Vertrag prüfen typisch stiller Gesellschafter
Fragestellung
siehe Gesorächsverlauf. Vielen dank ihnen!
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die erneute Anfrage.
Ich habe den Gesellschaftsvertrag durchgesehen. Für einen atypische stille Beteiligung reicht ein Mitspracherecht nicht aus. Es muss ein Widerspruchsrecht geregelt sein.
Ich habe ein solches Widerspruchsrecht ergänzt. Die Anforderungen, wann ein Widerspruchrecht greift habe ich so gewählt, dass diese, jedenfalls mit der Rechtsform der UG, nicht eintreffen sollten.
Ich hoffe, dass dies in Ihrem Sinne ist. Bei Rückfragen oder Änderungen stehe ich gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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1) Die atypische wäre ja in Sachen Steuern von Vorteil. Da wir im ersten Jahr keine Gewinne machen, und bis dahin ihn sowieso als vollwertigen Gesellschafter reinnehmen, würde es eigentlich eine typische, stille Beteiligung auch tun. Wäre das dann einfach ohne das von ihnen integrierte Widerspruchsrecht, oder?
2) Mir ging es vor allem um die Prüfung meiner Texte der Klausel §4.3 & §8.1, ob diese ihrer Meinung nach rechtsgültig formuliert sind.
Tendentiell würde ich eine typisch, stille Beteiligung vorziehen.
VG, M. M.
Wenn der Investor sich in Form einer typischen stillen Beteiligung einbringt, ist der Beteiligungsvertrag in Ordnung. Sie Änderungen müssen Sie dann nicht vornehmen.
Die Formulierungen in § 4.3 und § 8.1 sind rechtsgültig.
Viele Grüße
Marcus Schröter
Rechtsanwalt