Vermerk gültig und eine Kontaktaufnahme wäre zu unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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nochmal…
Wir besuchen einen Kunden, welcher aktuell bei der ENBW Kunde (Grundversorger Energie) ist, dieser beauftragt uns durch eine Vollmacht den Strom-Anbieterwechsel durchführen.
In dieser Vollmacht steht:
Ich widerspreche, widerrufe hiermit sämtliche in der Vergangenheit abgegebene Werbe– und Anrufgenehmigungen, außer Pemcontrol, mit sofortiger Wirkung. Dies umfasst auch Rückwerbeversuche und Beratungen jeglicher Art.
Diese Vollmacht wird von uns, an den aktuellen Anbieter (ENBW) verschickt, dennoch kontaktiert der Anbieter (ENBW) weiterhin den Kunden, mit dem Versuch, den Kunden zu halten oder zurück zu gewinnen, obwohl der Kunde in der Vollmacht den Widerspruch bezüglich Kontaktaufnahme verboten hat.
Meine Frage nun an Sie:
Darf der bestehende Anbieter (Grundversorger ENBW) dies tun, obwohl der Kunde den oben genannten Widerruf bezüglich Kontaktaufnahme verboten hat?
Wie kann man sich hier absichern?
Vielen Dank für baldige Rückmeldung
Durch den Widerruf ist es ENBW nicht mehr gestattet, die Kunden zwecks Rückgewinnung zu kontaktieren.
Anrufe bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung, § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, sonst stellen sie eine unzumutbare Belästigung dar. ENBW könnte hier abgemahnt werden.
Absichern in dem Sinne können Sie sich dadurch, dass Sie ENBW auf die Rechtslage aufmerksam machen und mit einer Abmahnung drohen können.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park