Vertragliche Vereinbarungen kündigen
Fragestellung
Sehr geehrer Herr Hestersberg,
wir haben eine vertragliche Vereinbarung mit einem PR-Berater geschlossen, die wir nun fristlos
gekündigt haben, da wir uns seine Leistungen nicht mehr leisten können. Dies haben wir ihm schriflich mitgeteitl.
Die fristlose Kündigung haben wir ihm Anfang August zukommen lassen
Die Vereinbarung hatte seinerzeit keine vertraglich festgelegte Kündigungsklausel - sondern bestand nur aus zwei Unterschriften, die wir im Oktober 2012 unter sein Angebot gesetzt haben.
Nun will uns der PR-Berater auf Einhaltung des Vertrages verklagen.
Gibt es hierfür überhaupt eine rechtliche Grundlage?
Ich hoffe Sie können mir eine Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen
S. G.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zwei Probleme sehe ich hier: zum Einen haben sie eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, was bedeuten kann, dass sie alle Kündigung in dieser Zeit ausschließen wollten, zum Anderen braucht man grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung, die zwar immer möglich ist, aber eben auch berechtigt sein muss.
Im Einzelnen:
Positive Aspekte gibt es aber auch - § 621 BGB - Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen (hier wird es sich hauptsächlich in erster Linie um einen Vertrag mit Dienstleistungscharakter handeln) sieht nämlich vor:
"Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten."
Sie können sich auf Letzteres nur berufen, wonach eine Kündigung jederzeit möglich ist, es sei denn, die Vergütung wird zum Beispiel pro Monat gezahlt, was ich annehme.
Dann sollten Sie nochmals unbedingt ordentlich kündigen und zwar bis zum 15. September bis Ende September 2013. So können Sie Kosten sparen.
Ansonsten gilt, das Zahlungsschwierigkeiten kein Grund für eine wichtige Kündigung sind.
Aber:
§ 627 BGB - Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung - sieht folgendes vor:
"(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen."
Die Frage ist nur, ob hier Dienste höherer Art vorliegen, die ein besonderes Vertrauen erfordern (wie zum Beispiel bei einem Anwaltsvertrag).
Dieses halte ich hier leider für schwierig.
Sie haben aber zumindest eine kurze Kündigungsfrist und können vielleicht auch einen Aufhebungsvertrag mit der Gegenseite vereinbaren, womit das Prozessrisiko sehr gering sein wird. Im übrigen können Sie sich auf die oben genannten Argumente stützen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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