Verwendung von urhebergeschützen Motiven im Kundenauftrag
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Gerth,
ich stelle in meinem Lasergravurstudio hauptsächlich sogenannte "GeoToken" her.
Dies sind individuelle Tauschgegenstände, die im Bereich Geocaching inzwischen beliebt sind.
Die Vorlagen für die GeoToken, die auf Plexiglas graviert oder gedruckt werden, liefert mir i.d.R. der Kunde. Falls er keine Vorlagen hat, kaufe ich entsprechende Motive von einem Grafikhändler (fotolia.de).
Nun kommt es häufig vor, daß Kunden mit mehr oder weniger offensichtlich urheberrechtlich geschützen Motiven zu mir kommen um mit diesen Ihre GeoToken fertigen zu lassen.
Ich habe zwar eine Klausel in meinen AGB die besagt, daß der Kunde die Sorge für die Rechtefrage zu tragen hat, aber ich weis nicht, ob diese Vormulierung mich wirklich schützt.
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§ 2 Pflichten des Kunden
a) Um ein Motiv nutzen zu können, muss der Kunde gewährleisten, dass er die vollen Rechte an diesem Motiv besitzt, zumindest das Recht, das Motiv für seine Gravur zu nutzen.
b) Im Fall einer Rechtsverletzung (z.B. unerlaubte Verwendung eines durch Dritte geschütztes Motives) wird der Verkäufer den Rechteinhaber mit sämtlichen Forderungen an den Auftraggeber (Käufer) verweisen.
Der Kunde hat den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
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Da diese GeoToken auch oft im Internet (Facebook, Geocaching.com etc) zu sehen sind, habe ich insbesondere Sorge, daß da mal ein Abmahnanwalt aufmerksam wird.
Daher lehne ich Aufträge mit solchen Motiven meistens ab.
Leider gehen die Kunden dann zu Konkurrenten, die da scheinbar über ein geringeres Unrechtsbewusstsein verfügen....
Info zu den Produkten :
Es werden i.d.R. 25, 50 oder 100 Stück (also wirklich Kleinstserie) gefertigt
Der Einzelpreis liegt zwischen 1,50 und 4,- EUR
Die meisten Kunden verschenken Ihre GeoToken als eine Art "Visitenkarte" oder tauschen die gegen andere. Ein Weiterverkauf findet sehr selten statt.
Ich habe mal ein Photo mit Mustern beigefügt damit Sie eine Vorstellung haben.
Wie ist hier die Rechtslage, muß ich mir Sorgen machen oder bin ich hier zu vorsichtig ?
Vielen Dank Im Voraus
&
viele Grüße
Mario Kahn
LaserLogoShop.com
04152/72161
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Kahn,
Ihre Frage will ich wie folgt beantworten:
Ihr Bauchgefühl trügt Sie nicht, die Verwendung ist problematisch.
Aber Sie können sich bestmöglich absicher. Ich habe Ihnen mal eine Formulierung für Ihre AGB aufgesetzt, mit welcher Sie bedenkenlos tätig werden können, wenn der Kunde, in der Klausel Auftraggeber genannt, Sie , in der Klausel der Auftragnehmer, von allen Forderungen von Dritten freistellt und vorher versichert alle Rechte inne zu haben.
Ihre Formulierung:“ b) Im Fall einer Rechtsverletzung (z.B. unerlaubte Verwendung eines durch Dritte geschütztes Motives) wird der Verkäufer den Rechteinhaber mit sämtlichen Forderungen an den Auftraggeber (Käufer) verweisen.“, ist zwar schön formuliert, interessiert aber die Rechteinhaber bzw. deren Rechtsanwälte nicht. Wenn die einen Gegner haben, dann reicht denen das, es sei denn der Kunde unterschreibt eine Erklärung nach der Abmahnung, dass er der Rechteverletzer war. Dies funktioniert aber nur, sofern Sie sich nicht per Vertrag, deshalb meine Klausel abgesichert haben.
Im Falle einer Abmahnung würde ich Ihnen gerne helfen, denn dann muss man den Kunden mit einbeziehen.
Hier mein Klauselvorschlag, der Sie bestmöglich absichert:
§ 3 Rechte Dritter/Haftung
(1) Der Auftraggeber versichert, dass die Motivvorlage einschließlich fremder Text- und/oder Bildvorlagen keine Rechte Dritter verletzt. Er versichert weiter, dass er allein berechtigt ist, über die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Motiv einschließlich fremder Text- und Bildvorlagen zu verfügen, und dass er bisher keine diesem Vertrag entgegenstehende Verfügungen getroffen hat. Bietet er dem Auftragnehmer Text- oder Bildvorlagen an, für die dies nicht zutrifft oder nicht sicher ist, so hat er den Auftragnehmer darüber und über alle ihm bekannten oder erkennbaren rechtlich relevanten Fakten zu informieren.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftraggeber bei der von allen Ansprüchen des Dritten zu unterstützen und stellt den Auftragnehmer auf erste Anforderung von allen Ansprüchen des Dritten frei und verpflichtet sich, ihm jeglichen Schaden, der dem Auftragnehmer wegen des Rechts des Dritten entsteht, zu ersetzen. Hierzu zählen auch etwaige dem Auftragnehmer entstehende Rechtsverteidigungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten).
(3) Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen selbst durchzuführen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über meine E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
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Viele Grüße
Mario Kahn
vielen Dank für die Erläuterung uns insbesondere die Formulierung für die AGB.
Bislang liegt kein Rechtsschreit vor, wenn es dazu kommt, werde ich Sie gerne hinzuziehen.
Eine Frage habe ich dazu noch :
Meine Konkurrenten beziehene sich bei dieser Frage immer auf den Standpunkt, daß es sich um eine "Privatkopie" für den Auftraggeber handelt.
Ist dieser Standpunkt in diesem Zusammenhang völlig unsinnig, oder ist das eine mögliche Rechtsauffassung ?
Voielen Dank
und viele Grüße
Mario Kahn
die Privatkopie im Urheberrecht hört bei 7 Stück auf. Sie schreiben von Kleinstserien a 25, 50 oder 100 Stück. Schon zahlenmäßig keine Privatkopie. Zudem ist privat das 100%ige Gegenteil von gewerblich. Wie ein Gewerbetreibender, also Ihre Konkurrenten, der die GeoToken ja produziert und verkauft glauben kann dies sei privat ist mir ein Rätsel und die Konkurrenten würden für diese Ansicht vor jedem Gericht in Deutschland ausgelacht werden. Entschuldigung für diese deutliche und etwas flapsige Formulierung, aber der Versuch verkaufte GeoToken als Privatkopie zu verkaufen ist tatsächlich, wie sie es schreiben, unsinnig.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt