Vertrag zum Verzicht auf Kündigungsschutzklage vs. Auswirkungen auf ALG1
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
wir erbitten uns, im Namen von Person V, eine Analyse und Beantwortung des folgenden Sachverhalts:
1. Person V ist bei Unternehmen R seit 17.01.2018 unbefristet beschäftigt.
2. Unternehmen R stellt Person V am 22.02.2019 die betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2019 fristgerecht zu.
3. Unternehmen R hat offenbar die Befürchtung, dass Person V eine Kündigungsschutzklage einreicht. Das Unternehmen legt Person V daher nachdrücklich einen „Einigungsvertrag“ zum „Verzicht auf Kündigungsschutzklage mit Gegenleistung“ vor, mit der „Gegenleistung“ eines „wohlwollenden Arbeitszeugnisses“ und zusätzlichen 3,5 Tagen Urlaub (siehe Anhang; eine Seite). Das Unternehmen zielt hier insb. auf das Interesse der Arbeitnehmerin an einem guten Arbeitszeugnis ab; eine finanzielle Abfindung ist nicht enthalten.
V möchte ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt bekommen, hat aber Bedenken, dass das Unterzeichnen dieses sog. „Einigungsvertrages“ ihren ALG 1-Anspruch tangiert, da er als Abwicklungsvertrag gedeutet werden könnte (was eine Sperrfrist bedeuten würde).
Daher würden wir uns von Ihnen erwünschen:
(i) Eine Analyse, welche Formulierungen in diesem Vertragsentwurf sich problematisch auf den ALG 1-Anspruch des Arbeitnehmers auswirken können.
(ii) Eine Neuformulierung des angehängten Vertragsentwurfes, der...
a. ... eine Minderung des ALG 1-Anspruches von V ausschließt
b. ... trotzdem den Wunsch des Unternehmens R auf einen formellen Verzicht auf Kündigungsschutzklage erfüllt
Falls Ihnen noch etwas am Vertragsentwurf auffällt, so würden wir uns natürlich über jegliche Erkenntnisse freuen.
Herzlichen Dank!
Beste Grüße
Julian Stieg, i.A.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandanten,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Um eine Sperrfrist von 12 Wochen beim Bezug von ALG 1 zu vermeiden, darf keine freiwillige Arbeitsaufgabe vorliegen. Damit dokumentiert ist, dass keine freiwillige Arbeitsaufgabe vorliegt, setzen die Agenturen in der Regel nicht nur den Ausspruch einer Kündigung, sondern auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage voraus. Daher ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann auf der sicheren Seite, wenn er auch Klage erhebt. Es kann dann immer noch im Gütetermin der angestrebte Vergleich protokolliert werden. In diesem Fall wird dann mit Sicherheit keine Sperrzeit verhängt.
2.
Wenn ein Abwicklungsvertrag ohne die Erhebung einer Kündigungsschutzklage geschlossen werden soll, empfehle ich unbedingt, vorher mit der Agentur zu klären, ob von der Verhängung einer Sperrfrist in diesem Fall abgesehen wird. Dabei sollte dann auch gleich deutlich gemacht werden, dass der Arbeitsplatz mit dem 31.03.2019 ersatzlos entfällt. Die Agenturen verhängen in diesen Fällen dann meist auch keine Sperrfrist. Ich habe aber auch schon Fälle erlebt, in denen dieses ausnahmsweise vorgekommen ist. Dies hat dann dazu geführt, dass wir im Einzelnen im Nachinein noch begründen mussten, warum keine freiwillige Arbeitsplatzaufgabe vorliegt, damit die Sperrfrist wieder aufgehoben wird. Damit es gar nicht erst zur Verhängung einer Sperrzeit kommt, empfehle ich daher immer, mit der zuständigen Agentur vor Ort vorab zu klären, ob von der Verhängung einer Sperrfrist abgesehen wird, wenn ein Abwicklungsvertrag geschlossen wird, ohne dass noch eine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Falls die Agentur Ihnen keine verbindliche Auskunft hierzu geben solle, empfehle ich, dann doch eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Sie können dann den angestrebten Vergleich auch noch im Gütetermin schließen und protokollieren lassen.
3.
Unabhängig davon ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, ein wohlwollendes qualifziertes Zeugnis auszustellen. Sie können in dem Aufhebungsvertrag nur noch gesondert die Note vereinbaren, da ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur Anspruch auf ein Zeugnis mit der Note 3, also "befriedigend" hat, empfiehlt es sich daher, in dem Abwicklungsvertrag oder dem gerichtlichen Vergleich zugleich auch die Note 2 (gut) oder 1 (sehr gut) festzuschreiben.
Ich füge Ihnen hierzu einen ausführlicheren Text eines Aufhebungsvertrages bei, der alle wichtigen Punkte enthält. Ich empfehle, den Punkt "Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage" nicht mit in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen, da dies von der Agentur u.U. so gedeutet werden kann, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz doch freiwillig aufgegeben hat und nicht um den Erhalt des Arbeitsplatzes gekämpft hat. Daher würde ich diesen Punkt nicht in dem Aufhebungsvertrag erwähnen.
Falls Sie die verbindliche Auskunft von der Agentur vorab erhalten, dass in diesem Fall keine Sperrzeit verhängt wird und Sie daher den Abwicklungsvertrag unterzeichnen, können Sie dem Arbeitgeber immer noch in einem gesonderten Schreiben bestätigen, dass Sie keine Kündigungsschutzklage erheben werden. Erforderlich ist dies aber nicht, da der Abwicklungsvertrag an sich schon einen Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage darstellt. Selbst wenn dann noch Klage erhoben würde, wäre diese wegen der erfolgten Einigung dann gegenstandslos und müsste zurückgewiesen werden.
Nur rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden müsste.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Ihr Anhang heißt "Entwurf Aufhebungsvertrag", jedoch steht in der Überschrift "Abwicklungsvertrag". Im ersten Satz steht wieder "Aufhebungsvertrag".
War dies ein Flüchtigkeitsfehler oder war dies beabsichtigt?
Beste Grüße
Julian Stieg
nein, das ist kein Flüchtigkeitsfehler. Generell spricht man von Aufhebungsvertrag. Wenn aber bereits eine betriebsbedingte Kündigung vorausgegangen ist, spricht man ganz korrekt dann von Abwicklungsvertrag, da dann nur noch die Modalitäten der Abwicklung geregelt werden. Häufig wird dieser Vertrag auch als Aufhebungsvertrag bezeichnet, wenngleich die Überschrift - wie sich sie auch im Vertrag gewählt habe - in diesem Fall dann ganz korrekt ist.
Beste Grüße
Uta Ordemann